Entscheidung 12 Ns 15/15z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2015
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Husam A***** wegen des Vergehens der „Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB“, AZ 11 U 13/15d des Bezirksgerichts Schwechat über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Husam A***** wegen des Vergehens der „Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB“, AZ 11 U 13/15d des Bezirksgerichts Schwechat über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung setzt die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (vgl 11 Ns 18/12d; 14 Ns 15/14p; 12 Ns 95/14p). Dies ist vorliegend mit Blick auf den besonderen Strafschutz der vom Strafantrag umfassten Urkunde (§ 224 StGB; zu Personalausweisen der Unionsstaaten vgl 11 Os 141/07f; Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 224 Rz 38; siehe RL 2004/38/EG, ABl 2004 L158) nicht der Fall. Das Bezirksgericht Schwechat wird daher gemäß § 450 StPO vorzugehen haben.Eine Delegierung setzt die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll vergleiche 11 Ns 18/12d; 14 Ns 15/14p; 12 Ns 95/14p). Dies ist vorliegend mit Blick auf den besonderen Strafschutz der vom Strafantrag umfassten Urkunde (Paragraph 224, StGB; zu Personalausweisen der Unionsstaaten vergleiche 11 Os 141/07f; Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 224, Rz 38; siehe RL 2004/38/EG, Amtsblatt 2004, L158) nicht der Fall. Das Bezirksgericht Schwechat wird daher gemäß Paragraph 450, StPO vorzugehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00015.15Z.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2015
Dokumentnummer
JJT_20150316_OGH0002_0120NS00015_15Z0000_000