Das Landesgericht für Strafsachen Graz legte den dort am 10. Jänner 2008 erneut eingelangten Akt dem Obersten Gerichtshof nunmehr gemäß § 38 dritter Satz StPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor, weil „einer Einbeziehung des Aktes 223 Ur 241/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien in den Hv-Akt" der Umstand entgegenstehe, dass hinsichtlich der in Wien verfolgten Straftaten noch keine Anklage erhoben worden sei.Das Landesgericht für Strafsachen Graz legte den dort am 10. Jänner 2008 erneut eingelangten Akt dem Obersten Gerichtshof nunmehr gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor, weil „einer Einbeziehung des Aktes 223 Ur 241/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien in den Hv-Akt" der Umstand entgegenstehe, dass hinsichtlich der in Wien verfolgten Straftaten noch keine Anklage erhoben worden sei.
Im genannten Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht keine Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen im Sinn des § 516 Abs 2 StPO anhängig (S 3d). Das Verfahren war infolge Zurückziehung der davor gestellten Anträge auch nicht gemäß § 412 StPO aF abgebrochen (vgl § 516 Abs 5 StPO), weshalb es seit dem 1. Jänner 2008 nach den Bestimmungen der geltenden Strafprozessordnung zu führen ist.Im genannten Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht keine Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen im Sinn des Paragraph 516, Absatz 2, StPO anhängig (S 3d). Das Verfahren war infolge Zurückziehung der davor gestellten Anträge auch nicht gemäß Paragraph 412, StPO aF abgebrochen vergleiche Paragraph 516, Absatz 5, StPO), weshalb es seit dem 1. Jänner 2008 nach den Bestimmungen der geltenden Strafprozessordnung zu führen ist.
Gleiches gilt für das beim Landesgericht für Strafsachen Graz im Stadium der Hauptverhandlung anhängige Verfahren. Eine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß § 37 Abs 3 StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens zur Verbindung mit einem anderen bereits im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen kann daher nur durch den zur Führung der Hauptverhandlung berufenen Richter, niemals aber durch die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (vgl §§ 20 Abs 1, 25 Abs 1 und Abs 3, 36 Abs 1 StPO) erfolgen. Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (§ 28 StPO), nur in letzterem hingegen gemäß § 38 letzter Satz StPO das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.Gleiches gilt für das beim Landesgericht für Strafsachen Graz im Stadium der Hauptverhandlung anhängige Verfahren. Eine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens zur Verbindung mit einem anderen bereits im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen kann daher nur durch den zur Führung der Hauptverhandlung berufenen Richter, niemals aber durch die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft vergleiche Paragraphen 20, Absatz eins, 25, Absatz eins und Absatz 3, 36, Absatz eins, StPO) erfolgen. Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (Paragraph 28, StPO), nur in letzterem hingegen gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.
Zur Entscheidung des hier vorliegenden Kompetenzkonflikts, der der Sache nach ausschließlich das im Stadium des Ermittlungsverfahrens behängende Strafverfahren AZ 223 Ur 241/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien betrifft (die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz für das Verfahren AZ 12 Hv 111/07b ist - abgesehen von der aus dem Grund der Konnexität gemäß § 56 StPO aF erfolgten Abtretung - an sich unstrittig), ist der Oberste Gerichtshof sohin nicht zuständig.Zur Entscheidung des hier vorliegenden Kompetenzkonflikts, der der Sache nach ausschließlich das im Stadium des Ermittlungsverfahrens behängende Strafverfahren AZ 223 Ur 241/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien betrifft (die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz für das Verfahren AZ 12 Hv 111/07b ist - abgesehen von der aus dem Grund der Konnexität gemäß Paragraph 56, StPO aF erfolgten Abtretung - an sich unstrittig), ist der Oberste Gerichtshof sohin nicht zuständig.
Nach seinem Rücklangen wird das Landesgericht für Strafsachen Graz den Akt 223 Ur 241/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien der Staatsanwaltschaft zu übertragen haben (vgl § 516 Abs 2, Abs 5 StPO), für die sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der §§ 25 ff StPO richtet.Nach seinem Rücklangen wird das Landesgericht für Strafsachen Graz den Akt 223 Ur 241/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien der Staatsanwaltschaft zu übertragen haben vergleiche Paragraph 516, Absatz 2,, Absatz 5, StPO), für die sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Paragraphen 25, ff StPO richtet.