Entscheidung 15 Ns 61/23y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.07.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. * B* gegen die Antragsgegnerin K* GmbH & Co KG wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 113 Hv 85/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. * B* gegen die Antragsgegnerin K* GmbH & Co KG wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 113 Hv 85/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2023, AZ 15 Ns 38/23s, wurde ein Antrag des Antragstellers Mag. B* auf Delegierung zurückgewiesen. Der im selben Verfahren neuerlich gestellte Delegierungsantrag des Genannten enthält – bei gleicher Sachlage – kein neues Vorbringen, weshalb er schon aus diesem Grund zurückzuweisen war (res iudicata).
[2] Im Übrigen wird die Begründung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Ns 38/23s in Erinnerung gerufen, wonach die Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens möglich ist (§ 39 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG), wobei gegenständlich beides nicht vorliegt. [2] Im Übrigen wird die Begründung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Ns 38/23s in Erinnerung gerufen, wonach die Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens möglich ist (Paragraph 39, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG), wobei gegenständlich beides nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00061.23Y.0705.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230705_OGH0002_0150NS00061_23Y0000_000