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Entscheidung 15 Ns 66/24k×

Entscheidung 15 Ns 66/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns66/24k

Entscheidungsdatum

30.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 87/24y des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Wohnort der Angeklagten und im Kanzleisitz ihres Wahlverteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E142642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00066.24K.0930.000

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20240930_OGH0002_0150NS00066_24K0000_000

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