Gründe:
Gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** ist beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes, mehrere Straftaten begangen zu haben, anhängig, in dem am 24. November 1999 in erster Instanz (ein nicht rechtskräftiges) Urteil gefällt worden ist.Gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** ist beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 28 römisch fünf r 904/97, Hv 109/99 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes, mehrere Straftaten begangen zu haben, anhängig, in dem am 24. November 1999 in erster Instanz (ein nicht rechtskräftiges) Urteil gefällt worden ist.
Mit Note vom 4. April 2000 (hier am 10. April 2000 eingelangt) legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck - unter Anschluss zweier per Telefax an den Generalprokurator adressierter, mit Dr. P***** gezeichneter Eingaben vom 29. Jänner und 3. Februar 2000 - dem Obersten Gerichtshof gemäß § 74 Abs 2 StPO den Ablehnungsantrag samt Ergänzung vor und zeigte die "Behinderung" des Gerichtshofs zweiter Instanz an, weil dieser ständig mit Eingaben des Einschreiters konfrontiert und im Hinblick auf den Ablehnungsantrag desselben aus einem der in § 72 StPO vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert sei.Mit Note vom 4. April 2000 (hier am 10. April 2000 eingelangt) legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck - unter Anschluss zweier per Telefax an den Generalprokurator adressierter, mit Dr. P***** gezeichneter Eingaben vom 29. Jänner und 3. Februar 2000 - dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO den Ablehnungsantrag samt Ergänzung vor und zeigte die "Behinderung" des Gerichtshofs zweiter Instanz an, weil dieser ständig mit Eingaben des Einschreiters konfrontiert und im Hinblick auf den Ablehnungsantrag desselben aus einem der in Paragraph 72, StPO vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert sei.
Die beiden zitierten Telefaxeingaben enthalten unter anderem die "Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Rueck, der Mitglieder des 7. Senates, Vors. Dr. Bair und Beisitzer, sowie des gesamten Gerichtshofes Oberlandesgericht Innsbruck". Als Begründung wird darin angeführt, das Oberlandesgericht Innsbruck und dessen Präsident Dr. Rück hätten die Aufsichtspflicht gemäß § 15 StPO über das Landesgericht Innsbruck nicht wahrgenommen und seien nicht bereit, diese Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Alle Beschwerden nach § 15 StPO, Ausschließungs- und Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten (des Landesgerichtes Innsbruck) Dr. Haselwanter und den Vorsitzenden Dr. Engers seien vom Oberlandesgericht und dessen Präsidenten entweder abgewiesen, zurückgewiesen oder überhaupt nicht erledigt worden.Die beiden zitierten Telefaxeingaben enthalten unter anderem die "Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Rueck, der Mitglieder des 7. Senates, Vors. Dr. Bair und Beisitzer, sowie des gesamten Gerichtshofes Oberlandesgericht Innsbruck". Als Begründung wird darin angeführt, das Oberlandesgericht Innsbruck und dessen Präsident Dr. Rück hätten die Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 15, StPO über das Landesgericht Innsbruck nicht wahrgenommen und seien nicht bereit, diese Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Alle Beschwerden nach Paragraph 15, StPO, Ausschließungs- und Ablehnungsanträge gegen den Präsidenten (des Landesgerichtes Innsbruck) Dr. Haselwanter und den Vorsitzenden Dr. Engers seien vom Oberlandesgericht und dessen Präsidenten entweder abgewiesen, zurückgewiesen oder überhaupt nicht erledigt worden.
Soweit die Ablehnung (alle Richter) des Oberlandesgerichtes Innsbruck und dessen Präsidenten betrifft, ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 74 Abs 2 letzter Satzteil StPO zur Entscheidung zuständig.Soweit die Ablehnung (alle Richter) des Oberlandesgerichtes Innsbruck und dessen Präsidenten betrifft, ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satzteil StPO zur Entscheidung zuständig.