Entscheidung 15 Ns 82/11v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer über den Antrag des Anton S***** auf Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. November 2011, AZ 15 Os 140/11v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit als „Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 Abs 1 ZPO“ bezeichnetem Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte Anton S*****, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. November 2011, AZ 15 Os 140/11v, aufzuheben und „zum aoRR 1. 10. 2011 die restlichen vier Anträge in Beantwortung ziehen“.Mit als „Wiederaufnahmeklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, ZPO“ bezeichnetem Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte Anton S*****, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. November 2011, AZ 15 Os 140/11v, aufzuheben und „zum aoRR 1. 10. 2011 die restlichen vier Anträge in Beantwortung ziehen“.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war zurückzuweisen, weil ein solcher in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist. Die übrigen im Schreiben gestellten, nicht in den Wirkungsbereich des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen fallenden Anträge entziehen sich einer inhaltlichen Erledigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00082.11V.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120125_OGH0002_0150NS00082_11V0000_000