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Entscheidung 15 Ns 9/26f×

Entscheidung 15 Ns 9/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns9/26f

Entscheidungsdatum

16.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG, AZ 607 Hv 7/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).

[2]              Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E146945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00009.26F.0216.000

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260216_OGH0002_0150NS00009_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung