[3] Gegen dieses Urteil richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweisen. Gegen dieses Urteil richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweisen.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) verweist auf die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach die Angeklagte V* T* den Zeugen P* während dessen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung aggressiv angesprochen habe, was für ein Bekanntschaftsverhältnis spreche, und dieser angegeben habe, dass es ihm schwer falle, „jemanden zu beschuldigen“ (US 10), und erklärt, darin liege eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung. Sie unterlässt es aber, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0119370). Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) verweist auf die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach die Angeklagte V* T* den Zeugen P* während dessen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung aggressiv angesprochen habe, was für ein Bekanntschaftsverhältnis spreche, und dieser angegeben habe, dass es ihm schwer falle, „jemanden zu beschuldigen“ (US 10), und erklärt, darin liege eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung. Sie unterlässt es aber, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0119370).
[5] Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) betreffend die erstgerichtlichen Erwägungen zu der Verantwortung der V* T*, sie habe jeweils am 1. und am 4. März 2021 einen AMS-Kurs vom Vormittag bis zum Nachmittag besucht und am 4. März 2021 überdies ein Vorstellungsgespräch absolviert (US 10 f). Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, vierter Fall) betreffend die erstgerichtlichen Erwägungen zu der Verantwortung der V* T*, sie habe jeweils am 1. und am 4. März 2021 einen AMS-Kurs vom Vormittag bis zum Nachmittag besucht und am 4. März 2021 überdies ein Vorstellungsgespräch absolviert (US 10 f).
[6] Mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit betreffend eine Bestätigung über Bezüge des AMS (Z 5 fünfter Fall) wird kein Fehlzitat aus einem Beweismittel aufgezeigt, sondern prozessordnungswidrig Kritik an den aus dem Verfahrensergebnis gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt (vgl US 10 f, wonach aus den Bezügen des AMS keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob die Angeklagte V* T* an den hier gegenständlichen Tagen den Kurs besucht hat; RIS-Justiz RS0099431, RS0099524). Mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit betreffend eine Bestätigung über Bezüge des AMS (Ziffer 5, fünfter Fall) wird kein Fehlzitat aus einem Beweismittel aufgezeigt, sondern prozessordnungswidrig Kritik an den aus dem Verfahrensergebnis gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt vergleiche US 10 f, wonach aus den Bezügen des AMS keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob die Angeklagte V* T* an den hier gegenständlichen Tagen den Kurs besucht hat; RIS-Justiz RS0099431, RS0099524).
[7] Auch betreffend die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch der V* T* am 4. März 2021 wirft die Mängelrüge (neuerlich Z 5 fünfter Fall) dem Erstgericht zu Unrecht ein Fehlzitat vor. Im Übrigen wird die Erwägung der Tatrichter außer Acht gelassen, wonach das Vorstellungsgespräch jedenfalls nicht so lang gedauert haben kann, dass ein Treffen mit dem Opfer nicht möglich gewesen wäre (US 11). Auch betreffend die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch der V* T* am 4. März 2021 wirft die Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, fünfter Fall) dem Erstgericht zu Unrecht ein Fehlzitat vor. Im Übrigen wird die Erwägung der Tatrichter außer Acht gelassen, wonach das Vorstellungsgespräch jedenfalls nicht so lang gedauert haben kann, dass ein Treffen mit dem Opfer nicht möglich gewesen wäre (US 11).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.