[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die nicht berechtigt ist.
[3] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf Negativfeststellungen sowohl zum Schlaf (oder zu einer sonstigen Wehrlosigkeit) der S* im Tatzeitpunkt als auch zu einem darauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten. Neben der angenommenen Berührung der Vulva der Genannten trafen sie eine Negativfeststellung zur digitalen Penetration derselben (US 3 f).
[4] In der Beweiswürdigung zur Negativfeststellung in Bezug auf den Vorsatz des Beschwerdeführers setzte sich das Schöffengericht, das entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet war, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen oder sonstigen Beweise zu erörtern und in alle Richtungen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642), mit den Aussagen des Angeklagten, der Zeugin S* sowie der „Kontrollzeugen“ * Sc* und * V* auseinander (US 4–12). In der Beweiswürdigung zur Negativfeststellung in Bezug auf den Vorsatz des Beschwerdeführers setzte sich das Schöffengericht, das entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet war, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen oder sonstigen Beweise zu erörtern und in alle Richtungen zu analysieren vergleiche RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642), mit den Aussagen des Angeklagten, der Zeugin S* sowie der „Kontrollzeugen“ * Sc* und * V* auseinander (US 4–12).
[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) Details dieser in ihrer Gesamtheit gewürdigten Aussagen hervorhebt (vgl aber RIS-Justiz RS0116504 [insb T5]), ihre Bewertung den Erwägungen der Tatrichter gegenüberstellt und abweichende „zu treffende Feststellungen“ einfordert, zeigt sie keine Unvollständigkeit auf. Vielmehr übt sie Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl RIS-Justiz RS0099599, RS0098471 [T2]). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) Details dieser in ihrer Gesamtheit gewürdigten Aussagen hervorhebt vergleiche aber RIS-Justiz RS0116504 [insb T5]), ihre Bewertung den Erwägungen der Tatrichter gegenüberstellt und abweichende „zu treffende Feststellungen“ einfordert, zeigt sie keine Unvollständigkeit auf. Vielmehr übt sie Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche RIS-Justiz RS0099599, RS0098471 [T2]).
[6] Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Z 9 lit a) Feststellungsmängel behauptet, inhaltlich aber danach trachtet, getroffene Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten in Richtung ihres Standpunkts zu „ergänzen“ und damit zu verändern (vgl RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25], RS0099810 [insb T33]). Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel behauptet, inhaltlich aber danach trachtet, getroffene Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten in Richtung ihres Standpunkts zu „ergänzen“ und damit zu verändern vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25], RS0099810 [insb T33]).
[7] Der weitere Einwand der Unvollständigkeit nimmt nicht daran Maß (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), dass das Schöffengericht bereits die Aussage des Zeugen V* berücksichtigte, wonach der Angeklagte sich bei der zweiten Aussprache am 8. Mai 2023 bei der Zeugin S* entschuldigt habe (US 10). Einer gesonderten Erörterung der WhatsApp-Nachricht des Angeklagten vom selben Tag, in welcher er mitteilte, „sich mies zu fühlen“ und den genannten Zeugen um dessen Meinung zur Erfolgsaussicht einer solchen Entschuldigung ersuchte, bedurfte es nicht (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Der weitere Einwand der Unvollständigkeit nimmt nicht daran Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), dass das Schöffengericht bereits die Aussage des Zeugen V* berücksichtigte, wonach der Angeklagte sich bei der zweiten Aussprache am 8. Mai 2023 bei der Zeugin S* entschuldigt habe (US 10). Einer gesonderten Erörterung der WhatsApp-Nachricht des Angeklagten vom selben Tag, in welcher er mitteilte, „sich mies zu fühlen“ und den genannten Zeugen um dessen Meinung zur Erfolgsaussicht einer solchen Entschuldigung ersuchte, bedurfte es nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T4]).
[8] Bereits diese bestandskräftigen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite tragen den Freispruch. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war somit nicht mehr einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0127315 [T4]; 14 Os 126/14g). Bereits diese bestandskräftigen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite tragen den Freispruch. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war somit nicht mehr einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0127315 [T4]; 14 Os 126/14g).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).