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Entscheidung 15 Os 10/26y×

Entscheidung 15 Os 10/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/26y

Entscheidungsdatum

19.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Oktober 2025, GZ 41 Hv 15/25h-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 20. April 2023 in F* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorgenommen habe, indem er die alkoholisierte und schlafende * S* ausgezogen und mit mehreren Fingern vaginal penetriert habe.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die nicht berechtigt ist.

[3]                 Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf Negativfeststellungen sowohl zum Schlaf (oder zu einer sonstigen Wehrlosigkeit) der S* im Tatzeitpunkt als auch zu einem darauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten. Neben der angenommenen Berührung der Vulva der Genannten trafen sie eine Negativfeststellung zur digitalen Penetration derselben (US 3 f).

[4]         In der Beweiswürdigung zur Negativfeststellung in Bezug auf den Vorsatz des Beschwerdeführers setzte sich das Schöffengericht, das entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet war, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen oder sonstigen Beweise zu erörtern und in alle Richtungen zu analysieren vergleiche RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642), mit den Aussagen des Angeklagten, der Zeugin S* sowie der „Kontrollzeugen“ * Sc* und * V* auseinander (US 4–12).

[5]         Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) Details dieser in ihrer Gesamtheit gewürdigten Aussagen hervorhebt vergleiche aber RIS-Justiz RS0116504 [insb T5]), ihre Bewertung den Erwägungen der Tatrichter gegenüberstellt und abweichende „zu treffende Feststellungen“ einfordert, zeigt sie keine Unvollständigkeit auf. Vielmehr übt sie Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche RIS-Justiz RS0099599, RS0098471 [T2]).

[6]         Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel behauptet, inhaltlich aber danach trachtet, getroffene Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten in Richtung ihres Standpunkts zu „ergänzen“ und damit zu verändern vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25], RS0099810 [insb T33]).

[7]         Der weitere Einwand der Unvollständigkeit nimmt nicht daran Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), dass das Schöffengericht bereits die Aussage des Zeugen V* berücksichtigte, wonach der Angeklagte sich bei der zweiten Aussprache am 8. Mai 2023 bei der Zeugin S* entschuldigt habe (US 10). Einer gesonderten Erörterung der WhatsApp-Nachricht des Angeklagten vom selben Tag, in welcher er mitteilte, „sich mies zu fühlen“ und den genannten Zeugen um dessen Meinung zur Erfolgsaussicht einer solchen Entschuldigung ersuchte, bedurfte es nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T4]).

[8]         Bereits diese bestandskräftigen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite tragen den Freispruch. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war somit nicht mehr einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0127315 [T4]; 14 Os 126/14g).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E148892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00010.26Y.1019.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261019_OGH0002_0150OS00010_26Y0000_000