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Entscheidung 15 Os 10/93×

Entscheidung 15 Os 10/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os10/93

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ruzhdi A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemalj R* gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreis-(nunmehr Landes-)Gericht Wr.Neustadt vom 24.November 1992, GZ 9 b römisch fünf r 786/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemalj R* werden zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ruzhdi A* und Saban G* wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Kemalj R* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt. Noch in der Hauptverhandlung am 24.November 1992 meldete der genannte Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Am 26.November 1992 erklärte er jedoch dem Justizwachebeamten Bezirksinspektor W*: "Ich will nicht Berufung, ich will Urteil annehmen" (S 50/II), was der Beamte in einem Aktenvermerk festhielt. Am gleichen Tage schrieb er (in seiner Muttersprache) auf einem Wunschzettel an den Vorsitzenden des Geschworenengerichtes: "Ich nehme die Strafe von fünf Jahren an" (S 45 und 51/II). Beide Äußerungen des Angeklagten teilte der Vorsitzende der in der Hauptverhandlung am 24.November 1992 anwesend gewesenen (substituierten) Verteidigerin des Angeklagten R* mit. Ungeachtet dessen brachte - nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn - der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO dem Angeklagten beigegebene Verteidiger am 30.Dezember 1992 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung beim Kreisgericht Wr.Neustadt ein.

Mit der Erklärung in seiner Eingabe an den Vorsitzenden, die mit seiner am gleichen Tage gegenüber dem Justizwachebeamten W* abgegebenen Erklärung, das Urteil annehmen zu wollen, übereinstimmt, hat der Angeklagte R* unmißverständlich seinen Willen bekundet, gegen das Urteil vom 24.November 1992 (nunmehr) kein Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl. 1951/280, 1959/356). Hat der Angeklagte aber solcherart auf jedes Rechtsmittel gegen das Urteil - unwiderruflich (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 29 bis 31 zu Paragraph 285, a) - verzichtet, so ist die in der Folge dennoch von seinem Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückzuweisen, weil ein Verteidiger niemals rechtswirksam ein Rechtsmittel gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Angeklagten einbringen kann (EvBl. 1965/83). Dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, der Angeklagte habe dem Vorsitzenden zwar bekanntgegeben, die Strafe anzunehmen, er habe diese Mitteilung jedoch ohne mit seinem Verteidiger Rücksprache zu halten gemacht und sei sich der Rechtserheblichkeit seiner Vorgangsweise nicht bewußt gewesen, ist zu entgegnen, daß die bestimmte und eindeutige Erklärung des Angeklagten: "Ich nehme die Strafe von 5 Jahren an" mit dem Einlangen bei Gericht Rechtswirksamkeit erlangt hat. Nachfolgende gegenteilige Erklärungen des Verteidigers vermögen an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes nichts zu ändern vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 29 a zu Paragraph 285, a).

In Ansehung der Rechtsmittel des Angeklagten R* war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO sowie Paragraphen 294, Absatz 3, und 296 Absatz 2, StPO spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E33333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00010.9300.0311.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0150OS00010_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091321 Rechtssatz 02.12.1980Strafrecht
Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der mildernden Umstände an; gegebenenfalls kann auch ein einziger Milderungsgrund eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigen.
RS0094224 Rechtssatz 03.03.1989Strafrecht
Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, …
RS0099945 Rechtssatz 22.09.1954Strafrecht
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RS0100039 Rechtssatz 08.09.1959Strafrecht
Die vom Angeklagten dem Vorsitzenden gegenüber abgegebene Erklärung, "gegen das Urteil nichts zu machen und es dabei zu lassen", beinhaltet einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht. Mag in dieser Erklärung auch das Wort "Verzicht" nicht enthalten sein, so …
RS0100051 Rechtssatz 22.02.1962Strafrecht
Eine mündlich ausgesprochene Rückziehung eines Rechtsmittels ebenso wie auch ein mündlich ausgesprochener Verzicht werden bereits mit dieser Erklärung wirksam und unwiderruflich. Es kommt nicht darauf an, wann und in welcher Form diese Erklärung aktenkundig …
RS0100174 Rechtssatz 31.08.1989Strafrecht
Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich in der Wiedergabe der gesetzlichen (abstrakten) Umschreibung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 314 Abs 1 StPO) erschöpft, ist mangels Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschw …
RS0100815 Rechtssatz 24.06.1987Strafrecht
Eine auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die den Gegenstand der von ihr vermißten Fragestellung nicht bezeichnet, ist (insoweit) mangels Substantiierung nicht gesetzgemäß ausgeführt.
RS0101011 Rechtssatz 10.03.1976Strafrecht
Mängel des Wahrspruchs können nur aus der Gesamtbedeutung der von der Geschwornenmehrheit gegebenen Antwort, nicht aus dem Vergleich der Antworten einzelner Geschwornen auf Grund des Stimmenverhältnisses abgeleitet werden (eine die Mittäterschaft des Erstan …
RS0101159 Rechtssatz 15.04.1993Strafrecht
Der Widerspruch muß sich aus der Vergleichung der Antworten der Geschworenen insgesamt auf die einzelnen Fragen ergeben, darf aber nicht aus der Vergleichung der Zahl der Stimmen hergeleitet werden, die diesen Antworten zugrunde liegen.