Gründe:
In einem am 21.Februar 1997 beim Landesgericht Salzburg zum AZ 36 E Vr 462/97, Hv 47/97 eingelangten Strafantrag begehrte der Privatankläger Peter M***** die Bestrafung der Beschuldigten Hannes F***** und Hans G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach "§ 111 Abs 1 iVm § 111 Abs 2 StGB", weil sie am 15.Jänner 1997 anläßlich einer Pressekonferenz in Saalbach gegen ihn (im Strafantrag konkretisierte) ehrenrührige Vorwürfe wegen mißbräuchlicher Ausübung seines Amtes als Bürgermeister erhoben hätten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes stützte der Privatankläger auf § 41 Abs 2 MedienG, wonach für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig ist, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Nach dem weiteren Vorbringen hätten die Beschuldigten "zumindest ein versuchtes Medieninhaltsdelikt (§ 15 StGB, § 28 MedienG)" zu verantworten; die inkriminierten Behauptungen seien nämlich zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien aufgestellt worden; dabei hätten sie die Vorwürfe in der Absicht der Weitergabe durch Medien verbreitet; das Bemühen der Beschuldigten sei im übrigen auch von "Erfolg" gekrönt gewesen; denn ihre Vorwürfe seien nicht nur in der "Salzburger Tagespresse", sondern beispielsweise auch vom Nachrichtenmagazin "profil" aufgegriffen worden (ON 1).In einem am 21.Februar 1997 beim Landesgericht Salzburg zum AZ 36 E römisch fünf r 462/97, Hv 47/97 eingelangten Strafantrag begehrte der Privatankläger Peter M***** die Bestrafung der Beschuldigten Hannes F***** und Hans G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach "§ 111 Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz 2, StGB", weil sie am 15.Jänner 1997 anläßlich einer Pressekonferenz in Saalbach gegen ihn (im Strafantrag konkretisierte) ehrenrührige Vorwürfe wegen mißbräuchlicher Ausübung seines Amtes als Bürgermeister erhoben hätten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes stützte der Privatankläger auf Paragraph 41, Absatz 2, MedienG, wonach für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig ist, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Nach dem weiteren Vorbringen hätten die Beschuldigten "zumindest ein versuchtes Medieninhaltsdelikt (Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, MedienG)" zu verantworten; die inkriminierten Behauptungen seien nämlich zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien aufgestellt worden; dabei hätten sie die Vorwürfe in der Absicht der Weitergabe durch Medien verbreitet; das Bemühen der Beschuldigten sei im übrigen auch von "Erfolg" gekrönt gewesen; denn ihre Vorwürfe seien nicht nur in der "Salzburger Tagespresse", sondern beispielsweise auch vom Nachrichtenmagazin "profil" aufgegriffen worden (ON 1).
Mit Beschluß vom 25.Februar 1997 (ON 3) verneinte der Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Privatanklage und trat die Strafsache gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung ab, eine telefonische Anfrage beim ORF habe ergeben, daß an der fraglichen Pressekonferenz auch der ORF teilgenommen und am 16.Februar 1997 in zwei Lokalsendungen ausführlich darüber berichtet hätte (S 10).Mit Beschluß vom 25.Februar 1997 (ON 3) verneinte der Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Privatanklage und trat die Strafsache gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung ab, eine telefonische Anfrage beim ORF habe ergeben, daß an der fraglichen Pressekonferenz auch der ORF teilgenommen und am 16.Februar 1997 in zwei Lokalsendungen ausführlich darüber berichtet hätte (S 10).
Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschloß die Rückabtretung des Verfahrens an das Landesgericht Salzburg, weil dieses am Vorbringen des Privatanklägers vollkommen vorbeigehe, lediglich den Versuch eines Medieninhaltsdeliktes, nicht aber den Inhalt von Sendungen des ORF unter Strafantrag zu stellen (ON 4).
Den dadurch zwischen beiden Gerichtshöfen erster Instanz entstandenen negativen Kompetenzkonflikt beendete das gemäß § 64 Abs 1 StPO vom Landesgericht Salzburg befaßte Oberlandesgericht Linz (S 34) schließlich mit Beschluß vom 7.Juli 1997, AZ 9 Ns 28/97 (= ON 15 des Vr-Aktes), indem es aussprach, daß für die Durchführung des Strafverfahrens das Bezirksgericht Zell am See zuständig sei. Nach Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz könne aus den in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht in rechtlich vertretbarer Weise auf die Geltendmachung eines Medieninhaltsdeliktes geschlossen werden, weshalb auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des genannten Bezirksgerichtes zurückgegriffen werden müsse. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:Den dadurch zwischen beiden Gerichtshöfen erster Instanz entstandenen negativen Kompetenzkonflikt beendete das gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO vom Landesgericht Salzburg befaßte Oberlandesgericht Linz (S 34) schließlich mit Beschluß vom 7.Juli 1997, AZ 9 Ns 28/97 (= ON 15 des Vr-Aktes), indem es aussprach, daß für die Durchführung des Strafverfahrens das Bezirksgericht Zell am See zuständig sei. Nach Ansicht des Gerichtshofes zweiter Instanz könne aus den in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenbehauptungen nicht in rechtlich vertretbarer Weise auf die Geltendmachung eines Medieninhaltsdeliktes geschlossen werden, weshalb auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des genannten Bezirksgerichtes zurückgegriffen werden müsse. Zur Begründung wird dazu ausgeführt:
"Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage in Privatanklagesachen sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet (vgl EvBl 1993/22)."Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage in Privatanklagesachen sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet vergleiche EvBl 1993/22).
Im vorliegenden Fall brachte der Privatankläger den Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB beim Landesgericht Salzburg mit dem Hinweis ein, Grundlage des Strafantrages sei ein versuchtes Medieninhaltsdelikt, begangen am 15.1.1997 im Rahmen einer Pressekonferenz in Saalbach. Die inkriminierten Äußerungen seien aus Anlaß dieser Pressekonferenz in Saalbach gesetzt worden, und zwar zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien, die Beschuldigten hätten die angegriffenen Vorwürfe in der Absicht zur Weitergabe durch Medien verbreitet.Im vorliegenden Fall brachte der Privatankläger den Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB beim Landesgericht Salzburg mit dem Hinweis ein, Grundlage des Strafantrages sei ein versuchtes Medieninhaltsdelikt, begangen am 15.1.1997 im Rahmen einer Pressekonferenz in Saalbach. Die inkriminierten Äußerungen seien aus Anlaß dieser Pressekonferenz in Saalbach gesetzt worden, und zwar zum Zweck der Weiterverbreitung in Medien, die Beschuldigten hätten die angegriffenen Vorwürfe in der Absicht zur Weitergabe durch Medien verbreitet.
Aus diesem in der Privatanklage enthaltenen Vorbringen läßt sich nicht ableiten, der Privatankläger wolle den Beschuldigten unterstellen, ihre Äußerungen bzw die Abhaltung einer Pressekonferenz hätten (auch) darauf abgezielt, in jenen Medien, deren Vertreter zur Pressekonferenz erschienen waren, würden die (vom Privatankläger für ehrenrührig erachteten) Äußerungen der Beschuldigten nicht bloß neutral weitergegeben werden, sondern die Medien würden die (fremden) ehrenrührigen Vorwürfe zu ihren eigenen machen, sich also mit diesen identifizieren. Mit anderen Worten: Nach dem in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenvorbringen kann lediglich davon ausgegangen werden, daß der Vorsatz der Beschul- digten darauf gerichtet war, die von ihnen gegen den Privatankläger in der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe würden (im Sinne der Zitatenjudikatur) korrekt und neutral wiedergeben werden. Wenn somit in der Privatanklage keine Tatsachenbehauptungen dahingehend aufgestellt werden, die Äußerungen der Beschuldigten in der Pressekonferenzen seien (auch) darauf gerichtet gewesen, in den Medien werde in einer den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB erfüllenden Weise die angeblich ehrenrührigen Äußerungen der Beschuldigten wiedergegeben, so ist - entgegen den in der Privatanklage und auch im erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien [ON 14] enthaltenen Rechtsausführungen - (gerade) nicht davon auszugehen, die Privatanklage enthalte ein Tatsachensubstrat, unter dessen Zugrundelegung die Beschuldigten ein Medieninhaltsdelikt, und sei es auch nur in der Form des Versuches bzw der versuchten Bestimmungstäterschaft zu verantworten hätten."Aus diesem in der Privatanklage enthaltenen Vorbringen läßt sich nicht ableiten, der Privatankläger wolle den Beschuldigten unterstellen, ihre Äußerungen bzw die Abhaltung einer Pressekonferenz hätten (auch) darauf abgezielt, in jenen Medien, deren Vertreter zur Pressekonferenz erschienen waren, würden die (vom Privatankläger für ehrenrührig erachteten) Äußerungen der Beschuldigten nicht bloß neutral weitergegeben werden, sondern die Medien würden die (fremden) ehrenrührigen Vorwürfe zu ihren eigenen machen, sich also mit diesen identifizieren. Mit anderen Worten: Nach dem in der Privatanklage enthaltenen Tatsachenvorbringen kann lediglich davon ausgegangen werden, daß der Vorsatz der Beschul- digten darauf gerichtet war, die von ihnen gegen den Privatankläger in der Pressekonferenz erhobenen Vorwürfe würden (im Sinne der Zitatenjudikatur) korrekt und neutral wiedergeben werden. Wenn somit in der Privatanklage keine Tatsachenbehauptungen dahingehend aufgestellt werden, die Äußerungen der Beschuldigten in der Pressekonferenzen seien (auch) darauf gerichtet gewesen, in den Medien werde in einer den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfüllenden Weise die angeblich ehrenrührigen Äußerungen der Beschuldigten wiedergegeben, so ist - entgegen den in der Privatanklage und auch im erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien [ON 14] enthaltenen Rechtsausführungen - (gerade) nicht davon auszugehen, die Privatanklage enthalte ein Tatsachensubstrat, unter dessen Zugrundelegung die Beschuldigten ein Medieninhaltsdelikt, und sei es auch nur in der Form des Versuches bzw der versuchten Bestimmungstäterschaft zu verantworten hätten."
Nach Ansicht der vom Generalprokurator dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verletzt der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz das Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG aus folgenden Gründen:Nach Ansicht der vom Generalprokurator dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verletzt der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO in Verbindung mit , Paragraph 41, Absatz eins, MedienG aus folgenden Gründen:
Es ist davon auszugehen, daß Medieninhaltsdelikte in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB) und auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden können (Hager in MR 1/95, 11 und Ratz in MR 2/1995, 49). Daher umschreibt der in einer Privatanklage enthaltene Vorwurf, die Beschuldigten hätten bei einer Pressekonferenz (näher konkretisierte) üble Nachreden zum Zwecke der Weiterverbreitung in Medien geäußert, mit hinreichender Deutlichkeit ein Medieninhaltsdelikt in der Entwicklungsstufe des Versuchs. Insoweit kann den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 41 Abs 1 MedienG, § 46 Abs 1 StPO) nicht entnommen werden, daß der Privatankläger überhaupt verpflichtet wäre, im Verfolgungsantrag eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes des bezeichneten Delikts zu geben (EvBl 1994/20). Noch weniger kann ihm die vom Oberlandesgericht Linz bezeichnete Detailbehauptung des Willensinhaltes des Beschuldigten abverlangt werden. Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, daß das Oberlandesgericht bei Entwicklung seines unrichtigen Standpunktes auch den Begriff der "Zitatenjudikatur" in mißverständlicher Weise gebraucht hat. Gerade diese Judikatur nimmt nämlich der Entscheidungsmeinung zuwider auch bei korrekter und neutraler Wiedergabe einer üblen Nachrede in den Medien eine Tatbestandserfüllung an, billigt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu (siehe hiezu Kienapfel BT I4 Vorbem §§ 111 ff RN 41).Es ist davon auszugehen, daß Medieninhaltsdelikte in allen Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB) und auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangen werden können (Hager in MR 1/95, 11 und Ratz in MR 2 aus 1995,, 49). Daher umschreibt der in einer Privatanklage enthaltene Vorwurf, die Beschuldigten hätten bei einer Pressekonferenz (näher konkretisierte) üble Nachreden zum Zwecke der Weiterverbreitung in Medien geäußert, mit hinreichender Deutlichkeit ein Medieninhaltsdelikt in der Entwicklungsstufe des Versuchs. Insoweit kann den einschlägigen Verfahrensvorschriften (Paragraph 41, Absatz eins, MedienG, Paragraph 46, Absatz eins, StPO) nicht entnommen werden, daß der Privatankläger überhaupt verpflichtet wäre, im Verfolgungsantrag eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes des bezeichneten Delikts zu geben (EvBl 1994/20). Noch weniger kann ihm die vom Oberlandesgericht Linz bezeichnete Detailbehauptung des Willensinhaltes des Beschuldigten abverlangt werden. Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, daß das Oberlandesgericht bei Entwicklung seines unrichtigen Standpunktes auch den Begriff der "Zitatenjudikatur" in mißverständlicher Weise gebraucht hat. Gerade diese Judikatur nimmt nämlich der Entscheidungsmeinung zuwider auch bei korrekter und neutraler Wiedergabe einer üblen Nachrede in den Medien eine Tatbestandserfüllung an, billigt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu (siehe hiezu Kienapfel BT I4 Vorbem Paragraphen 111, ff RN 41).
Somit hat der Privatankläger mit Recht die ergänzende Verfahrensbestimmung des § 41 Abs 2 MedienG in Anspruch genommen. Dieser Regelung zufolge ist für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) sachlich das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.Somit hat der Privatankläger mit Recht die ergänzende Verfahrensbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, MedienG in Anspruch genommen. Dieser Regelung zufolge ist für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) sachlich das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.
Im vorliegenden Fall warf das maßgebliche Privatanklagevorbringen die dem eingangs erwähnten negativen Kompetenzkonflikt zugrundegelegene Frage auf, ob für ein in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenes Medieninhaltsdelikt, bei dem das Tätervorhaben nicht zur Ausführung gelangt ist und sich nicht im Inhalt eines Medienwerkes oder einer Rundfunksendung niedergeschlagen hat, die örtliche Zuständigkeit aus dem Ort des Täterverhaltens abzuleiten ist oder insoweit trotz Fehlens eines konkreten Begehungsmediums dennoch die zunächst am Verlagsort orientierte Tatortregelung des § 40 Abs 1 MedienG und die zitierte Sonderzuständigkeitsregelung für den Rundfunk eingreifen.Im vorliegenden Fall warf das maßgebliche Privatanklagevorbringen die dem eingangs erwähnten negativen Kompetenzkonflikt zugrundegelegene Frage auf, ob für ein in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenes Medieninhaltsdelikt, bei dem das Tätervorhaben nicht zur Ausführung gelangt ist und sich nicht im Inhalt eines Medienwerkes oder einer Rundfunksendung niedergeschlagen hat, die örtliche Zuständigkeit aus dem Ort des Täterverhaltens abzuleiten ist oder insoweit trotz Fehlens eines konkreten Begehungsmediums dennoch die zunächst am Verlagsort orientierte Tatortregelung des Paragraph 40, Absatz eins, MedienG und die zitierte Sonderzuständigkeitsregelung für den Rundfunk eingreifen.
Diese Zuständigkeitsfrage ist durch Anknüpfung an den Ort des Täterverhaltens (§ 41 Abs 2 MedienG) zu lösen.Diese Zuständigkeitsfrage ist durch Anknüpfung an den Ort des Täterverhaltens (Paragraph 41, Absatz 2, MedienG) zu lösen.
Die im § 40 MedienG über den Ort der Begehung getroffenen Regelungen lassen ihren Wortlauten nach keinen Zweifel daran, daß sie Tatgeschehen im Auge haben, bei denen ein Medienwerk bereits hergestellt, eine Rundfunksendung bereits verbreitet und ein Film bereits öffentlich vorgeführt wurde. Auch die Sonderregelung nach § 41 Abs 3 zweiter Satz MedienG stellt auf eine bereits verbreitete Rundfunksendung ab. Für Tathandlungen in vorgelagerten Entwicklungsstufen von Medieninhaltsdelikten trifft das Mediengesetz keine ausdrückliche Regelung, daß ein bestimmter Ort als Begehungsort anzunehmen sei oder beim Begehungsmittel einer Rundfunksendung eine Sonderzuständigkeit einzugreifen habe. Es gibt keinen Hinweis, daß der Gesetzgeber die genannten medienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften über ihren Wortlaut hinaus auch bei sonstigen - insbesondere aus der allgemeinen Tatbilderweiterung auf Versuch nach § 15 Abs 1 StGB resultierenden - deliktischen Verhaltensweisen angewendet wissen wollte. Somit muß für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen auf die subsidiär geltende Strafprozeßordnung und deren Tatortregelung zurückgegriffen werden (§ 41 Abs 1 MedienG). Gemäß § 51 Abs 1 StPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.Die im Paragraph 40, MedienG über den Ort der Begehung getroffenen Regelungen lassen ihren Wortlauten nach keinen Zweifel daran, daß sie Tatgeschehen im Auge haben, bei denen ein Medienwerk bereits hergestellt, eine Rundfunksendung bereits verbreitet und ein Film bereits öffentlich vorgeführt wurde. Auch die Sonderregelung nach Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz MedienG stellt auf eine bereits verbreitete Rundfunksendung ab. Für Tathandlungen in vorgelagerten Entwicklungsstufen von Medieninhaltsdelikten trifft das Mediengesetz keine ausdrückliche Regelung, daß ein bestimmter Ort als Begehungsort anzunehmen sei oder beim Begehungsmittel einer Rundfunksendung eine Sonderzuständigkeit einzugreifen habe. Es gibt keinen Hinweis, daß der Gesetzgeber die genannten medienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften über ihren Wortlaut hinaus auch bei sonstigen - insbesondere aus der allgemeinen Tatbilderweiterung auf Versuch nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB resultierenden - deliktischen Verhaltensweisen angewendet wissen wollte. Somit muß für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen auf die subsidiär geltende Strafprozeßordnung und deren Tatortregelung zurückgegriffen werden (Paragraph 41, Absatz eins, MedienG). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StPO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.
Im Anlaßfall lag der Ort der in der Privatanklage behaupteten Tat im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg.
Demgemäß wäre nach dem Inhalt der Privatanklage das Landesgericht Salzburg zur Führung des inzwischen wegen Anklagerückziehung eingestellten Strafverfahrens zuständig gewesen.