Rechtssatz RS0109716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109716
Geschäftszahl
15Os10/98; 11Os53/01; 13Os63/05x (13Os64/05v)
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist. Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden.Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist. Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangen werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 10/98
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 15 Os 10/98
- 11 Os 53/01
Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 53/01
Vgl; Beisatz: Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird. (T1)
- 13 Os 63/05x
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 63/05x
Auch; Beisatz: Zum Begriff des Medieninhaltsdeliktes zählt auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109716
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_0150OS00010_9800000_001