Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die im Beschluss des Untersuchungsrichters vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die im Beschluss des Untersuchungsrichters vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Üble Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB erfordert eine beleidigende Äußerung des Täters in einer für einen (einzigen) Dritten (also einer von Tätern und Beleidigten verschiedenen Person) wahrnehmbaren Weise (SSt 50/9). Dass die abfällige Äußerung dem Verletzten gegenüber oder wenigstens in seiner Gegenwart gemacht wird, ist für § 111 StGB weder erforderlich noch genügend. Abzustellen ist demnach bloß auf einen Dritten als Erklärungsempfänger, wobei aber nicht einmal seine tatsächliche Wahrnehmung oder Gegenwart vorausgesetzt wird, sodass schon die bloße Wahrnehmbarkeit des beleidigenden Vorwurfs für (zumindest) einen Dritten die Tat zur üblen Nachrede macht. Bei einer Beleidigung in Briefform fehlt die Wahrnehmbarkeit für einen Dritten im Allgemeinen nur dann, wenn sie in einem verschlossenen, an den Beleidigten selbst gerichteten Brief erfolgt (vgl Foregger in WK2 § 111 Rz 21; Mayerhofer aaO E Nr 26; 27 ff; Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 26).Üble Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfordert eine beleidigende Äußerung des Täters in einer für einen (einzigen) Dritten (also einer von Tätern und Beleidigten verschiedenen Person) wahrnehmbaren Weise (SSt 50/9). Dass die abfällige Äußerung dem Verletzten gegenüber oder wenigstens in seiner Gegenwart gemacht wird, ist für Paragraph 111, StGB weder erforderlich noch genügend. Abzustellen ist demnach bloß auf einen Dritten als Erklärungsempfänger, wobei aber nicht einmal seine tatsächliche Wahrnehmung oder Gegenwart vorausgesetzt wird, sodass schon die bloße Wahrnehmbarkeit des beleidigenden Vorwurfs für (zumindest) einen Dritten die Tat zur üblen Nachrede macht. Bei einer Beleidigung in Briefform fehlt die Wahrnehmbarkeit für einen Dritten im Allgemeinen nur dann, wenn sie in einem verschlossenen, an den Beleidigten selbst gerichteten Brief erfolgt vergleiche Foregger in WK2 Paragraph 111, Rz 21; Mayerhofer aaO E Nr 26; 27 ff; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, Rz 26).
Nach dem Vorbringen im Antrag war Stephan T***** dieser Dritte, dem gegenüber der Anonymus die den Privatankläger belastenden Äußerungen gemacht haben soll. Der Verbreitungsvorsatz des Täters musste sich daher nur auf die Wahrnehmbarkeit durch Stephan T***** beziehen. Ob sich aber der Vorsatz des anonymen E-Mail-Verfassers auch auf die Weiterverbreitung seines Vorwurfes durch Stephan T***** erstreckte, ist - entgegen der im Beschluss des Untersuchungsrichters ON 3 ersichtlichen Meinung - für die Erfüllung des (Grund-)Tatbestandes des § 111 Abs 1 StGB nicht von Bedeutung. Diese Gesetzesverletzung war aufzeigen.Nach dem Vorbringen im Antrag war Stephan T***** dieser Dritte, dem gegenüber der Anonymus die den Privatankläger belastenden Äußerungen gemacht haben soll. Der Verbreitungsvorsatz des Täters musste sich daher nur auf die Wahrnehmbarkeit durch Stephan T***** beziehen. Ob sich aber der Vorsatz des anonymen E-Mail-Verfassers auch auf die Weiterverbreitung seines Vorwurfes durch Stephan T***** erstreckte, ist - entgegen der im Beschluss des Untersuchungsrichters ON 3 ersichtlichen Meinung - für die Erfüllung des (Grund-)Tatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, StGB nicht von Bedeutung. Diese Gesetzesverletzung war aufzeigen.
Zum Beschluss der Ratskammer brachte die Wahrungsbeschwerde vor:
„§ 41 Abs 2 MedienG" (übrigens auch die in diesem Punkt damlas noch nicht anzuwendende Fassung BGBl I Nr 49/2005) normiert für Medieninhaltsdelikte die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG ist ein Medieninhaltsdelikt eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht."„§ 41 Absatz 2, MedienG" (übrigens auch die in diesem Punkt damlas noch nicht anzuwendende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 49 aus 2005,) normiert für Medieninhaltsdelikte die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz. Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG ist ein Medieninhaltsdelikt eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht."
Mit der solcherart bezeichneten Begehung „durch den Inhalt eines Mediums" wird nur der (abstrakte) mediale Multiplikationseffekt umschrieben, der das Delikt charakterisiert, nicht aber die Handlung des Täters. Wird daher eine als üble Nachrede zu qualifizierende Äußerung in einem Medium publiziert, so liegt ein Medieninhaltsdelikt auch dann vor, wenn die Veröffentlichung vom Vorsatz des Täters nicht umfasst war (JBl 2002, 605 = MR 2001, 225, 12 Os 1/05x; Hanusch, Mediengesetz § 1 Rz 27, Rami, Vorsatz und Medieninhaltsdelikt, MR 2003, 16; aA Swoboda, Das Recht der Presse2 63, Zöchbauer, Die „Zitatenjudikatur" - ein Zwischenbericht, MR 2001, 149 [151 und FN 27a], MR 2001, 227 f [Entscheidungsbesprechung]).Mit der solcherart bezeichneten Begehung „durch den Inhalt eines Mediums" wird nur der (abstrakte) mediale Multiplikationseffekt umschrieben, der das Delikt charakterisiert, nicht aber die Handlung des Täters. Wird daher eine als üble Nachrede zu qualifizierende Äußerung in einem Medium publiziert, so liegt ein Medieninhaltsdelikt auch dann vor, wenn die Veröffentlichung vom Vorsatz des Täters nicht umfasst war (JBl 2002, 605 = MR 2001, 225, 12 Os 1/05x; Hanusch, Mediengesetz Paragraph eins, Rz 27, Rami, Vorsatz und Medieninhaltsdelikt, MR 2003, 16; aA Swoboda, Das Recht der Presse2 63, Zöchbauer, Die „Zitatenjudikatur" - ein Zwischenbericht, MR 2001, 149 [151 und FN 27a], MR 2001, 227 f [Entscheidungsbesprechung]).
Da nach dem Vorbringen im Antrag dem unbekannten Täter somit ein Medieninhaltsdelikt vorgeworfen wird, hat die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu Unrecht abgelehnt.
Die Entscheidung der Ratskammer betreffend hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG handelt es sich bei einem Medieninhaltsdelikt um „eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht."Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG handelt es sich bei einem Medieninhaltsdelikt um „eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht."
Wie der Oberste Gerichtshof zu 15 Os 10/98 (= SSt 63/7 = JBl 2000, 401 [Tipold] = EvBl 1998/142 = MR 1998, 188 [Zöchbauer]; iglS bereits 15 Os 54/90) ausgeführt hat, verweist die Legaldefinition eines Medieninhaltsdeliktes (zum Begriff: Hager/Zöchbauer4 3) auf das materielle Strafrecht (vgl auch Weiß, MR 1990, 10, 35; s aber 11 OsWie der Oberste Gerichtshof zu 15 Os 10/98 (= SSt 63/7 = JBl 2000, 401 [Tipold] = EvBl 1998/142 = MR 1998, 188 [Zöchbauer]; iglS bereits 15 Os 54/90) ausgeführt hat, verweist die Legaldefinition eines Medieninhaltsdeliktes (zum Begriff: Hager/Zöchbauer4 3) auf das materielle Strafrecht vergleiche auch Weiß, MR 1990, 10, 35; s aber 11 Os
53/01 (= JBl 2002, 605 [Kert] = MR 2001, 225 [Zöchbauer und Weis], 12
Os 1/05x = MR 2005, 166; den Meinungsstand zusammenfassend Rami, MR
2003, 16 mwN). Auch nach § 28 MedienG bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte, soweit das MedienG im Folgenden nichts anderes bestimmt, nach den allgemeinen Strafgesetzen.2003, 16 mwN). Auch nach Paragraph 28, MedienG bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte, soweit das MedienG im Folgenden nichts anderes bestimmt, nach den allgemeinen Strafgesetzen.
Bestimmt das Gesetz nichts anderes, ist der Vorsatz notwendige (subjektive) Bedingung der Strafdrohung (§ 7 Abs 1 StGB; Fuchs AT I6 8; Jescheck/Weigend5 238, 242 ff).Bestimmt das Gesetz nichts anderes, ist der Vorsatz notwendige (subjektive) Bedingung der Strafdrohung (Paragraph 7, Absatz eins, StGB; Fuchs AT I6 8; Jescheck/Weigend5 238, 242 ff).
Danach liegt nur dann eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung vor, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind (zuletzt in anderem Zusammenhang: 15 Os 144/03, 15 Os 148/03).
Soweit Rami (aaO) aus der Wortfolge „selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts" in § 36 Abs 2 MedienG (und in § 41 Abs 1 MedienG in der bis zur MedienGNov 2005, BGBl I Nr 49, geltenden Fassung) auf einen davon abweichenden Wortsinn schließt, weil das selbständige Verfahren der §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG auf die Erfüllung bloß des objektiven Tatbestandes einer strafbaren Handlung abstelle, womit auch der Begriff des Medieninhaltsdeliktes nur den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung meine, vermag der Oberste Gerichtshof diesem Systemargument nicht beizupflichten. In beiden Vorschriften bezieht sich die Wortfolge „wegen eines Medieninhaltsdelikts" nämlich sowohl auf die Begriffe „Strafverfahren" als auch „selbständiges Verfahren". So gesehen sollten mit dem Hinweis auf das selbständige Verfahren in § 36 Abs 2 (und in § 41 Abs 1 aF) MedienG nur die von §§ 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG angesprochenen Fälle der Verwirklichung (bloß) des objektiven Tatbestandes eines (demnach durch objektiven und subjektiven Tatbestand definierten) Medieninhaltsdeliktes angesprochen werden. Dies wird durch § 41 Abs 1 MedienG idF der MedienGNov 2005 nachdrücklich bestätigt. Schließlich verlangt § 37 Abs 1 erster Satz MedienG für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren die Annahme, dass „der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist." Will man dem Gesetz keinen Pleonasmus unterstellen, erhellt bereits daraus unmissverständlich, dass zum Begriff des Medieninhaltsdeliktes auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zählt (zum Versuch eines Medieninhaltsdeliktes Hager, MR 1995, 11 und Ratz, MR 1995, 49).Soweit Rami (aaO) aus der Wortfolge „selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts" in Paragraph 36, Absatz 2, MedienG (und in Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in der bis zur MedienGNov 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 49, geltenden Fassung) auf einen davon abweichenden Wortsinn schließt, weil das selbständige Verfahren der Paragraphen 33, Absatz 2, 34, Absatz 3, MedienG auf die Erfüllung bloß des objektiven Tatbestandes einer strafbaren Handlung abstelle, womit auch der Begriff des Medieninhaltsdeliktes nur den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung meine, vermag der Oberste Gerichtshof diesem Systemargument nicht beizupflichten. In beiden Vorschriften bezieht sich die Wortfolge „wegen eines Medieninhaltsdelikts" nämlich sowohl auf die Begriffe „Strafverfahren" als auch „selbständiges Verfahren". So gesehen sollten mit dem Hinweis auf das selbständige Verfahren in Paragraph 36, Absatz 2, (und in Paragraph 41, Absatz eins, aF) MedienG nur die von Paragraphen 33, Absatz 2, 34, Absatz 3, MedienG angesprochenen Fälle der Verwirklichung (bloß) des objektiven Tatbestandes eines (demnach durch objektiven und subjektiven Tatbestand definierten) Medieninhaltsdeliktes angesprochen werden. Dies wird durch Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in der Fassung der MedienGNov 2005 nachdrücklich bestätigt. Schließlich verlangt Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz MedienG für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren die Annahme, dass „der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist." Will man dem Gesetz keinen Pleonasmus unterstellen, erhellt bereits daraus unmissverständlich, dass zum Begriff des Medieninhaltsdeliktes auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zählt (zum Versuch eines Medieninhaltsdeliktes Hager, MR 1995, 11 und Ratz, MR 1995, 49).
Der Generalprokurator hat nicht die Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidungen zu der dem Antrag des Ing. P***** auf Durchführung von Vorerhebungen zugrunde liegenden Tat nach Art einer Nichterledigung der Anklage (14 Os 37/05f), vielmehr bloß die rechtliche Beurteilung der Konsequenzen als Gesetzesverletzung gerügt. Der Oberste Gerichtshof hat also auf dieser Tatsachenbasis zu entscheiden (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, 40).Der Generalprokurator hat nicht die Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidungen zu der dem Antrag des Ing. P***** auf Durchführung von Vorerhebungen zugrunde liegenden Tat nach Art einer Nichterledigung der Anklage (14 Os 37/05f), vielmehr bloß die rechtliche Beurteilung der Konsequenzen als Gesetzesverletzung gerügt. Der Oberste Gerichtshof hat also auf dieser Tatsachenbasis zu entscheiden (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6, 40).
Nach diesen Annahmen wurde das den Veröffentlichungen zugrunde liegende E-Mail „streng vertraulich" und nicht mit einem auf nachfolgende Veröffentlichung (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) gerichteten Vorsatz begangen, womit der unbekannt gebliebene Versender zwar als unmittelbarer Täter das Vergehen der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, nicht aber echt ideell konkurrierend auch noch das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB als Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) verwirklicht hätte.Nach diesen Annahmen wurde das den Veröffentlichungen zugrunde liegende E-Mail „streng vertraulich" und nicht mit einem auf nachfolgende Veröffentlichung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) gerichteten Vorsatz begangen, womit der unbekannt gebliebene Versender zwar als unmittelbarer Täter das Vergehen der Üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, nicht aber echt ideell konkurrierend auch noch das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB als Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB) verwirklicht hätte.
Nach Maßgabe der vorstehend angestellten Erwägungen betrafen die begehrten Vorerhebungen somit kein Medieninhaltsdelikt. Diese bezogen sich nämlich nicht auf die mediale Weiterverbreitung, vielmehr nur auf die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Mitteilung selbst, mithin eine von der Weiterverbreitung verschiedene Tat (= einen anderen Prozessgegenstand), was die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ohne Rechtsirrtum erkannt hat. Würde übrigens jeder ehrenrührige Vorwurf (§ 111 StGB), der zu einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung führt, solcherart zu einem Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) und würden alle auf dieser Information basierenden (inhaltsgleichen) derartigen Publikationen, wovon die Beschwerde auszugehen scheint, zu ein- und demselben Prozessgegenstand verschmolzen, könnten der rechtskräftigen Aburteilung nachfolgende Publikationen mit Blick auf die Geltung des Grundsatzes ne bis in idem straf- und medienrechtlich nicht mehr erfasst werden. Für die Annahme, dass das MedienG mit dem Begriff des Medieninhaltsdeliktes just darauf abgezielt hätte, fehlt indes ein Hinweis (vgl auch Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem §§ 111 ff Rz 70, § 112 Rz 18, 27).Nach Maßgabe der vorstehend angestellten Erwägungen betrafen die begehrten Vorerhebungen somit kein Medieninhaltsdelikt. Diese bezogen sich nämlich nicht auf die mediale Weiterverbreitung, vielmehr nur auf die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Mitteilung selbst, mithin eine von der Weiterverbreitung verschiedene Tat (= einen anderen Prozessgegenstand), was die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ohne Rechtsirrtum erkannt hat. Würde übrigens jeder ehrenrührige Vorwurf (Paragraph 111, StGB), der zu einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung führt, solcherart zu einem Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) und würden alle auf dieser Information basierenden (inhaltsgleichen) derartigen Publikationen, wovon die Beschwerde auszugehen scheint, zu ein- und demselben Prozessgegenstand verschmolzen, könnten der rechtskräftigen Aburteilung nachfolgende Publikationen mit Blick auf die Geltung des Grundsatzes ne bis in idem straf- und medienrechtlich nicht mehr erfasst werden. Für die Annahme, dass das MedienG mit dem Begriff des Medieninhaltsdeliktes just darauf abgezielt hätte, fehlt indes ein Hinweis vergleiche auch Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem Paragraphen 111, ff Rz 70, Paragraph 112, Rz 18, 27).