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Rechtssatz RS0120217×

Rechtssatz RS0120217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120217

Geschäftszahl

13Os63/05x (13Os64/05v)

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Rechtssatz

Üble Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfordert eine beleidigende Äußerung des Täters in einer für einen (einzigen) Dritten (also einer von Tätern und Beleidigten verschiedenen Person) wahrnehmbaren Weise. Dass die abfällige Äußerung dem Verletzten gegenüber oder wenigstens in seiner Gegenwart gemacht wird, ist für Paragraph 111, StGB weder erforderlich noch genügend. Abzustellen ist demnach bloß auf einen Dritten als Erklärungsempfänger, wobei aber nicht einmal seine tatsächliche Wahrnehmung oder Gegenwart vorausgesetzt wird, sodass schon die bloße Wahrnehmbarkeit des beleidigenden Vorwurfs für (zumindest) einen Dritten die Tat zur üblen Nachrede macht. Bei einer Beleidigung in Briefform fehlt die Wahrnehmbarkeit für einen Dritten im Allgemeinen nur dann, wenn sie in einem verschlossenen, an den Beleidigten selbst gerichteten Brief erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120217

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0130OS00063_05X0000_002