Gründe:
Im Verfahren AZ 28 Ur 60/02a des Landesgerichtes Feldkirch leitete der Untersuchungsrichter - einem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend - mit Beschluss vom 5. Juni 2002 die Voruntersuchung gegen Rene K***** wegen „§§ 27/1, 28/2 SMG" ein (S 1).
In der dem Beschluss zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Feldkirch vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschuldigten unter „Darstellung der Tat" (zusammengefasst) vorgeworfen, er habe von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 in Feldkirch und anderen Orten mehr als 200 g Marihuana sowie unbekannte Mengen Kokain und „XTC" besessen, davon Teilmengen an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer weitergegeben und Suchtgiftreste selbst konsumiert (S 9). Der Anzeige beigelegt war unter anderem eine beim Zollamt Tisis am 27. Juni 2001 aufgenommene Niederschrift. Dort wurde Rene K***** als Verdächtiger wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG befragt, weil aufgrund des positiven Urintests vom selben Tag und dem negativen Ergebnis der Vorwoche (beim Gendarmerieposten Feldkirch-Stadt) der Verdacht bestand, er habe zwischen 20. und 27. Juni 2001 Suchtgift (Cannabis) erworben und (bis zum Eigenkonsum) besessen (S 33 ff). Nach Abtretung des Verfahrens über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde Rene K***** mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9. September 2003, GZ 18 U 391/02f-38, wegen des (richtig: der) Vergehen(s) nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.In der dem Beschluss zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Feldkirch vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschuldigten unter „Darstellung der Tat" (zusammengefasst) vorgeworfen, er habe von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 in Feldkirch und anderen Orten mehr als 200 g Marihuana sowie unbekannte Mengen Kokain und „XTC" besessen, davon Teilmengen an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer weitergegeben und Suchtgiftreste selbst konsumiert (S 9). Der Anzeige beigelegt war unter anderem eine beim Zollamt Tisis am 27. Juni 2001 aufgenommene Niederschrift. Dort wurde Rene K***** als Verdächtiger wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG befragt, weil aufgrund des positiven Urintests vom selben Tag und dem negativen Ergebnis der Vorwoche (beim Gendarmerieposten Feldkirch-Stadt) der Verdacht bestand, er habe zwischen 20. und 27. Juni 2001 Suchtgift (Cannabis) erworben und (bis zum Eigenkonsum) besessen (S 33 ff). Nach Abtretung des Verfahrens über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde Rene K***** mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9. September 2003, GZ 18 U 391/02f-38, wegen des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.
Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider in Feldkirch und anderen Orten Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen, nämlich
1. zwischen Mai 2001 und 2. Juni 2001 geringe Mengen Kokain von Josef P***** erhalten,
2. Anfang 2001 dem Andreas H***** geringe Mengen Cannabiskraut verkauft,
3. Ende 2000 dem Christoph H***** ca 30 bis 40 g Cannabiskraut verkauft,
4. von Juli 2001 (richtig 2000) bis April 2001 von Rene N***** ca 200 g Cannabiskraut erworben und
5. zwischen Juli 2000 und 27. Juni 2001 unbekannte Mengen Cannabiskraut besessen und konsumiert.
Verjährung verneinte der Bezirksrichter, weil Rene K***** letztmalig zwischen 20. und 27. Juni 2001 Cannabisprodukte besaß (und konsumierte) und demzufolge die Voruntersuchung wegen sämtlicher Urteilstaten am 5. Juni 2002 vor Ablauf der einjährigen Frist eingeleitet worden war (S 371).
Dieses Abwesenheitsurteil stellte das Bezirksgericht Feldkirch lediglich dem Verteidiger Mag. Bertsch zu (S 374), welcher innerhalb der gesetzlichen Frist die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausführte. Ungeachtet der unterlassenen Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Beschuldigten persönlich legte das Bezirksgericht Feldkirch die Akten dem übergeordneten Landesgericht vor, welches seinerseits, ohne diesen Mangel zu beachten, das Berufungsverfahren (neuerlich in Abwesenheit des Angeklagten) durchführte.
Mit Urteil vom 7. Juli 2004, AZ Bl 200/03 (ON 47), wies das Landesgericht Feldkirch die Berufung des Rene K***** wegen Nichtigkeit als unbegründet zurück, hob aus deren Anlass in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 468 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b) StPO das angefochtene Urteil zur Gänze auf und sprach den Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Strafbarkeit erloschen, weil die Voruntersuchung nur wegen der in der Anzeige des Gendarmerieposten Feldkirch unter „Darstellung der Tat" bezeichneten, im Zeitraum von Anfang 2000 bis (konkret) 2. Juni 2001 verübten Straftaten (§ 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG) am 5. Juni 2002 nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Bezüglich des von der Anzeige und dem Einleitungsbeschluss nicht erfassten (nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zwischen 20. und 27. Juni 2001 begangenen) Suchtgiftbesitzes (S 363), der seinerseits Ablaufhemmung (§ 58 Abs 2 StGB) hinsichtlich der vorerwähnten Taten bis 20. Juni 2002 bewirkt habe, sei Gerichtsanhängigkeit (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) erst nach Verstreichen der einjährigen Verjährungsfrist mit Ausschreibung der Hauptverhandlung am 17. September 2002 (ON 10) eingetreten (US 10 f). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht der Generalprokurator geltend:Mit Urteil vom 7. Juli 2004, AZ Bl 200/03 (ON 47), wies das Landesgericht Feldkirch die Berufung des Rene K***** wegen Nichtigkeit als unbegründet zurück, hob aus deren Anlass in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) StPO das angefochtene Urteil zur Gänze auf und sprach den Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Strafbarkeit erloschen, weil die Voruntersuchung nur wegen der in der Anzeige des Gendarmerieposten Feldkirch unter „Darstellung der Tat" bezeichneten, im Zeitraum von Anfang 2000 bis (konkret) 2. Juni 2001 verübten Straftaten (Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG) am 5. Juni 2002 nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Bezüglich des von der Anzeige und dem Einleitungsbeschluss nicht erfassten (nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zwischen 20. und 27. Juni 2001 begangenen) Suchtgiftbesitzes (S 363), der seinerseits Ablaufhemmung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) hinsichtlich der vorerwähnten Taten bis 20. Juni 2002 bewirkt habe, sei Gerichtsanhängigkeit (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) erst nach Verstreichen der einjährigen Verjährungsfrist mit Ausschreibung der Hauptverhandlung am 17. September 2002 (ON 10) eingetreten (US 10 f). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes macht der Generalprokurator geltend:
Gemäß § 92 Abs 1 StPO darf der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung nur auf Antrag des berechtigten Anklägers gegen eine bestimmte Person und wegen bestimmter strafbarer Handlungen einleiten, die der Ankläger zu benennen hat. Bezeichnet der (dem Antrag des Anklägers entsprechende) Einleitungsbeschluss keine konkrete Tat, sondern einen gesetzlichen Tatbestand, wird nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand der Voruntersuchung durch den bei der Einleitung aktuellen Akteninhalt (§ 92 Abs 2 StPO) determiniert; die Voruntersuchung bezieht sich somit auf die dem gesamten Anzeigeinhalt zu entnehmenden Taten, die den im Einleitungsbeschluss angeführten gesetzlichen Tatbestand begründen können (Fabrizy StPO9 § 92, Rz 1; Höpfel, Unschuldsvermutung, 85 f; Kert, JBl 2002, 607; Wedrac, Vorverfahren, 138; SSt 16/17, 17/76, 28/14, 45/30; dagegen für genaue Bezeichnung und Individualisierung der Tat Lambauer, WK-StPO § 92 Rz 3).Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, StPO darf der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung nur auf Antrag des berechtigten Anklägers gegen eine bestimmte Person und wegen bestimmter strafbarer Handlungen einleiten, die der Ankläger zu benennen hat. Bezeichnet der (dem Antrag des Anklägers entsprechende) Einleitungsbeschluss keine konkrete Tat, sondern einen gesetzlichen Tatbestand, wird nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand der Voruntersuchung durch den bei der Einleitung aktuellen Akteninhalt (Paragraph 92, Absatz 2, StPO) determiniert; die Voruntersuchung bezieht sich somit auf die dem gesamten Anzeigeinhalt zu entnehmenden Taten, die den im Einleitungsbeschluss angeführten gesetzlichen Tatbestand begründen können (Fabrizy StPO9 Paragraph 92,, Rz 1; Höpfel, Unschuldsvermutung, 85 f; Kert, JBl 2002, 607; Wedrac, Vorverfahren, 138; SSt 16/17, 17/76, 28/14, 45/30; dagegen für genaue Bezeichnung und Individualisierung der Tat Lambauer, WK-StPO Paragraph 92, Rz 3).
Vorliegend bezeichnete der dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Einleitungsbeschluss vom 5. Juni 2002 die gesetzlichen Tatbestände der §§ 27/1, 28/2 SMG. Mangels jedweder Einschränkung bezog sich die Voruntersuchung auf den Inhalt der dem Einleitungsbeschluss zu Grunde liegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Feldkirch vom 27. Mai 2002 (ON 2), also auf die daraus entnehmbaren, den Bestimmungen des SMG subsumierbaren historischen Sachverhalte. Diese Anzeige hatte neben den im Resumee aufgelisteten, in der Zeit von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 verübten Straftaten iSd § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG den laut Niederschrift des Zollamtes Tisis vom 27. Juni 2001 zwischen 20. und 27. Juni 2001 begangenen Suchtgiftbesitz iSd § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG zum Gegenstand (S 33 f), der gemäß § 58 Abs 2 StGB in Bezug auf die erstgenannten Taten die (einjährige) Verjährungsfrist bis zumindest 20. Juni 2002 verlängerte. Der auf der Anzeige basierende Einleitungsbeschluss erfasste somit auch die letztgenannte Tat. Da die Voruntersuchung gegen Rene K***** wegen aller dem vorbeschriebenen Anzeigeinhalt entnehmbaren und später den erstinstanzlichen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Tathandlungen rechtzeitig am 5. Juni 2002 eingeleitet wurde und damit Fortlaufshemmung gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB eintrat, war die Annahme strafaufhebender Verjährung durch das Berufungsgericht verfehlt. Im Gerichtstag wurde die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der PunkteVorliegend bezeichnete der dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgende Einleitungsbeschluss vom 5. Juni 2002 die gesetzlichen Tatbestände der Paragraphen 27 /, eins, 28 /, 2, SMG. Mangels jedweder Einschränkung bezog sich die Voruntersuchung auf den Inhalt der dem Einleitungsbeschluss zu Grunde liegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Feldkirch vom 27. Mai 2002 (ON 2), also auf die daraus entnehmbaren, den Bestimmungen des SMG subsumierbaren historischen Sachverhalte. Diese Anzeige hatte neben den im Resumee aufgelisteten, in der Zeit von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 verübten Straftaten iSd Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG den laut Niederschrift des Zollamtes Tisis vom 27. Juni 2001 zwischen 20. und 27. Juni 2001 begangenen Suchtgiftbesitz iSd Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG zum Gegenstand (S 33 f), der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB in Bezug auf die erstgenannten Taten die (einjährige) Verjährungsfrist bis zumindest 20. Juni 2002 verlängerte. Der auf der Anzeige basierende Einleitungsbeschluss erfasste somit auch die letztgenannte Tat. Da die Voruntersuchung gegen Rene K***** wegen aller dem vorbeschriebenen Anzeigeinhalt entnehmbaren und später den erstinstanzlichen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Tathandlungen rechtzeitig am 5. Juni 2002 eingeleitet wurde und damit Fortlaufshemmung gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB eintrat, war die Annahme strafaufhebender Verjährung durch das Berufungsgericht verfehlt. Im Gerichtstag wurde die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Punkte
1. und 2. des Urteilsspruches ausgedehnt.