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Rechtssatz RS0119964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119964

Geschäftszahl

14Os37/05f

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Rechtssatz

Die Frage, welche Tat(en) eine nach Paragraph 92, StPO getroffene Einleitungsverfügung des Untersuchungsrichters umfasst, ist nach den selben Regeln zu lösen, welche für die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zu lösende Problematik gelten, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wurde. Hier wie dort können Zweifel stets nur zu Gunsten, niemals aber zu Lasten des Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) ausschlagen. Mit dem Begriff der strafbaren Handlung des Paragraph 92, Absatz eins, StPO sind, so wie im Fall des Paragraph 34, Absatz 2, StPO, nicht rechtliche Kategorien, vielmehr Taten (historische Geschehen in der Außenwelt) gemeint. Geht aus der darauf bezogenen Verfügung des Untersuchungsrichters hervor, dass er dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zur Gänze entsprechen wollte, ist folgerichtig im Fall eines nur auf die Nennung strafbarer Handlungen (= rechtlicher Kategorien, statt auch individualisierter Taten) beschränkten Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung stets der Wille des Anklägers zu erforschen. Ist ein Verfolgungsantrag betreffend einzelner - wenngleich den vom Untersuchungsrichter herangezogenen rechtlichen Kategorien subsumierbarer - Handlungen nicht unzweifelhaft erkennbar, tritt mithin die Verjährungshemmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119964

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0140OS00037_05F0000_002