Rechtssatz RS0101680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101680
Geschäftszahl
1Os346/48; 9Os111/62; 9Os46/67; 11Os6/76; 14Os37/05f
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Rechtssatz
Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. Der Einspruch kann auch gegen die Versäumung einer vertagten Hauptverhandlung erhoben werden. War der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen, so ist das Abwesenheitsurteil nach den §§ 427 Abs 1, 281 Z 3 StPO nichtig. Nach § 427 Abs 3 StPO ist mit der Vertagung der Hauptverhandlung auch dann vorzugehen, wenn die in § 427 Abs 1 StPO geforderten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfüllt sind. Das nach neuerlicher Hauptverhandlung gefällte Urteil hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten.Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. Der Einspruch kann auch gegen die Versäumung einer vertagten Hauptverhandlung erhoben werden. War der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen, so ist das Abwesenheitsurteil nach den Paragraphen 427, Absatz eins, 281, Ziffer 3, StPO nichtig. Nach Paragraph 427, Absatz 3, StPO ist mit der Vertagung der Hauptverhandlung auch dann vorzugehen, wenn die in Paragraph 427, Absatz eins, StPO geforderten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfüllt sind. Das nach neuerlicher Hauptverhandlung gefällte Urteil hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten.
Entscheidungstexte
- 1 Os 346/48
Entscheidungstext OGH 11.09.1948 1 Os 346/48
Veröff: SSt XIX/157 = EvBl 1949/212
- 9 Os 111/62
Entscheidungstext OGH 05.03.1962 9 Os 111/62
nur: Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. (T1) Veröff: RZ 1962,161
- 9 Os 46/67
Entscheidungstext OGH 20.04.1967 9 Os 46/67
Auch; nur T1
- 11 Os 6/76
Entscheidungstext OGH 06.08.1976 11 Os 6/76
nur: Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam. (T2)
- 14 Os 37/05f
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 37/05f
Vgl; Beisatz: Vor der nach §§447, 79 Abs4 zweiterSatz StPO stets vorzunehmenden Zustellung eines Abwesenheitsurteils an den Beschuldigten kann wirksam die Berufung angemeldet werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0101680
Dokumentnummer
JJR_19480911_OGH0002_0010OS00346_4800000_001