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Rechtssatz RS0119963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119963

Geschäftszahl

14Os37/05f

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Rechtssatz

Wurde das angemeldete Rechtsmittel gegen ein Abwesenheitsurteil vom Verteidiger ausgeführt, erwirbt der Angeklagte auch dann kein Recht zur neuerlichen Ausführung dieses Rechtsmittels, wenn das Abwesenheitsurteil ihm erst danach gemäß den Paragraphen 447, 79, Absatz 4, zweiter Satz StPO zugestellt wurde. Denn nicht anders als Paragraph 294, Absatz 2, StPO sieht auch Paragraph 467, Absatz eins, StPO nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels vor. Wird das Rechtsmittel mehrfach ausgeführt, ist nur die Ausführung des Verteidigers beachtlich, wenn die Urteilsabschrift nach Paragraph 79, Absatz 4, erster Satz (Paragraph 447,) StPO diesem zuzustellen war. Über eine bereits ergriffene Berufung darf das Berufungsgericht allerdings nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist oder einem - erst nach Urteilszustellung gemäß Paragraphen 447, 79, Absatz 4, zweiter Satz StPO zulässigen - Einspruchsverzicht entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119963

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0140OS00037_05F0000_001