Als Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs. 1 Z 12 MedG) aber wäre die dem Beschuldigten angelastete Kreditschädigung, über deren Begehung demgemäß, der Privatanklage entsprechend, das nach § 41 Abs. 2 MedG zuständige Gericht entschied, auch nach den durch das Vorbringen im Wideraufnahmeantrag nicht in Frage gestellten und daher maßgebenden Urteilsfeststellungen, die dem Freispruch zugrunde lagen, in der Tat zu beurteilen; hat er doch darnach die inkriminierte Behauptung gegenüber einem Redakteur der "Kleinen Zeitung" bei einem telefonischen Interview mit dem zumindest bedingten Vorsatz erhoben, daß sie abgedruckt werde, was in der nächsten Ausgabe dieser Tageszeitung tatsächlich geschah (S 4 f. in ON 20), sodaß er die ihm als mit gerichtlicher Strafe bedroht angelastete Handlung, die nach dem Gesagten in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung bestand, durch den Inhalt eines Mediums begangen hat. Begriffsirrelevant hingegen ist es, ob auch der tatbestandsessentielle Erfolg eines Delikts schon durch den Inhalt des betreffenden Mediums herbeigeführt wird oder erst durch dessen Verbreitung (vgl Hartmann/Rieder, Mediengesetz, ENr 17 zu § 1); die von der Generalprokuratur in (noch zu erwähnendem) anderem Zusammenhang angeschnittene Frage, ob zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 152 Abs. 1 StGB bereits die Eignung der falschen Tatsachenbehauptung zur Schädigung (Liebscher im WK § 152 Rz 10) oder zur Gefährdung (Leukauf-Steininger StGB2 § 152 RN 5) des Kredits, des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens des Opfers genügt oder ob dazu mindestens eine konkrete Gefährdung jener Interessen erforderlich ist (Kienapfel BT II2 RN 7, Bertel-Schwaighofer BT I Rz 2, Foregger-Serini StGB-MKK4 Erl II, jeweils zu § 152), kann demnach hier unerörtert bleiben. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen wäre somit, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, angesichts der Verbreitung der tatgegenständlichen Ausgabe der "Kleinen Zeitung" am 27. September 1986 und unter Berücksichtigung der Gerichtsanhängigkeit dieses Verfahrens in der Zeit vom 23.Oktober dJ bis zum 31.Mai 1988 gemäß § 32 MedG iVm § 58 Abs. 3 Z 2 StGB (bei unterstellter Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens) jedenfalls schon im Mai 1989 verjährt, sodaß es verfehlt war, der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags Folge zu geben.Als Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG) aber wäre die dem Beschuldigten angelastete Kreditschädigung, über deren Begehung demgemäß, der Privatanklage entsprechend, das nach Paragraph 41, Absatz 2, MedG zuständige Gericht entschied, auch nach den durch das Vorbringen im Wideraufnahmeantrag nicht in Frage gestellten und daher maßgebenden Urteilsfeststellungen, die dem Freispruch zugrunde lagen, in der Tat zu beurteilen; hat er doch darnach die inkriminierte Behauptung gegenüber einem Redakteur der "Kleinen Zeitung" bei einem telefonischen Interview mit dem zumindest bedingten Vorsatz erhoben, daß sie abgedruckt werde, was in der nächsten Ausgabe dieser Tageszeitung tatsächlich geschah (S 4 f. in ON 20), sodaß er die ihm als mit gerichtlicher Strafe bedroht angelastete Handlung, die nach dem Gesagten in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung bestand, durch den Inhalt eines Mediums begangen hat. Begriffsirrelevant hingegen ist es, ob auch der tatbestandsessentielle Erfolg eines Delikts schon durch den Inhalt des betreffenden Mediums herbeigeführt wird oder erst durch dessen Verbreitung vergleiche Hartmann/Rieder, Mediengesetz, ENr 17 zu Paragraph eins,); die von der Generalprokuratur in (noch zu erwähnendem) anderem Zusammenhang angeschnittene Frage, ob zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 152, Absatz eins, StGB bereits die Eignung der falschen Tatsachenbehauptung zur Schädigung (Liebscher im WK Paragraph 152, Rz 10) oder zur Gefährdung (Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 152, RN 5) des Kredits, des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens des Opfers genügt oder ob dazu mindestens eine konkrete Gefährdung jener Interessen erforderlich ist (Kienapfel BT II2 RN 7, Bertel-Schwaighofer BT römisch eins Rz 2, Foregger-Serini StGB-MKK4 Erl römisch zwei, jeweils zu Paragraph 152,), kann demnach hier unerörtert bleiben. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen wäre somit, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, angesichts der Verbreitung der tatgegenständlichen Ausgabe der "Kleinen Zeitung" am 27. September 1986 und unter Berücksichtigung der Gerichtsanhängigkeit dieses Verfahrens in der Zeit vom 23.Oktober dJ bis zum 31.Mai 1988 gemäß Paragraph 32, MedG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB (bei unterstellter Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens) jedenfalls schon im Mai 1989 verjährt, sodaß es verfehlt war, der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags Folge zu geben.
Die dem Oberlandesgericht Graz damit unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben, ohne daß es einer Prüfung der von der Generalprokuratur nebenbei - und nicht mit dem Ziel, insoweit zudem die Konstatierung einer Gesetzwidrigkeit der verfehlten Beschwerdeentscheidung auch in Ansehung ihrer Begründung zu erwirken - relevierten weiteren Frage bedarf, ob die in zweiter Instanz rechtsirrig angewendeten Bestimmungen des § 58 Abs. 1 StGB dabei (in Verbindung mit § 152 Abs. 1 StGB) in Ansehung eines erst nachträglichen Erfolgseintritts überdies unrichtig ausgelegt wurden.Die dem Oberlandesgericht Graz damit unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben, ohne daß es einer Prüfung der von der Generalprokuratur nebenbei - und nicht mit dem Ziel, insoweit zudem die Konstatierung einer Gesetzwidrigkeit der verfehlten Beschwerdeentscheidung auch in Ansehung ihrer Begründung zu erwirken - relevierten weiteren Frage bedarf, ob die in zweiter Instanz rechtsirrig angewendeten Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, StGB dabei (in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, StGB) in Ansehung eines erst nachträglichen Erfolgseintritts überdies unrichtig ausgelegt wurden.