Rechtssatz RS0067138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067138
Entscheidungsdatum
08.05.2001
Rechtssatz
Begriffsirrelevant ist es, ob auch der tatbestandsessentielle Erfolg eines Delikts schon durch den Inhalt des betreffenden Mediums herbeigeführt wird oder erst durch dessen Verbreitung (hier: § 152 Abs 1 StGB, begangen durch ein Zeitungsinterview, ist Medieninhaltsdelikt).Begriffsirrelevant ist es, ob auch der tatbestandsessentielle Erfolg eines Delikts schon durch den Inhalt des betreffenden Mediums herbeigeführt wird oder erst durch dessen Verbreitung (hier: Paragraph 152, Absatz eins, StGB, begangen durch ein Zeitungsinterview, ist Medieninhaltsdelikt).
Entscheidungstexte
- 15 Os 54/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 15 Os 54/90
- 11 Os 53/01
Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 53/01
Vgl; Beisatz: Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067138
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00054_9000000_001