Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese ist im Recht.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese ist im Recht.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) auf, dass das Erstgericht bei der Begründung seiner die Anlasstat betreffenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (wonach sich die Betroffene über die Möglichkeit im Klaren gewesen sei, dass sich das von ihr zumindest an zwei Stellen entfachte Schadensfeuer unbeherrschbar ausbreiten konnte, und sich auch billigend damit abgefunden habe, eine Feuersbrunst herbeizuführen) die diesen Annahmen zuwiderlaufende (wenngleich nur allgemein gehaltene) Aussage des Sachverständigen Dr. N***** in der Hauptverhandlung, bei der Betroffenen sei eine Willensbildung ohne Abschätzung der Konsequenzen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit möglich gewesen (S 157), unerörtert ließ.Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass das Erstgericht bei der Begründung seiner die Anlasstat betreffenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (wonach sich die Betroffene über die Möglichkeit im Klaren gewesen sei, dass sich das von ihr zumindest an zwei Stellen entfachte Schadensfeuer unbeherrschbar ausbreiten konnte, und sich auch billigend damit abgefunden habe, eine Feuersbrunst herbeizuführen) die diesen Annahmen zuwiderlaufende (wenngleich nur allgemein gehaltene) Aussage des Sachverständigen Dr. N***** in der Hauptverhandlung, bei der Betroffenen sei eine Willensbildung ohne Abschätzung der Konsequenzen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit möglich gewesen (S 157), unerörtert ließ.
Weil bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Folgen ihrer Handlung, ob in Richtung Feuersbrunst oder schwerer Sachbeschädigung, keine einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB entsprechende mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen würde (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 15 ff), betrifft diese unvollständige Berücksichtigung eines erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisses (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 ff) den Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen und stellt daher einen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO dar.Weil bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Folgen ihrer Handlung, ob in Richtung Feuersbrunst oder schwerer Sachbeschädigung, keine einer Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB entsprechende mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen würde vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 15 ff), betrifft diese unvollständige Berücksichtigung eines erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisses (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421 ff) den Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen und stellt daher einen Begründungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO), worauf die Betroffene mit ihrer Berufung zu verweisen war.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO), worauf die Betroffene mit ihrer Berufung zu verweisen war.