Rechtssatz RS0118333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118333
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (Paragraph 9,), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 148/03
Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 148/03
- 15 Os 144/03
Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 144/03
nur: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. (T1)
- 13 Os 4/07y
Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 4/07y
Auch; nur: Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. (T2)
- 13 Os 5/08x
Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
Vgl auch; Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T3); Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (§ 92 Abs 2 StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (§ 7 Abs 1 StGB). (T4)
- 13 Os 5/11a
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 5/11a
Auch
- 15 Os 54/17f
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 54/17f
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118333
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20031204_OGH0002_0150OS00148_0300000_001