Der aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen (auf deren nicht von einem Verteidiger gefertigte weitere Eingaben nach §§ 285 Abs 1 erster Satz, 285a Z 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen war) kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen (auf deren nicht von einem Verteidiger gefertigte weitere Eingaben nach Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 285a Ziffer 2, StPO keine Rücksicht zu nehmen war) kommt keine Berechtigung zu.
Der die Bewertung der gottesdienstlichen Widmung von Altar und Altartuch und den 3.000 Euro übersteigenden Schaden umfassende Täterwille konnte aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen im Verein mit vorangegangenem Ärger über ein wegen Läusebefalls ausgesprochenes vorläufiges Verbot des Pfarrers, die Kirche zu betreten, mängelfrei (Z 5 vierter Fall) abgeleitet werden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der die Bewertung der gottesdienstlichen Widmung von Altar und Altartuch und den 3.000 Euro übersteigenden Schaden umfassende Täterwille konnte aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen im Verein mit vorangegangenem Ärger über ein wegen Läusebefalls ausgesprochenes vorläufiges Verbot des Pfarrers, die Kirche zu betreten, mängelfrei (Ziffer 5, vierter Fall) abgeleitet werden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Entscheidungsgründe, nach denen die Betroffene das Altartuch anzündete, wodurch „auch der (Holz-)Altar, der darunter liegende Teppichvorleger, der Teppichboden sowie ein Kerzenständer und das Mikrofon in Brand" gerieten, sind gleichbedeutend mit dem Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), demzufolge Sabina P***** diese Gegenstände „in Brand setzte" und solcherart nicht undeutlich oder im Widerspruch zum Erkenntnis stehend (Z 5 erster und dritter Fall; vgl WK-StPO § 281 Rz 276, 437 [Pkt 1], 438).Die Entscheidungsgründe, nach denen die Betroffene das Altartuch anzündete, wodurch „auch der (Holz-)Altar, der darunter liegende Teppichvorleger, der Teppichboden sowie ein Kerzenständer und das Mikrofon in Brand" gerieten, sind gleichbedeutend mit dem Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), demzufolge Sabina P***** diese Gegenstände „in Brand setzte" und solcherart nicht undeutlich oder im Widerspruch zum Erkenntnis stehend (Ziffer 5, erster und dritter Fall; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 276, 437 [Pkt 1], 438).
Aussagen, wonach eine später hinzugekommene Apothekenangestellte die geistige Verwirrtheit der Betroffenen bei der zu II. genannten Tat erkannt habe (S 437, 441/I), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diesen ein Hinweis darauf, dass Sabina P***** über ihr nach Außen als Drohung wahrgenommenes Verhalten nicht im Bilde gewesen und daher einem Tatbildirrtum unterlegen sein könnte (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 14 ff), nicht zu entnehmen ist. In Betreff des aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen erschlossenen Bereicherungswillens liegt offenbar unzureichende Begründung aus den bereits eingangs genannten Gründen nicht vor.Aussagen, wonach eine später hinzugekommene Apothekenangestellte die geistige Verwirrtheit der Betroffenen bei der zu römisch zwei. genannten Tat erkannt habe (S 437, 441/I), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diesen ein Hinweis darauf, dass Sabina P***** über ihr nach Außen als Drohung wahrgenommenes Verhalten nicht im Bilde gewesen und daher einem Tatbildirrtum unterlegen sein könnte vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 14 ff), nicht zu entnehmen ist. In Betreff des aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen erschlossenen Bereicherungswillens liegt offenbar unzureichende Begründung aus den bereits eingangs genannten Gründen nicht vor.
Einen auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Abnötigung gerichteten Täterwillen hat das Erstgericht deutlich genug konstatiert (US 8), sodass auch die Rechtsrüge (zu II.; Z 9 lit a) nicht durchschlägt.Einen auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Abnötigung gerichteten Täterwillen hat das Erstgericht deutlich genug konstatiert (US 8), sodass auch die Rechtsrüge (zu römisch zwei.; Ziffer 9, Litera a,) nicht durchschlägt.
Da das Erstgericht hinsichtlich Altar, Teppichvorleger, Teppichboden, Kerzenständer und Mikrofon, wie oben dargelegt, gar wohl den erforderlichen Zerstörungs- oder Beschädigungswillen konstatiert hat, geht auch die gegen die Beurteilung der zu I. genannten Tat als schwere Sachbeschädigung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) fehl. Ob Altartücher im Sinn des § 126 Abs 1 Z 1 StGB dem Gottesdienst gewidmet sind, kann angesichts der gleichzeitigen Beschädigung des Altars dahinstehen.Da das Erstgericht hinsichtlich Altar, Teppichvorleger, Teppichboden, Kerzenständer und Mikrofon, wie oben dargelegt, gar wohl den erforderlichen Zerstörungs- oder Beschädigungswillen konstatiert hat, geht auch die gegen die Beurteilung der zu römisch eins. genannten Tat als schwere Sachbeschädigung gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) fehl. Ob Altartücher im Sinn des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dem Gottesdienst gewidmet sind, kann angesichts der gleichzeitigen Beschädigung des Altars dahinstehen.
Deutlich genug ist den zur Prognosetat angestellten Erwägungen der Tatrichter schließlich zu entnehmen, dass diese eine gegen Leib, Leben oder fremdes Vermögen gerichtete mit Strafe bedrohte Handlung nach Art der Anlasstaten befürchtet haben (vgl US 15, 17 f). Demnach haben sie die für sehr wahrscheinlich erachtete Tat ihrer Art nach hinreichend umschrieben, sodass auch der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kein Erfolg beschieden sein kann.Deutlich genug ist den zur Prognosetat angestellten Erwägungen der Tatrichter schließlich zu entnehmen, dass diese eine gegen Leib, Leben oder fremdes Vermögen gerichtete mit Strafe bedrohte Handlung nach Art der Anlasstaten befürchtet haben vergleiche US 15, 17 f). Demnach haben sie die für sehr wahrscheinlich erachtete Tat ihrer Art nach hinreichend umschrieben, sodass auch der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).