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Entscheidung 13 Os 4/07y×

Entscheidung 13 Os 4/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os4/07y

Entscheidungsdatum

07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Sabina P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2006, GZ 71 Hv 152/06a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Sabina P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, römisch eins. am 12. September 2005 das Altartuch der Kirche „Maria vom Siege" anzündete und dadurch den Volksaltar und das Altartuch, also Sachen die dem Gottesdienst durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet waren, sowie den Teppichboden, den Teppichvorleger, den Kerzenständer und das Mikrofon samt Leitung in Brand setzte und dadurch an diesen Sachen einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte; römisch zwei. am 3. Mai 2006 versuchte, den Angestellten der Apotheke „A*****" in der N***** Straße ***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), indem sie diese unter Verwendung einer Spielzeugpistole mit dem Worten anschrie: „Dies ist ein Überfall, gebt's mir das ganze Geld!", Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen,

und dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer eins und 7 StGB (römisch eins) und das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei) beging.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen (auf deren nicht von einem Verteidiger gefertigte weitere Eingaben nach Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 285a Ziffer 2, StPO keine Rücksicht zu nehmen war) kommt keine Berechtigung zu.

Der die Bewertung der gottesdienstlichen Widmung von Altar und Altartuch und den 3.000 Euro übersteigenden Schaden umfassende Täterwille konnte aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen im Verein mit vorangegangenem Ärger über ein wegen Läusebefalls ausgesprochenes vorläufiges Verbot des Pfarrers, die Kirche zu betreten, mängelfrei (Ziffer 5, vierter Fall) abgeleitet werden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Die Entscheidungsgründe, nach denen die Betroffene das Altartuch anzündete, wodurch „auch der (Holz-)Altar, der darunter liegende Teppichvorleger, der Teppichboden sowie ein Kerzenständer und das Mikrofon in Brand" gerieten, sind gleichbedeutend mit dem Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), demzufolge Sabina P***** diese Gegenstände „in Brand setzte" und solcherart nicht undeutlich oder im Widerspruch zum Erkenntnis stehend (Ziffer 5, erster und dritter Fall; vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 276, 437 [Pkt 1], 438).

Aussagen, wonach eine später hinzugekommene Apothekenangestellte die geistige Verwirrtheit der Betroffenen bei der zu römisch zwei. genannten Tat erkannt habe (S 437, 441/I), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diesen ein Hinweis darauf, dass Sabina P***** über ihr nach Außen als Drohung wahrgenommenes Verhalten nicht im Bilde gewesen und daher einem Tatbildirrtum unterlegen sein könnte vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 14 ff), nicht zu entnehmen ist. In Betreff des aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen erschlossenen Bereicherungswillens liegt offenbar unzureichende Begründung aus den bereits eingangs genannten Gründen nicht vor.

Einen auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Abnötigung gerichteten Täterwillen hat das Erstgericht deutlich genug konstatiert (US 8), sodass auch die Rechtsrüge (zu römisch zwei.; Ziffer 9, Litera a,) nicht durchschlägt.

Da das Erstgericht hinsichtlich Altar, Teppichvorleger, Teppichboden, Kerzenständer und Mikrofon, wie oben dargelegt, gar wohl den erforderlichen Zerstörungs- oder Beschädigungswillen konstatiert hat, geht auch die gegen die Beurteilung der zu römisch eins. genannten Tat als schwere Sachbeschädigung gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) fehl. Ob Altartücher im Sinn des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dem Gottesdienst gewidmet sind, kann angesichts der gleichzeitigen Beschädigung des Altars dahinstehen.

Deutlich genug ist den zur Prognosetat angestellten Erwägungen der Tatrichter schließlich zu entnehmen, dass diese eine gegen Leib, Leben oder fremdes Vermögen gerichtete mit Strafe bedrohte Handlung nach Art der Anlasstaten befürchtet haben vergleiche US 15, 17 f). Demnach haben sie die für sehr wahrscheinlich erachtete Tat ihrer Art nach hinreichend umschrieben, sodass auch der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E83574 13Os4.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00004.07Y.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20070307_OGH0002_0130OS00004_07Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung