[3] Nur gegen den Schuldspruch A./2./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des H* S*, der Berechtigung zukommt. [3] Nur gegen den Schuldspruch A./2./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des H* S*, der Berechtigung zukommt.
[4] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, dSn Z 10) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen eine Subsumtion nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB nicht tragen. [4] Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, dSn Ziffer 10,) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen eine Subsumtion nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht tragen.
[5] Strafbarkeit wegen Geldwäscherei setzt eine Vortat („durch die Tat erlangt ... hat“; § 165 Abs 7 StGB) voraus. Diese muss in dem von § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang („rührt … her“) für den Täter der Vortat einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen (hier) § 165 Abs 1 Z 1 StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden (RIS-Justiz RS0134411; Kirchbacher/Ifsits in WK² StGB § 165 Rz 5, 11 und 13). [5] Strafbarkeit wegen Geldwäscherei setzt eine Vortat („durch die Tat erlangt ... hat“; Paragraph 165, Absatz 7, StGB) voraus. Diese muss in dem von Paragraph 165, Absatz 7, StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang („rührt … her“) für den Täter der Vortat einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen (hier) Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden (RIS-Justiz RS0134411; Kirchbacher/Ifsits in WK² StGB Paragraph 165, Rz 5, 11 und 13).
[6] Dem Urteilssachverhalt zufolge ging das Schöffengericht davon aus, dass der Traktor Gegenstand einer vom Angeklagten durch den Verkauf an St* begangenen Unterschlagung war (US 2, 20 f). Solcherart stammte dieser aber – nach den Urteilskonstatierungen – im Zeitpunkt des (demnach auch nach § 165 StGB tatgegenständlichen) Verkaufs nicht aus einer Vortat (siehe zur Vortat-bezogenen Geldwäscherei Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 3/1, 5; Schallmoser/Riffelsberger SbgK §§ 165, 165a Rz 22, 25). [6] Dem Urteilssachverhalt zufolge ging das Schöffengericht davon aus, dass der Traktor Gegenstand einer vom Angeklagten durch den Verkauf an St* begangenen Unterschlagung war (US 2, 20 f). Solcherart stammte dieser aber – nach den Urteilskonstatierungen – im Zeitpunkt des (demnach auch nach Paragraph 165, StGB tatgegenständlichen) Verkaufs nicht aus einer Vortat (siehe zur Vortat-bezogenen Geldwäscherei Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 3/1, 5; Schallmoser/Riffelsberger SbgK Paragraphen 165, 165 a, Rz 22, 25).
[7] Die Urteilsfeststellungen (US 21) in Ansehung des Vorsatzes auf Verheimlichen oder Verschleiern der Herkunft des Vermögensbestandteils (§ 165 Abs 7 StGB) aus einer kriminellen Tätigkeit im Sinn einer Vortat (§ 165 Abs 5 StGB) bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090). [7] Die Urteilsfeststellungen (US 21) in Ansehung des Vorsatzes auf Verheimlichen oder Verschleiern der Herkunft des Vermögensbestandteils (Paragraph 165, Absatz 7, StGB) aus einer kriminellen Tätigkeit im Sinn einer Vortat (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090).
[8] Eine Subsumtion des Verkaufs des Traktors als Vergehen nach § 134 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und in echter Idealkonkurrenz als Verbrechen nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB kommt – entgegen der Auffassung des Schöffengerichts und anders als bei Vorliegen von Realkonkurrenz (RIS-Justiz RS0134848; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 25/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 165 Rz 3, 13/1) – nicht in Betracht. [8] Eine Subsumtion des Verkaufs des Traktors als Vergehen nach Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und in echter Idealkonkurrenz als Verbrechen nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kommt – entgegen der Auffassung des Schöffengerichts und anders als bei Vorliegen von Realkonkurrenz (RIS-Justiz RS0134848; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 25/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 165, Rz 3, 13/1) – nicht in Betracht.
[9] Dieser Subsumtionsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs A./2./ (§ 285e StPO). Um sicher zu gehen, dass dieser Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keine inhaltlichen Nachteile erleidet, erfolgt auch die Aufhebung des Schuldspruchs A./1./ und A./3./, um dem Erstgericht im weiteren Verfahren die rechtsrichtige Subsumtion des gesamten, insoweit angeklagten Sachverhalts zu ermöglichen (§ 289 StPO; RIS-Justiz RS0120632, zum engen beweismäßigen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0100072). [9] Dieser Subsumtionsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs A./2./ (Paragraph 285 e, StPO). Um sicher zu gehen, dass dieser Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keine inhaltlichen Nachteile erleidet, erfolgt auch die Aufhebung des Schuldspruchs A./1./ und A./3./, um dem Erstgericht im weiteren Verfahren die rechtsrichtige Subsumtion des gesamten, insoweit angeklagten Sachverhalts zu ermöglichen (Paragraph 289, StPO; RIS-Justiz RS0120632, zum engen beweismäßigen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0100072).
[10] Folge davon ist die Aufhebung der zu A./3./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit sowie des H* S* betreffenden Strafausspruchs und des ihn betreffenden Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100194; zum Verschlechterungsverbot im zweiten Rechtsgang Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7). [10] Folge davon ist die Aufhebung der zu A./3./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit sowie des H* S* betreffenden Strafausspruchs und des ihn betreffenden Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100194; zum Verschlechterungsverbot im zweiten Rechtsgang Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7).
[11] Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.
[12] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war H* S* ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung des Genannten gegen das (ausschließlich auf den rechtskräftigen Schuldspruch B./ bezogene; US 26) Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [13] Die Entscheidung über die Berufung des Genannten gegen das (ausschließlich auf den rechtskräftigen Schuldspruch B./ bezogene; US 26) Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.