Rechtssatz RS0134411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134411
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Die von § 165 Abs 2 StGB verlangte Vortat muss in dem von § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang ("rührt ... her") für den Täter einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen § 165 Abs 2 StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden.Die von Paragraph 165, Absatz 2, StGB verlangte Vortat muss in dem von Paragraph 165, Absatz 7, StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang ("rührt ... her") für den Täter einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen Paragraph 165, Absatz 2, StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134411
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20230524_OGH0002_0150OS00013_23K0000_001