Gründe:
Miroslav Franz G***** wurde im ersten Rechtsgang des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 3 kg Heroin - sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, jedoch von einem weiteren Anklagevorwurf nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 1.125 Gramm Heroin - freigesprochen.Miroslav Franz G***** wurde im ersten Rechtsgang des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 3 kg Heroin - sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB und Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, jedoch von einem weiteren Anklagevorwurf nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB - betreffend 1.125 Gramm Heroin - freigesprochen.
In Stattgebung von Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft wurde das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden Teil aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, die für den unberührt gebliebenen Schuldspruch verhängte Freiheitsstrafe jedoch von 30 Monaten auf vier Jahre erhöht (GZ 15 Os 127/96-20). Der Oberste Gerichtshof übernahm dabei die vom Schöffengericht angezogenen Erschwerungsgründe der mehrfachen Qualifizierung der einschlägigen Vorstrafen und des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Milderungsgründe des Geständnisses und des Umstandes, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb, wertete jedoch zusätzlich als erschwerend, daß die in § 12 Abs 3 Z 3 SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und relativierte den Milderungsgrund des teilweisen bloßen Versuchs:In Stattgebung von Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft wurde das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden Teil aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, die für den unberührt gebliebenen Schuldspruch verhängte Freiheitsstrafe jedoch von 30 Monaten auf vier Jahre erhöht (GZ 15 Os 127/96-20). Der Oberste Gerichtshof übernahm dabei die vom Schöffengericht angezogenen Erschwerungsgründe der mehrfachen Qualifizierung der einschlägigen Vorstrafen und des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Milderungsgründe des Geständnisses und des Umstandes, daß das Verbrechen teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb, wertete jedoch zusätzlich als erschwerend, daß die in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG genannte Suchtgiftmenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und relativierte den Milderungsgrund des teilweisen bloßen Versuchs:
hinsichtlich der Aus- und Einfuhr von 3.000 Gramm Heroin als auch des Inverkehrsetzens von immerhin 300 Gramm Heroin war das Verbrechen vollendet.
Im zweiten Rechtsgang wurde der Angeklagte nunmehr - anklagekonform - des oben bezeichneten Verbrechens wegen seiner Beteiligung an der Aus-, Ein- und Durchfuhr sowie des Inverkehrsetzens von 1.125 Gramm Heroin schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde zurückgewiesen (GZ 15 Os 101/97-8), aus deren Anlaß jedoch das angefochtene Urteil im Strafausspruch, und zwar unter anderem im Ausspruch der Zusatzstrafe nach § 12 Abs 3 SGG aufgehoben und die Entscheidung über deren Neubemessung sowie über die Berufung des Angeklagten dem (gegen- ständlichen) Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde zurückgewiesen (GZ 15 Os 101/97-8), aus deren Anlaß jedoch das angefochtene Urteil im Strafausspruch, und zwar unter anderem im Ausspruch der Zusatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG aufgehoben und die Entscheidung über deren Neubemessung sowie über die Berufung des Angeklagten dem (gegen- ständlichen) Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.