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Entscheidung 15 Os 102/26b×

Entscheidung 15 Os 102/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os102/26b

Entscheidungsdatum

19.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfel in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des H* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 2. Juni 2026, GZ 30 Hv 2/26i-28.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

[2]              Danach hat er am 27. Dezember 2025 in S* einen Beamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Entfernung eines unerlaubten USB-Sticks aus seinem Haftraum, gehindert, indem er dem Justizwachbeamten * M* mit beiden Händen einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte und danach äußerte „Gib den sofort her, sonst passiert da wos!“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit ihrem Vorbringen, die Amtshandlung sei mit der Ansichnahme des USB-Sticks durch den Beamten bereits abgeschlossen gewesen, weshalb lediglich der Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, StGB vorliege, nicht am Urteilssachverhalt (siehe aber RIS-Justiz RS0099810 [insb T19]), der diese mit der (noch nicht erfolgten) Verbringung des unerlaubten Gegenstands aus dem Haftraum feststellt (US 3; zur Beendigung einer Amtshandlung siehe RIS-Justiz RS0095706 [T1]; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 51).

[5]         Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, fünfter Fall) behauptet unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Aktenwidrigkeit der Begründung der Urteilskonstatierung, wonach der Angeklagte bei seiner Tat unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie Störung der Sexualpräferenz mit Perversionsbildung gehandelt hat (US 4 f). Der Sachverständige habe die Maßgeblichkeit des Einflusses verneint, indem er eine gewisse Auswirkung der emotionalen Instabilität auf die Tatbegehung zugestanden, diese jedoch für die Anlasstat als nicht entscheidend qualifiziert habe (SV-Gutachten ON 24.1, 35 f; Gutachtenserörterung ON 28.2, 11 f).

[6]         Dabei lässt sie außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in Paragraph 21, Absatz 2, StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS-Justiz RS0134881; zur Kausalität siehe bereits RIS-Justiz RS0090083, RS0090520), solcherart die psychische Störung nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein muss; es genügt vielmehr, wenn diese für die Tatbegehung (wie hier, US 5, 10 f) zumindest mitursächlich war (RIS-Justiz RS0090083 [T4]). Damit verfehlt die Rüge die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]         Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00102.26B.1019.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261019_OGH0002_0150OS00102_26B0000_000