[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 sowie Z 11 iVm Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit ihrem Vorbringen, die Amtshandlung sei mit der Ansichnahme des USB-Sticks durch den Beamten bereits abgeschlossen gewesen, weshalb lediglich der Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB vorliege, nicht am Urteilssachverhalt (siehe aber RIS-Justiz RS0099810 [insb T19]), der diese mit der (noch nicht erfolgten) Verbringung des unerlaubten Gegenstands aus dem Haftraum feststellt (US 3; zur Beendigung einer Amtshandlung siehe RIS-Justiz RS0095706 [T1]; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 51). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit ihrem Vorbringen, die Amtshandlung sei mit der Ansichnahme des USB-Sticks durch den Beamten bereits abgeschlossen gewesen, weshalb lediglich der Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, StGB vorliege, nicht am Urteilssachverhalt (siehe aber RIS-Justiz RS0099810 [insb T19]), der diese mit der (noch nicht erfolgten) Verbringung des unerlaubten Gegenstands aus dem Haftraum feststellt (US 3; zur Beendigung einer Amtshandlung siehe RIS-Justiz RS0095706 [T1]; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 51).
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 fünfter Fall) behauptet unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Aktenwidrigkeit der Begründung der Urteilskonstatierung, wonach der Angeklagte bei seiner Tat unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie Störung der Sexualpräferenz mit Perversionsbildung gehandelt hat (US 4 f). Der Sachverständige habe die Maßgeblichkeit des Einflusses verneint, indem er eine gewisse Auswirkung der emotionalen Instabilität auf die Tatbegehung zugestanden, diese jedoch für die Anlasstat als nicht entscheidend qualifiziert habe (SV-Gutachten ON 24.1, 35 f; Gutachtenserörterung ON 28.2, 11 f). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, fünfter Fall) behauptet unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Aktenwidrigkeit der Begründung der Urteilskonstatierung, wonach der Angeklagte bei seiner Tat unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie Störung der Sexualpräferenz mit Perversionsbildung gehandelt hat (US 4 f). Der Sachverständige habe die Maßgeblichkeit des Einflusses verneint, indem er eine gewisse Auswirkung der emotionalen Instabilität auf die Tatbegehung zugestanden, diese jedoch für die Anlasstat als nicht entscheidend qualifiziert habe (SV-Gutachten ON 24.1, 35 f; Gutachtenserörterung ON 28.2, 11 f).
[6] Dabei lässt sie außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 2 StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS-Justiz RS0134881; zur Kausalität siehe bereits RIS-Justiz RS0090083, RS0090520), solcherart die psychische Störung nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein muss; es genügt vielmehr, wenn diese für die Tatbegehung (wie hier, US 5, 10 f) zumindest mitursächlich war (RIS-Justiz RS0090083 [T4]). Damit verfehlt die Rüge die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268). Dabei lässt sie außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in Paragraph 21, Absatz 2, StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS-Justiz RS0134881; zur Kausalität siehe bereits RIS-Justiz RS0090083, RS0090520), solcherart die psychische Störung nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein muss; es genügt vielmehr, wenn diese für die Tatbegehung (wie hier, US 5, 10 f) zumindest mitursächlich war (RIS-Justiz RS0090083 [T4]). Damit verfehlt die Rüge die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.