Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Rechtsmittelantrag des Beschwerdeführers geht dahin, "das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich somit (uneingeschränkt) auf alle Urteilsfakten.
In der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde finden sich jedoch lediglich Ausführungen zu den Urteilsfakten 1 a und b.
Zu den Urteilsfakten 2 und 3 ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil sie insoweit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen vermissen läßt (§ 285 a Z 2 StPO iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Zu den Urteilsfakten 2 und 3 ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil sie insoweit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen vermissen läßt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
In der Mängelrüge (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung darin zu ersehen, daß Täter und Opfer voll bekleidet gewesen seien, er sein Glied nicht entblößt habe und daher von einer Vereinigung der Geschlechtsteile nicht die Rede sein könne.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermeint der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung darin zu ersehen, daß Täter und Opfer voll bekleidet gewesen seien, er sein Glied nicht entblößt habe und daher von einer Vereinigung der Geschlechtsteile nicht die Rede sein könne.
Indes geht er bei diesen Ausführungen daran vorbei, daß die beiden Vergewaltigungstaten jeweils wegen des Widerstandes der Tatopfer und des Eingreifens anderer Personen in der Entwicklungsstufe des Versuchs blieben. Daß das Ziel der deliktischen Angriffe aber die Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs war, wurde vom Schöffengericht ohne formalen Begründungsmangel aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung abgeleitet (US 13 f).
Die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) und in der Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig.Die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) und in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig.
Denn sie gehen nicht vom Urteilssachverhalt und dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils geltenden Strafgesetz aus.
Indem der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und in der Subsumtionsrüge (Z 10) und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abstellt, bezieht er sich auf den seit der Strafgesetznovelle 1989, BGBl 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB (alt) und nicht auf den (seit 1.Juli 1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (neu), nach welchem das Schöffengericht die inkriminierten Taten beurteilt hat.Indem der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abstellt, bezieht er sich auf den seit der Strafgesetznovelle 1989, Bundesgesetzblatt 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB (alt) und nicht auf den (seit 1.Juli 1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (neu), nach welchem das Schöffengericht die inkriminierten Taten beurteilt hat.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).