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Entscheidung 15 Os 102/92×

Entscheidung 15 Os 102/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os102/92 (15Os104/92)

Entscheidungsdatum

20.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul Sch***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.April 1992, GZ 2 b römisch fünf r 12694/91-26, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß, GZ 2 b römisch fünf r 12694/91-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Paul Sch***** (1) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB, (2) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und

(3) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu 1) nachgenannte Personen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, und zwar

a) am 26.November 1991 Ulrike H***** dadurch, daß er sie von hinten anfiel, sie gegen einen Gartenzaun drückte, ihr den Kopf zurückriß und sie an der Brust zu betasten trachtete,

b) am 28.November 1991 Susanne En***** dadurch, daß er sie am Oberkörper umklammerte, sie gegen eine Wand drückte sowie ihr auf die Brüste und zwischen die Beine griff;

(zu 2) am 23.November 1991 dadurch, daß er den Polizeinotruf betätigte und äußerte: "In einer Stunde geht eine Bombe bei der Firma W***** in die Luft" Verantwortliche der Franz W***** GesmbH mit einer Gefährdung durch Sprengmittel gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(zu 3) am 30.November 1991 dadurch, daß er dem Sicherheitswachbeamten Revierinspektor Richard Ed***** einen Fußtritt versetzte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Überstellung zum Bezirkspolizeikommisseriat Hietzing zu hindern versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Rechtsmittelantrag des Beschwerdeführers geht dahin, "das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich somit (uneingeschränkt) auf alle Urteilsfakten.

In der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde finden sich jedoch lediglich Ausführungen zu den Urteilsfakten 1 a und b.

Zu den Urteilsfakten 2 und 3 ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil sie insoweit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen vermissen läßt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermeint der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung darin zu ersehen, daß Täter und Opfer voll bekleidet gewesen seien, er sein Glied nicht entblößt habe und daher von einer Vereinigung der Geschlechtsteile nicht die Rede sein könne.

Indes geht er bei diesen Ausführungen daran vorbei, daß die beiden Vergewaltigungstaten jeweils wegen des Widerstandes der Tatopfer und des Eingreifens anderer Personen in der Entwicklungsstufe des Versuchs blieben. Daß das Ziel der deliktischen Angriffe aber die Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs war, wurde vom Schöffengericht ohne formalen Begründungsmangel aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung abgeleitet (US 13 f).

Die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) und in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig.

Denn sie gehen nicht vom Urteilssachverhalt und dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils geltenden Strafgesetz aus.

Indem der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abstellt, bezieht er sich auf den seit der Strafgesetznovelle 1989, Bundesgesetzblatt 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB (alt) und nicht auf den (seit 1.Juli 1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (neu), nach welchem das Schöffengericht die inkriminierten Taten beurteilt hat.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E30064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00102.9206.0820.0

Dokumentnummer

JJT_19920820_OGH0002_0150OS00102_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung