Rechtssatz RS0100156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100156
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Rechtssatz
Indem in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abgestellt wird, bezieht sie sich auf den seit der StGNov 1989 BGBl 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB (alt) und nicht auf den (seit 01.07.1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (neu), nach welchem das Schöffengericht die (im November 1991 verübten) inkriminierten Taten beurteilt hat, und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie geht nicht von Urteilssachverhalt und dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils geltenden Strafgesetz aus.Indem in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abgestellt wird, bezieht sie sich auf den seit der StGNov 1989 Bundesgesetzblatt 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB (alt) und nicht auf den (seit 01.07.1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (neu), nach welchem das Schöffengericht die (im November 1991 verübten) inkriminierten Taten beurteilt hat, und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn sie geht nicht von Urteilssachverhalt und dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils geltenden Strafgesetz aus.
Entscheidungstexte
- 15 Os 102/92
Entscheidungstext OGH 20.08.1992 15 Os 102/92
- 15 Os 157/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 157/92
- 15 Os 27/93
Entscheidungstext OGH 06.05.1993 15 Os 27/93
- 15 Os 149/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100156
Dokumentnummer
JJR_19920820_OGH0002_0150OS00102_9200000_001