Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
In der Mängelrüge (Z 5) releviert der Beschwerdeführer einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe mit der Behauptung, daß die erstgerichtlichen Feststellungen (US 3), denenzufolge sich der Angeklagte sofort auf das Mädchen legte und es trotz seiner Schreie und Gegenwehr mit Armen und Beinen entkleidete, wobei die Kleidungsstücke beim Ausziehen durch den Angeklagten nicht beschädigt wurden, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den denklogischen Gesetzen nicht in Einklang zu bringen seien.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert der Beschwerdeführer einen inneren Widerspruch der Urteilsgründe mit der Behauptung, daß die erstgerichtlichen Feststellungen (US 3), denenzufolge sich der Angeklagte sofort auf das Mädchen legte und es trotz seiner Schreie und Gegenwehr mit Armen und Beinen entkleidete, wobei die Kleidungsstücke beim Ausziehen durch den Angeklagten nicht beschädigt wurden, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den denklogischen Gesetzen nicht in Einklang zu bringen seien.
Abgesehen davon, daß der gerügte Ausspruch des Erstgerichtes nach Lage des Falles keine entscheidende Tatsache betrifft, weil die in der Beschwerde hervorgehobenen Umstände (für sich allein) weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben, ist es keineswegs denkgesetzwidrig, daß beim Ausziehen eines sich wehrenden Opfers dessen Kleidungsstücke nicht beschädigt werden; die bezüglichen Urteilsannahmen können daher durchaus nebeneinander bestehen. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht nachvollziehbar zu begründen, warum "es schlichtweg bzw. technischerweise unmöglich ist, eine Person in der vom Erstgericht festgestellten Art und Weise in der unter den vom Erstgericht festgestellten Umständen zu entkleiden".
Daß die für die getroffenen Feststellungen angeführten Gründe (dem Rechtsmittelwerber) nicht genug überzeugend scheinen und daß neben dem (wie vorliegend) folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere (für den Angeklagten günstigere) Schlußfolgerungen denkbar sind, ist einer Anfechtung aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO entzogen. Im übrigen haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - die entscheidende Konstatierung, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den erklärten Willen des Opfers mit Gewalt durchgeführt hat, nicht allein auf die kritisierten Urteilspassagen gestützt, sondern - wie den Urteilsgründen unmißverständlich zu entnehmen ist - auch auf eine Reihe anderer aktenmäßig gedeckter (S 23 ff, 41 ff und 115 ff) Beweisergebnisse, die in ihrer Gesamtheit den bekämpften Schuldspruch formal mängelfrei zu tragen vermögen.Daß die für die getroffenen Feststellungen angeführten Gründe (dem Rechtsmittelwerber) nicht genug überzeugend scheinen und daß neben dem (wie vorliegend) folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere (für den Angeklagten günstigere) Schlußfolgerungen denkbar sind, ist einer Anfechtung aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen. Im übrigen haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - die entscheidende Konstatierung, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den erklärten Willen des Opfers mit Gewalt durchgeführt hat, nicht allein auf die kritisierten Urteilspassagen gestützt, sondern - wie den Urteilsgründen unmißverständlich zu entnehmen ist - auch auf eine Reihe anderer aktenmäßig gedeckter (S 23 ff, 41 ff und 115 ff) Beweisergebnisse, die in ihrer Gesamtheit den bekämpften Schuldspruch formal mängelfrei zu tragen vermögen.
Der Sache nach läuft das gesamte Vorbringen in Wahrheit lediglich auf den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch hinaus, nach Art einer Schuldberufung die in einer Gesamtschau der Verfahrensergebnisse von den Tatrichtern für glaubwürdig beurteilte Aussage des vergewaltigten Opfers - der einzigen Tatzeugin - Martina K***** zu erschüttern und solcherart der als hiedurch widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder erkennt zwar einleitend zutreffend, daß der Angeklagte (nur) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt wurde, unterstellt dieser Bestimmung aber, indem sie Feststellungen dahin vermißt, "daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung gemäß § 201 Abs. 1 bei der Zeugin K***** eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB oder eine Schwangerschaft zur Folge hatte", nicht den seit der StGNov. 1989 BGBl. 242 geltenden Norminhalt, sondern den der (zur Tatzeit nicht mehr in Kraft stehenden) früheren Fassung. Damit vergleicht sie den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Strafgesetz, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. 15 Os 102,104/92).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder erkennt zwar einleitend zutreffend, daß der Angeklagte (nur) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde, unterstellt dieser Bestimmung aber, indem sie Feststellungen dahin vermißt, "daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, bei der Zeugin K***** eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB oder eine Schwangerschaft zur Folge hatte", nicht den seit der StGNov. 1989 BGBl. 242 geltenden Norminhalt, sondern den der (zur Tatzeit nicht mehr in Kraft stehenden) früheren Fassung. Damit vergleicht sie den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Strafgesetz, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche 15 Os 102,104/92).
Nicht vom geltenden Gesetz (und dem darauf gegründeten Strafausspruch des Ersturteils) gehen auch die - auf den Strafsatz des § 201 Abs. 2 StGB idF vor der StGNov. 1989 abstellenden - Berufungsausführungen aus; soweit darin der Sache nach die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO erblickt werden könnte, entbehrt die Rüge gleichfalls der gesetzmäßigen Ausführung.Nicht vom geltenden Gesetz (und dem darauf gegründeten Strafausspruch des Ersturteils) gehen auch die - auf den Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor der StGNov. 1989 abstellenden - Berufungsausführungen aus; soweit darin der Sache nach die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt werden könnte, entbehrt die Rüge gleichfalls der gesetzmäßigen Ausführung.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Z 2, teilweise auch nach Z 1 (iVm § 285 a Z 2 StPO) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Ziffer 2,, teilweise auch nach Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).