Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Wenn sich der Beschwerdeführer zunächst in Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 3) gegen die Verlesung (und der Sache nach auch Verwertung) der von der Sicherheitsbehörde (Sicherheitsdirektion für Niederösterreich) protokollierten Aussagen der Zeugen Josefine, Manuela und Aloisia P***** und Herbert K***** wendet, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 StPO Gebrauch machten, übersieht er, daß § 281 Abs. 1 Z 3 StPO jene gesetzlichen Bestimmungen erschöpfend aufzählt, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt; die nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzte Vorschrift des § 252 StPO ist darin aber nicht enthalten.Wenn sich der Beschwerdeführer zunächst in Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 3,) gegen die Verlesung (und der Sache nach auch Verwertung) der von der Sicherheitsbehörde (Sicherheitsdirektion für Niederösterreich) protokollierten Aussagen der Zeugen Josefine, Manuela und Aloisia P***** und Herbert K***** wendet, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch machten, übersieht er, daß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO jene gesetzlichen Bestimmungen erschöpfend aufzählt, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt; die nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzte Vorschrift des Paragraph 252, StPO ist darin aber nicht enthalten.
Die gerügte Verlesung außergerichtlichen Aussagen bewirkte, wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, auch keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, daß dieser sich laut Hauptverhandlungsprotokoll erst nach der ohne Widerspruch vorgenommenen Verlesung dagegen aussprach, ohne allerdings die formelle Entscheidung des Gerichtes über die Zulässigkeit dieses Vorganges zu begehren (S 229), entsprach die in Kritik gezogene, auf den vorletzten Absatz des § 252 StPO gestützte Vorgangsweise durchaus der Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 20 und 24 zu § 152). Das Erstgericht hat ferner bei der Verwertung dieser nicht unter gerichtlicher Kontrolle zustandegekommenen Beweismittel in verfassungskonformer, die Grundsätze des Art 6 Abs. 1 und 3 lit d MRK berücksichtigender Interpretation der §§ 3, 258 Abs. 2 StPO auf die mit der Abführung mittelbarer Beweise regelmäßig verbundene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Bedacht genommen und durch Vernehmung der Kriminalbeamtin Christine S*****, die die Niederschriften mit den Töchtern des Angeklagten aufnahm, und der Zeugin Daniela V*****, der Josefine und Manuela P***** Mitteilungen über die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten machten, auch jene nach Lage des Falles sinnvollen Beweise durchgeführt, die geeignet waren, die Beweiskraft der verlesenen Aussagen einer Überprüfung zu unterziehen (Foregger-Serini5 Erl II zu § 252 Abs. 1 Z 3 StPO und die dort zitierte Judikatur).Die gerügte Verlesung außergerichtlichen Aussagen bewirkte, wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, auch keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, daß dieser sich laut Hauptverhandlungsprotokoll erst nach der ohne Widerspruch vorgenommenen Verlesung dagegen aussprach, ohne allerdings die formelle Entscheidung des Gerichtes über die Zulässigkeit dieses Vorganges zu begehren (S 229), entsprach die in Kritik gezogene, auf den vorletzten Absatz des Paragraph 252, StPO gestützte Vorgangsweise durchaus der Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 20 und 24 zu Paragraph 152,). Das Erstgericht hat ferner bei der Verwertung dieser nicht unter gerichtlicher Kontrolle zustandegekommenen Beweismittel in verfassungskonformer, die Grundsätze des Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK berücksichtigender Interpretation der Paragraphen 3, 258, Absatz 2, StPO auf die mit der Abführung mittelbarer Beweise regelmäßig verbundene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Bedacht genommen und durch Vernehmung der Kriminalbeamtin Christine S*****, die die Niederschriften mit den Töchtern des Angeklagten aufnahm, und der Zeugin Daniela V*****, der Josefine und Manuela P***** Mitteilungen über die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten machten, auch jene nach Lage des Falles sinnvollen Beweise durchgeführt, die geeignet waren, die Beweiskraft der verlesenen Aussagen einer Überprüfung zu unterziehen (Foregger-Serini5 Erl römisch zwei zu Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und die dort zitierte Judikatur).
In der Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer zunächst die Annahme des Schöffengerichtes, daß Josefine und Manuela P***** wahrscheinlich aus Angst vor dem Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten und nicht einmal ihrer Mutter sofort über das Vorgefallene Mitteilung machten, weil ihnen der Beschwerdeführer verboten hatte, mit irgend jemandem darüber zu reden, als sowohl aktenwidrig als auch unzureichend begründet.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer zunächst die Annahme des Schöffengerichtes, daß Josefine und Manuela P***** wahrscheinlich aus Angst vor dem Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machten und nicht einmal ihrer Mutter sofort über das Vorgefallene Mitteilung machten, weil ihnen der Beschwerdeführer verboten hatte, mit irgend jemandem darüber zu reden, als sowohl aktenwidrig als auch unzureichend begründet.
Abgesehen davon, daß der gerügte Ausspruch des Erstgerichtes nach Lage des Falles keine entscheidenden Tatsachen betrifft, weil die in der Beschwerde hervorgehobenen Umstände (für sich allein) weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben, findet er in den Beweisergebnissen Deckung (vgl S 27, 35, 55, 224; 35, 37).Abgesehen davon, daß der gerügte Ausspruch des Erstgerichtes nach Lage des Falles keine entscheidenden Tatsachen betrifft, weil die in der Beschwerde hervorgehobenen Umstände (für sich allein) weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben, findet er in den Beweisergebnissen Deckung vergleiche S 27, 35, 55, 224; 35, 37).
Richtig ist zwar, daß die Zeugin Karina H***** vor der Gendarmerie angab, sie sei unter einem Holztor durchgeklettert, habe vom Garten das Haus durch die unversperrte Eingangstüre betreten und sich sodann nackt zu Manuela P***** in deren Bett gelegt (S 23), während sie in der Hauptverhandlung aussagte, sie sei von hinten durch die offene Türe ins Haus gekommen und habe sich in der weiteren Folge mit Unterhose und Leibchen bekleidet ins Bett gelegt (S 217). Diese Widersprüchlichkeit betrifft indes weder eine Tatschilderung noch sonst wesentliche Umstände, sondern vielmehr ein bedeutungsloses Detail ohne erkennbaren Indizcharakter für die Verläßlichkeit der Zeugenaussage über das deliktische Geschehen, weshalb sie der Annahme, daß die Angaben der Zeugin H***** über den Tathergang der Wahrheit entsprechen, nicht entgegensteht und in den auf gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht erörtert werden mußte.Richtig ist zwar, daß die Zeugin Karina H***** vor der Gendarmerie angab, sie sei unter einem Holztor durchgeklettert, habe vom Garten das Haus durch die unversperrte Eingangstüre betreten und sich sodann nackt zu Manuela P***** in deren Bett gelegt (S 23), während sie in der Hauptverhandlung aussagte, sie sei von hinten durch die offene Türe ins Haus gekommen und habe sich in der weiteren Folge mit Unterhose und Leibchen bekleidet ins Bett gelegt (S 217). Diese Widersprüchlichkeit betrifft indes weder eine Tatschilderung noch sonst wesentliche Umstände, sondern vielmehr ein bedeutungsloses Detail ohne erkennbaren Indizcharakter für die Verläßlichkeit der Zeugenaussage über das deliktische Geschehen, weshalb sie der Annahme, daß die Angaben der Zeugin H***** über den Tathergang der Wahrheit entsprechen, nicht entgegensteht und in den auf gedrängte Darstellung zu beschränkenden Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erörtert werden mußte.
Nach Inhalt und Zielrichtung stellt das gesamte Vorbringen der Mängelrüge auf den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch ab, nach Art einer Schuldberufung die unter Verwertung sämtlicher Verfahrensergebnisse von den Tatrichtern für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Tatzeuginnen Manuela und Josefine P***** und Karina H***** zu erschüttern und solcherart der als hiedurch widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält zum einen, indem sie das festgestellte Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung übergeht, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest und unterstellt zum anderen der Bestimmung des § 201 Abs. 2 StGB, indem sie Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit des Vergewaltigungsopfers vermißt, nicht den seit der Strafgesetznovelle 1989, BGBl 242 geltenden Norminhalt, sondern den der (zur Tatzeit nicht mehr in Kraft stehenden) früheren Fassung. Sie vergleicht somit den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Strafgesetz, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ihr weiteres Vorbringen wendet sich (abermals) in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält zum einen, indem sie das festgestellte Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung übergeht, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest und unterstellt zum anderen der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB, indem sie Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit des Vergewaltigungsopfers vermißt, nicht den seit der Strafgesetznovelle 1989, Bundesgesetzblatt 242 geltenden Norminhalt, sondern den der (zur Tatzeit nicht mehr in Kraft stehenden) früheren Fassung. Sie vergleicht somit den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten, zur Tatzeit und zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Strafgesetz, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ihr weiteres Vorbringen wendet sich (abermals) in unzulässiger Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Hingegen war gemäß § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der Beschwerde in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO jener Teil des Schuldspruches wegen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB spruchgemäß aufzuheben, der sich auf die Jahre 1989 und 1990 bezieht, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - Josefine P***** am 19. März 1989 das vierzehnte Lebensjahr vollendete und ab diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand dieses Verbrechens an ihr nicht mehr verwirklicht werden konnte. Tatopfer der gemäß § 207 StGB pönalisierten Unzucht kann nur eine unmündige, das heißt eine Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Z 1 StGB). Diese Voraussetzung trifft bei der am 19.März 1975 geborenen Josefine P***** im Jahre 1990 (Urteilsfaktum A/2.) mit Sicherheit nicht zu; im Zweifel muß nach der gegebenen Aktenlage aber auch angenommen werden, daß die im Urteil zeitlich nicht konkretisierten, im Jahre 1989 gesetzte(n) Unzuchtshandlung(en) (Punkt A/1., 2. Tatzeitraum) ein bereits mündiges Tatopfer betraf(en).Hingegen war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus Anlaß der Beschwerde in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO jener Teil des Schuldspruches wegen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB spruchgemäß aufzuheben, der sich auf die Jahre 1989 und 1990 bezieht, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - Josefine P***** am 19. März 1989 das vierzehnte Lebensjahr vollendete und ab diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand dieses Verbrechens an ihr nicht mehr verwirklicht werden konnte. Tatopfer der gemäß Paragraph 207, StGB pönalisierten Unzucht kann nur eine unmündige, das heißt eine Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Paragraph 74, Ziffer eins, StGB). Diese Voraussetzung trifft bei der am 19.März 1975 geborenen Josefine P***** im Jahre 1990 (Urteilsfaktum A/2.) mit Sicherheit nicht zu; im Zweifel muß nach der gegebenen Aktenlage aber auch angenommen werden, daß die im Urteil zeitlich nicht konkretisierten, im Jahre 1989 gesetzte(n) Unzuchtshandlung(en) (Punkt A/1., 2. Tatzeitraum) ein bereits mündiges Tatopfer betraf(en).
Die teilweise Aufhebung dieses Schuldspruches macht in Ansehung der dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen die Neubemessung der Strafe nach § 207 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB notwendig. Dabei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe (erschwerend: die Tatwiederholung zu A/1. und 3., das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen; mildernd:Die teilweise Aufhebung dieses Schuldspruches macht in Ansehung der dem Angeklagten weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen die Neubemessung der Strafe nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB notwendig. Dabei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe (erschwerend: die Tatwiederholung zu A/1. und 3., das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen; mildernd:
kein Umstand) übernommen und der Strafneubemessung zugrunde gelegt werden. Ausgehend davon erwies sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren als im mittleren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegen tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen gemäß.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.