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Entscheidung 15 Os 102/93×

Entscheidung 15 Os 102/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os102/93

Entscheidungsdatum

26.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Mai 1993, GZ 26 Vr 615/93-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Klausegger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg F***** (zu römisch eins) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (zu römisch zwei) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.Feber 1993 in Innsbruck der Cornelia Ö*****

(zu römisch eins) mit Gewalt, indem er sie durch Verabreichung von drei Rohypnoltabletten betäubte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von ca 1.300 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie

(zu römisch zwei) fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Goldringe und 1 Paar Ohrringe unerhobenen, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Zustand der Bestohlenen, der sie hilflos machte, nämlich Tiefschlaf aufgrund der Einnahme von Rohypnoltabletten, ausnützte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte in Ansehung der rechtlichen Subsumtion beider Straftaten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Raubes (römisch eins) begehrt er die Beurteilung als sogenannter minderschwerer Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, weil er durch die Verabreichung der Tabletten keine erhebliche Gewalt angewendet habe, der in einem Säckchen verwahrte Bargeldbetrag nach seiner Erwartung nur gering gewesen sei und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

Entgegen diesem Vorbringen scheidet die Privilegierung der Tat nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB aber schon deshalb aus, weil der Raub nicht an einer Sache geringen Wertes begangen wurde. Von einem solchen kann nämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur bei einem Wert bis maximal 1.000 S gesprochen werden vergleiche , Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 31; Foregger-Kodek StGB5 Erl römisch fünf zu Paragraph 142,; jeweils mit Judikaturnachweisen). Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur insoweit in Betracht, als nach Lage des Falles auch die Empfindlichkeit des Schadens für das Opfer zu berücksichtigen ist vergleiche , Foregger-Kodek aaO Erl römisch drei zu Paragraph 141,). Auf die Erwartungen des Täters kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Davon abgesehen ist im Urteil keineswegs festgestellt, daß der Vorsatz des Angeklagten nur auf einen geringen Geldbetrag gerichtet war, zumal sich der Angeklagte im Laufe des Verfahrens niemals in diese Richtung verantwortet hatte.

Da, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB erfüllt sein müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Eingabe eines zur Betäubung geeigneten Beruhigungsmittels in überstarker Dosierung schon der Anwendung erheblicher Gewalt entspricht oder nicht.

Bezüglich des Diebstahls (römisch zwei) bestreitet der Beschwerdeführer die vom Gericht angenommene Qualfikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; auch dies zu Unrecht. Hilflos (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) ist, wer zur Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Rz 11, Leukauf-Steininger Komm3 RN 13, jeweils zu Paragraph 128,). Wohl begründet natürlicher Schlaf, der in der Regel keine tiefgreifende Ausschaltung des menschlichen Bewußtseins bewirkt, noch keine Hilflosigkeit (SSt 50/57). Vorliegend war aber nach den auf dem ärztlichen Gutachten Dris.Battista (S 166) fußenden Urteilsfeststellungen (S 180, 182) der Schlaf als Folge der Eingabe von drei Tabletten Rohypnol, die der Angeklagte seinem Opfer zur Begehung der zu römisch eins bezeichneten Tat verabreicht hatte, so tief, daß die Zeugin Ö***** nicht in der Lage war, die Wegnahme ihres Schmucks durch den Angeklagten wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Sie verfiel sofort nach Erreichen ihrer Wohnung in einen Tiefschlaf, der ihr Bewußtsein wesentlich tiefgreifender ausschaltete als normaler Schlaf. Ein solcher Zustand ist gleichzusetzen jenem einer Person, die hochgradig unter Drogeneinfluß steht oder schwer alkoholisiert ist vergleiche , Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 128, RN 13a). Das Erstgericht hat daher zu Recht den Zustand der infolge Medikamentenverabreichung von einem übermächtigen Schlafbedürfnis befallenen Zeugin, der sie an der Sicherung ihrer Habe behinderte, als Zustand der Hilflosigkeit beurteilt.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Textnummer

E34918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00102.930.0826.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Dokumentnummer

JJT_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093338 Rechtssatz 22.02.1977Strafrecht
Hilflos ist, wer zur Tatzeit außerstande oder doch schwerbehindert ist, seinen Besitz zu schützen (hier: altersbedingte hochgradige Sehschwäche und Verkalkung).
RS0093377 Rechtssatz 26.08.1993Strafrecht
Hilflos (§ 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.
RS0093387 Rechtssatz 02.10.1979Strafrecht
Natürlicher Schlaf begründet - anders als etwa ein durch Drogen oder schwere Alkoholisierung bedingter - in der Regel nicht Hilflosigkeit.
RS0094279 Rechtssatz 04.09.1975Strafrecht
Die in § 142 Abs 2 StGB aufgezählten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
RS0094462 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Der Begriff "Sache geringen Werts" ist objektiv und nicht subjektiv (etwa aus der Sicht des Täters oder der des Opfers) auszulegen. Mit Rücksicht auf die Geldwertentwicklung sowie die Verdoppelung der niedrigsten qualifizierenden Wertgrenze bei den Vermögen …
RS0094475 Rechtssatz 26.08.1993Strafrecht
Nach gefestigter Rechtsprechung kann von einer Sache geringen Wertes nur bei einem Wert bis maximal eintausend Schilling gesprochen werden. Das Gesetz stellt dabei auf den objektiven Wert ab; die Anwendung eines objektiv-individuellen Maßstabs kommt nur ins …
RS0099085 Rechtssatz 21.02.1989Strafrecht
Oberhalb einer Grenze von cirka eintausend Schilling kann eine Sache nicht mehr als geringwertig angesehen werden.