Rechtssatz RS0093377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093377
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Rechtssatz
Hilflos (§ 128 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.Hilflos (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) ist, wer zu Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert ist, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 102/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 102/93
- 14 Os 66/08z
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 66/08z
Vgl; Beisatz: Ein Bedrängnisdiebstahl nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustands voraus. (T1)
Beisatz: Für die Annahme einer Qualifikation nach §128 Abs1 Z1 StGB sind Feststellungen notwendig, wonach die Opfer jeweils objektiv physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen und inwieweit diese Hilflosigkeit der Opfer in subjektiver Hinsicht von den Angeklagten auch ausgenützt wurde. (T2)
Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T3)
Bem: Zum Tatbestandsmerkmal der Ausnützung der Hilflosigkeit siehe auch RS0108601. (T4)
- 14 Os 144/14d
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 144/14d
Auch
- 12 Os 125/17z
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 125/17z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 14 Os 95/22k
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 14 Os 95/22k
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093377
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0150OS00102_9300000_001