Soweit die Mängelrüge eine unzureichende Begründung der gewerbsmäßigen Begehung der (in Ansehung des Grundtatbestands nicht bekämpften) Diebstähle moniert, richtet sie sich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nach Art einer - hier unzulässigen - Schuldberufung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451), denen sie die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten, die Relativierung ihrer finanziellen Schwierigkeiten, die Behauptung einer Spontanhandlung aufgrund medialer Berichterstattung über ähnliche Vorfälle sowie den Umstand entgegensetzt, dass ihnen bloß ein versuchter und zwei vollendete Diebstahlsfakten angelastet werden. Die Tatrichter haben jedoch im Rahmen der Begründung des Ausspruchs über die Gewerbsmäßigkeit ihre Überzeugung mit den tristen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer und der Mehrzahl der von ihnen gesetzten Taten logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 27).Soweit die Mängelrüge eine unzureichende Begründung der gewerbsmäßigen Begehung der (in Ansehung des Grundtatbestands nicht bekämpften) Diebstähle moniert, richtet sie sich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nach Art einer - hier unzulässigen - Schuldberufung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451), denen sie die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten, die Relativierung ihrer finanziellen Schwierigkeiten, die Behauptung einer Spontanhandlung aufgrund medialer Berichterstattung über ähnliche Vorfälle sowie den Umstand entgegensetzt, dass ihnen bloß ein versuchter und zwei vollendete Diebstahlsfakten angelastet werden. Die Tatrichter haben jedoch im Rahmen der Begründung des Ausspruchs über die Gewerbsmäßigkeit ihre Überzeugung mit den tristen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer und der Mehrzahl der von ihnen gesetzten Taten logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 27).
Der nominell gleichfalls nach der Z 5 - inhaltlich aber ausschließlich nach der Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO ausgeführten Beschwerde kann hingegen insoweit Berechtigung nicht abgesprochen werden, als sie sich gegen die Unterstellung der Diebstähle (auch) unter die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 1 StGB sowie - daraus resultierend - unter § 130 dritter Fall StGB wendet: Die Beschwerde moniert zu Recht, dass ein Bedrängnisdiebstahl im Sinn dieser Gesetzesstelle (im hier aktuellen Fall) die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustands voraussetzt (Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RN 13 ff; RIS-Justiz RS0093377; Bertel in WK2 [2005] § 128 Rz 3 f).Der nominell gleichfalls nach der Ziffer 5, - inhaltlich aber ausschließlich nach der Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ausgeführten Beschwerde kann hingegen insoweit Berechtigung nicht abgesprochen werden, als sie sich gegen die Unterstellung der Diebstähle (auch) unter die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie - daraus resultierend - unter Paragraph 130, dritter Fall StGB wendet: Die Beschwerde moniert zu Recht, dass ein Bedrängnisdiebstahl im Sinn dieser Gesetzesstelle (im hier aktuellen Fall) die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustands voraussetzt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 128, RN 13 ff; RIS-Justiz RS0093377; Bertel in WK2 [2005] Paragraph 128, Rz 3 f).
Das Vorliegen solcher Gegebenheiten hat das Erstgericht - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - aber nicht festgestellt: Nach den getroffenen Urteilskonstatierungen suchten die Angeklagten Gegenden, in denen sich sehr viele Altbauten befinden, auf. Sie hofften, dort betagte Personen, die aufgrund ihres Alters in ihrer Beweglichkeit und auch ihrer Aufnahmefähigkeit bereits eingeschränkt sind, auf der Straße anzutreffen, sie in ihre Häuser zu verfolgen und dann unter einem Vorwand zum Einlass in ihre jeweilige Wohnungen zu veranlassen. Dort verwickelte einer von ihnen das jeweilige Opfer in ein Gespräch und lenkte es ab, während ein anderer die Räumlichkeiten nach Geld, Schmuck und anderen Vermögenswerten durchsuchte. Manuel Fr***** leistete im Auto Aufpasserdienste (US 12 f). Bei der am 10. Februar 1931 geborenen Maria P***** handelt es sich um eine gehbehinderte Frau, welche nach einem Oberschenkelhalsbruch mit einer Krücke geht (US 15) und schrie, als sie F***** im Wohnzimmer bemerkte. Die am 11. November 1925 geborene Hildegard H***** wirkt zierlich (US 14) und vermochte den Angeklagten nicht rasch genug auf die Straße zu folgen (US 15). Die unbekannt gebliebene Geschädigte war hochbetagt (US 14). Die Beschwerde vermisst zu Recht die für die Annahme einer Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB notwendigen Feststellungen, wonach diese Opfer jeweils objektiv physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen und inwieweit diese Hilflosigkeit der Opfer in subjektiver Hinsicht von den Angeklagten auch ausgenützt wurde (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 128 Rz 8 ff; RIS-Justiz RS0093377).Das Vorliegen solcher Gegebenheiten hat das Erstgericht - wie die Beschwerde zutreffend darlegt - aber nicht festgestellt: Nach den getroffenen Urteilskonstatierungen suchten die Angeklagten Gegenden, in denen sich sehr viele Altbauten befinden, auf. Sie hofften, dort betagte Personen, die aufgrund ihres Alters in ihrer Beweglichkeit und auch ihrer Aufnahmefähigkeit bereits eingeschränkt sind, auf der Straße anzutreffen, sie in ihre Häuser zu verfolgen und dann unter einem Vorwand zum Einlass in ihre jeweilige Wohnungen zu veranlassen. Dort verwickelte einer von ihnen das jeweilige Opfer in ein Gespräch und lenkte es ab, während ein anderer die Räumlichkeiten nach Geld, Schmuck und anderen Vermögenswerten durchsuchte. Manuel Fr***** leistete im Auto Aufpasserdienste (US 12 f). Bei der am 10. Februar 1931 geborenen Maria P***** handelt es sich um eine gehbehinderte Frau, welche nach einem Oberschenkelhalsbruch mit einer Krücke geht (US 15) und schrie, als sie F***** im Wohnzimmer bemerkte. Die am 11. November 1925 geborene Hildegard H***** wirkt zierlich (US 14) und vermochte den Angeklagten nicht rasch genug auf die Straße zu folgen (US 15). Die unbekannt gebliebene Geschädigte war hochbetagt (US 14). Die Beschwerde vermisst zu Recht die für die Annahme einer Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB notwendigen Feststellungen, wonach diese Opfer jeweils objektiv physisch oder psychisch außerstande oder schwer behindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen und inwieweit diese Hilflosigkeit der Opfer in subjektiver Hinsicht von den Angeklagten auch ausgenützt wurde vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 128, Rz 8 ff; RIS-Justiz RS0093377).
Es liegt somit ein sämtliche Angeklagten betreffender Rechtsfehler mangels Feststellungen im Sinn der Z 10 vor, der hinsichtlich des Angeklagten Manuel Fr*****, der lediglich eine Berufung erhoben hat, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war und eine Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der Diebstähle unter die oben zitierten Qualfikationen - jene nach § 130 dritter Fall StGB gründet sich allein auf die Annahme einer Bedrängnis nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB - unvermeidlich macht.Es liegt somit ein sämtliche Angeklagten betreffender Rechtsfehler mangels Feststellungen im Sinn der Ziffer 10, vor, der hinsichtlich des Angeklagten Manuel Fr*****, der lediglich eine Berufung erhoben hat, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war und eine Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der Diebstähle unter die oben zitierten Qualfikationen - jene nach Paragraph 130, dritter Fall StGB gründet sich allein auf die Annahme einer Bedrängnis nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - unvermeidlich macht.
Im zweiten Rechtsgang werden die Tatrichter besonderes Augenmerk darauf zu legen haben, inwieweit die geschädigten Frauen zur Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwerbehindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen. Weiters wird dem Umstand Beachtung zu schenken sein, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie vom Angeklagten Michael Fo***** in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde (vgl RIS-Justiz RS0103834, RS0108601). Sollten ausreichende Konstatierungen für die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 1 und § 130 dritter Fall StGB nicht nachgeholt werden können, käme nur mehr die Annahme jener nach § 130 erster Fall StGB in Betracht.Im zweiten Rechtsgang werden die Tatrichter besonderes Augenmerk darauf zu legen haben, inwieweit die geschädigten Frauen zur Tatzeit physisch oder psychisch außerstande oder schwerbehindert waren, sich gegen diebische Angriffe zur Wehr zu setzen. Weiters wird dem Umstand Beachtung zu schenken sein, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie vom Angeklagten Michael Fo***** in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0103834, RS0108601). Sollten ausreichende Konstatierungen für die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 130, dritter Fall StGB nicht nachgeholt werden können, käme nur mehr die Annahme jener nach Paragraph 130, erster Fall StGB in Betracht.
Dem Erstgericht war somit im aufgezeigten Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihren - allein gegen den Strafausspruch gerichteten - Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.