Rechtssatz RS0108601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108601
Entscheidungsdatum
16.11.2017
Rechtssatz
Ein Bedrängnisdiebstahl setzt die Tatbegehung unter Ausnützung eines den Bestohlenen hilflos machenden Zustandes voraus. Hilflosigkeit liegt unter anderem bei hochgradiger Sehbehinderung oder bei altersbedingter Behinderung (Invalidität) vor. Der Dieb muss die Hilflosigkeit des hiedurch trotz Anwesenheit am Tatort an der Sicherung seines Eigentums gehinderten Opfers ausnützen, sodass die Tatverübung durch den Zustand des Opfers erleichtert wird.
Entscheidungstexte
- 13 Os 84/97
Entscheidungstext OGH 06.08.1997 13 Os 84/97
- 14 Os 66/08z
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 66/08z
Auch; Beisatz: Es ist dem Umstand Beachtung zu schenken, ob die Opfer den Diebstahl bloß deshalb (zunächst) nicht bemerkten, weil sie von einem der Mitangeklagten in einem anderen Raum abgelenkt wurden und somit nicht etwa ihre Hilflosigkeit, sondern ihre Unaufmerksamkeit oder Abwesenheit ausgenützt wurde. (T1)
- 12 Os 125/17z
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 125/17z
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108601
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19970806_OGH0002_0130OS00084_9700000_001