Wie der Generalprokurator in seiner deswegen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs 2 StPO) zutreffend ausführt, verletzte der Einzelrichter bei Durchführung der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1996 gegen den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten die zwingende Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 1 a StPO). Gemäß dieser Vorschrift besteht nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Nach der vorliegend konkret anzuwendenden Strafnorm des ersten Strafsatzes des § 148 StGB reicht die Obergrenze bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb dem unvertretenen Beschuldigten - der zuvor spätestens bei Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung, die mit StPOForm Lad 7 erfolgte (S 1), das keinen Hinweis auf eine notwendige Verteidigung enthält, in sinngemäßer Ergänzung entsprechend dem StPOForm Lad 10 darüber sowie über die Möglichkeit, Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu können, zu belehren gewesen wäre - gemäß § 41 Abs 3 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre.Wie der Generalprokurator in seiner deswegen dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) zutreffend ausführt, verletzte der Einzelrichter bei Durchführung der Hauptverhandlung am 12.Dezember 1996 gegen den nicht durch einen Verteidiger vertretenen Beschuldigten die zwingende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO). Gemäß dieser Vorschrift besteht nämlich für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Nach der vorliegend konkret anzuwendenden Strafnorm des ersten Strafsatzes des Paragraph 148, StGB reicht die Obergrenze bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weshalb dem unvertretenen Beschuldigten - der zuvor spätestens bei Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung, die mit StPOForm Lad 7 erfolgte (S 1), das keinen Hinweis auf eine notwendige Verteidigung enthält, in sinngemäßer Ergänzung entsprechend dem StPOForm Lad 10 darüber sowie über die Möglichkeit, Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu können, zu belehren gewesen wäre - gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre.
Da Dragan K***** im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (4.Dezember 1996 - vgl Punkt 1. der ON 1 des Vr-Aktes) das 19.Lebensjahr bereits vollendet hatte, war dessen obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen zum Teil noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung (und nicht nach § 39 JGG) erforderlich (Reissig JGG2 § 39 Anm I).Da Dragan K***** im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (4.Dezember 1996 - vergleiche Punkt 1. der ON 1 des Vr-Aktes) das 19.Lebensjahr bereits vollendet hatte, war dessen obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen zum Teil noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung (und nicht nach Paragraph 39, JGG) erforderlich (Reissig JGG2 Paragraph 39, Anmerkung römisch eins).
Nach Lage des Falles kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigte, dem Einzelrichter unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, weshalb - in Stattgebung der Beschwerde - das prozeßordnungswidrig zustande gekommene Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz (Durchführung der Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Verteidigers) anzuordnen war.
Auf vom Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vorgebrachte materiellrechtliche Einwände gegen das Urteil des Einzelrichters kann mangels entsprechender Feststellungen in dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil nicht eingangen werden.