Rechtssatz RS0108598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108598
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Rechtssatz
Hat der Täter im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet, ist obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung und nicht nach § 39 JGG erforderlich.Hat der Täter im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet, ist obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung und nicht nach Paragraph 39, JGG erforderlich.
Schlagworte
19. Lebensjahr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108598
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0150OS00102_9700000_001