Diese ist insofern im Recht, als sie geltend macht, daß der Schuldspruch in den Punkten I.1.a) und b) sowie I.2.a) und b) mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a behaftet ist.Diese ist insofern im Recht, als sie geltend macht, daß der Schuldspruch in den Punkten römisch eins.1.a) und b) sowie römisch eins.2.a) und b) mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, behaftet ist.
Nach den Feststellungen zu den Diebstählen beabsichtigte der Angeklagte, sich durch Einbruch aus der Trafik in Parndorf Geld zu besorgen, wobei A***** mit seinem Auto vor der Trafik warten (I.1.b) bzw bei dem Einbruchsdiebstahl des Angeklagten in die A***** Tankstelle in Bruck/Leitha vor dieser warten und ihn anschließend nach Mannerdorf/Leitha fahren sollte.Nach den Feststellungen zu den Diebstählen beabsichtigte der Angeklagte, sich durch Einbruch aus der Trafik in Parndorf Geld zu besorgen, wobei A***** mit seinem Auto vor der Trafik warten (römisch eins.1.b) bzw bei dem Einbruchsdiebstahl des Angeklagten in die A***** Tankstelle in Bruck/Leitha vor dieser warten und ihn anschließend nach Mannerdorf/Leitha fahren sollte.
Nach der seit 1975 bestehenden Rechtsprechung stellt der auf die Leistung eines Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB durch den in Aussicht genommenen Komplizen abzielende Anwerbungsversuch bloß eine straflose Vorbereitungshandlung dar (SSt 47/15, insoweit auch 14 Os 15/94).Nach der seit 1975 bestehenden Rechtsprechung stellt der auf die Leistung eines Tatbeitrages im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB durch den in Aussicht genommenen Komplizen abzielende Anwerbungsversuch bloß eine straflose Vorbereitungshandlung dar (SSt 47/15, insoweit auch 14 Os 15/94).
Da die Konstatierungen zu den geplanten Diebstählen einen Schluß auf eine vom Angeklagten intendierte Mittäterschaft des A***** nicht zu stützen vermögen (von einem Abtransport der Beute im technischen Sinn kann vorliegend keine Rede sein), auch die Aktenlage (insbesondere die Aussage des A*****) keine Anhaltspunkte für eine solche bieten und von einer Verfahrenserneuerung insoweit mit Fug Zweckdienliches nicht zu erwarten ist, war hier mit Teilaufhebung und sofortigem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vorzugehen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).Da die Konstatierungen zu den geplanten Diebstählen einen Schluß auf eine vom Angeklagten intendierte Mittäterschaft des A***** nicht zu stützen vermögen (von einem Abtransport der Beute im technischen Sinn kann vorliegend keine Rede sein), auch die Aktenlage (insbesondere die Aussage des A*****) keine Anhaltspunkte für eine solche bieten und von einer Verfahrenserneuerung insoweit mit Fug Zweckdienliches nicht zu erwarten ist, war hier mit Teilaufhebung und sofortigem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorzugehen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
Zu den geplanten Raubüberfällen I.2.a und b stellte das Erstgericht eine versuchte Anwerbung des A***** zur "Mittäterschaft", wobei dieser "abermals den Chauffeur spielen" sollte, und eine versuchte Überredung des G***** zur Beteiligung" fest, wobei G***** die Tür des Postamts zuhalten sollte, um ein Eintreten anderer während des Überfalles zu verhindern.Zu den geplanten Raubüberfällen römisch eins.2.a und b stellte das Erstgericht eine versuchte Anwerbung des A***** zur "Mittäterschaft", wobei dieser "abermals den Chauffeur spielen" sollte, und eine versuchte Überredung des G***** zur Beteiligung" fest, wobei G***** die Tür des Postamts zuhalten sollte, um ein Eintreten anderer während des Überfalles zu verhindern.
Damit hat das Erstgericht aber die angestrebte Tatrolle des jeweiligen anzuwerbenden Komplizen nicht mit hinreichender Klarheit umschrieben, sondern sich insoweit lediglich mit - das indizierte Tatgeschehen keineswegs ausreichend konkretisierenden - Ausführungen begnügt. Das Fehlen von Feststellungen über nähere Einzelheiten der Verabredung zu den Taten, insbesondere zu I.2.b über das Zuhalten der Eingangstüre des Postamtes, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des vom jeweiligen Komplizen angestrebten Verhaltens zuließen, eine solche Absprache demnach entweder als bloße Vorbereitungshandlung des Angeklagten (wie zu I.1.) straflos wäre, oder aber - weil Bestimmungsversuch ausscheidet (wie oben SSt 47/15, aM insoweit 14 Os 15/94 mit überzeugenden diesbezüglichen Ablehnungen in Fuchs AT I2 314; Medigovic, Anm, JBl 1996, 331; Kienapfel, AT6 E 6 Rz 17) - bei beiden Fakten zu I.2. die Annahme eines (versuchten) Komplotts nach §(§ 15,) 277 StGB indizieren könnte, welche rechtlichen Beurteilungsmöglichkeiten vom Erstgericht außer acht gelassen wurden, erfordert die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung.Damit hat das Erstgericht aber die angestrebte Tatrolle des jeweiligen anzuwerbenden Komplizen nicht mit hinreichender Klarheit umschrieben, sondern sich insoweit lediglich mit - das indizierte Tatgeschehen keineswegs ausreichend konkretisierenden - Ausführungen begnügt. Das Fehlen von Feststellungen über nähere Einzelheiten der Verabredung zu den Taten, insbesondere zu römisch eins.2.b über das Zuhalten der Eingangstüre des Postamtes, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des vom jeweiligen Komplizen angestrebten Verhaltens zuließen, eine solche Absprache demnach entweder als bloße Vorbereitungshandlung des Angeklagten (wie zu römisch eins.1.) straflos wäre, oder aber - weil Bestimmungsversuch ausscheidet (wie oben SSt 47/15, aM insoweit 14 Os 15/94 mit überzeugenden diesbezüglichen Ablehnungen in Fuchs AT I2 314; Medigovic, Anm, JBl 1996, 331; Kienapfel, AT6 E 6 Rz 17) - bei beiden Fakten zu römisch eins.2. die Annahme eines (versuchten) Komplotts nach §(Paragraph 15,,) 277 StGB indizieren könnte, welche rechtlichen Beurteilungsmöglichkeiten vom Erstgericht außer acht gelassen wurden, erfordert die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung.
Es war sohin wegen Vorliegens von Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO begründenden Feststellungsmängeln das angefochtene Urteil im Umfange auch der Fakten I.2.a und b aufzuheben, insoweit jedoch die Verfahrenserneuerung - allerdings mangels des Nichtigkeitsgrundes nach § 281a StPO nicht auch die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288 StPO - anzuordnen (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Es war sohin wegen Vorliegens von Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründenden Feststellungsmängeln das angefochtene Urteil im Umfange auch der Fakten römisch eins.2.a und b aufzuheben, insoweit jedoch die Verfahrenserneuerung - allerdings mangels des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281 a, StPO nicht auch die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288, StPO - anzuordnen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Hingegen kommt der Beschwerde des Angeklagten im übrigen keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) findet das Überschreiten der im Sinn des § 128 Abs 2 StGB schadensbegründenden Wertgrenze von 500.000 S im Wert der entzogenen Materialien sowie in dem als Indiz für die Richtigkeit dieser Bewertung gesehenen Erlös ("Schmiergeld") aus der eigenmächtigen Weitergabe solcher (gestohlener) Gegenstände Deckung (insbesondere S 17 ff/II), wozu noch der Wert der Diebsbeute der weiteren Vorwürfe (Schuldspruchfakten II. und 2. und 3.) kommt (§ 29 StGB). Ein formeller Begründungsmangel (Z 5) liegt demnach nicht vor.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) findet das Überschreiten der im Sinn des Paragraph 128, Absatz 2, StGB schadensbegründenden Wertgrenze von 500.000 S im Wert der entzogenen Materialien sowie in dem als Indiz für die Richtigkeit dieser Bewertung gesehenen Erlös ("Schmiergeld") aus der eigenmächtigen Weitergabe solcher (gestohlener) Gegenstände Deckung (insbesondere S 17 ff/II), wozu noch der Wert der Diebsbeute der weiteren Vorwürfe (Schuldspruchfakten römisch zwei. und 2. und 3.) kommt (Paragraph 29, StGB). Ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt demnach nicht vor.
Soweit der Angeklagte die ihn belastenden Angaben des Hubert G***** über den Weiterverkauf einer aus dem Lager gestohlenen Hauseingangstür im Wert von 47.000 S (II.3. des Schuldspruchs) zu relativieren trachtet (S 281/II iVm US 13), kritisiert er - in dem Bestreben, zu für ihn günstigere Schlußfolgerungen zu gelangen - lediglich im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Z 5).Soweit der Angeklagte die ihn belastenden Angaben des Hubert G***** über den Weiterverkauf einer aus dem Lager gestohlenen Hauseingangstür im Wert von 47.000 S (römisch zwei.3. des Schuldspruchs) zu relativieren trachtet (S 281/II in Verbindung mit US 13), kritisiert er - in dem Bestreben, zu für ihn günstigere Schlußfolgerungen zu gelangen - lediglich im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Ziffer 5,).
Ob sich schließlich Hubert G***** durch die Drohung des Angeklagten (Schuldspruchfaktum IV.) tatsächlich genötigt fühlte bzw Angst hatte, betrifft - abgesehen davon, daß der Zeuge dies ohnedies bekundete, sh S 218/II, - keine entscheidungswesentliche Tatsache. Die vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierungen zum Vorsatz und zur objektiven Tatseite hinwieder sind auf Urteilsseite 9 dritter und vierter Absatz nachzulesen.Ob sich schließlich Hubert G***** durch die Drohung des Angeklagten (Schuldspruchfaktum römisch vier.) tatsächlich genötigt fühlte bzw Angst hatte, betrifft - abgesehen davon, daß der Zeuge dies ohnedies bekundete, sh S 218/II, - keine entscheidungswesentliche Tatsache. Die vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierungen zum Vorsatz und zur objektiven Tatseite hinwieder sind auf Urteilsseite 9 dritter und vierter Absatz nachzulesen.
Die Beschwerde versagt aber auch insoweit, als sie die Ausführungen der Mängelrüge zudem als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) verstanden wissen will. Damit wird nämlich die eigenständige, von der Mängelrüge wesensmäßig verschiedene Tatsachenrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargetan (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 22, 23). Schließlich ist das Gericht auch keineswegs verpflichtet, seiner Entscheidung die für den Angeklagten günstigere Variante zugrunde zu legen. Die Beschwerdeargumentation ist daher insgesamt nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die den gegenständlichen Schuldsprüchen zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenkonstatierungen zu erwecken.Die Beschwerde versagt aber auch insoweit, als sie die Ausführungen der Mängelrüge zudem als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verstanden wissen will. Damit wird nämlich die eigenständige, von der Mängelrüge wesensmäßig verschiedene Tatsachenrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargetan (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 22, 23). Schließlich ist das Gericht auch keineswegs verpflichtet, seiner Entscheidung die für den Angeklagten günstigere Variante zugrunde zu legen. Die Beschwerdeargumentation ist daher insgesamt nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die den gegenständlichen Schuldsprüchen zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenkonstatierungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach im übrigen zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.