Dagegen richtet sich die auf Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. April 2009 findet sich folgender Absatz:Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. April 2009 findet sich folgender Absatz:
„Gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO wird einvernehmlich der gesamte Akteninhalt dargestellt, wenn auch nur kursorisch" (ON 59/S 9). Aus Z 3 behauptet die Beschwerde nun einen Verstoß gegen § 271 Abs 1 Z 5 StPO, weil aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht hervorgehe, welche konkreten Schriftstücke verlesen oder vorgetragen worden seien. Sie verfehlt jedoch das Anfechtungsziel, weil mit Nichtigkeit nur bedroht ist, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird. Allfällige Protokollierungsmängel können hingegen aus Z 3 nicht geltend gemacht werden; dagegen steht nur ein Berichtigungsanstrag offen (§ 271 Abs 7 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262). Dem weiteren Vorbringen zuwider geht bei verständiger Leseart aus dem oben zitierten Hauptverhandlungsprotokoll mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Parteien der Verlesung der Akten in Form eines auf deren erheblichen Inhalt beschränkten Vortrags durch den Vorsitzenden im Sinn des § 252 Abs 2a StPO zugestimmt haben. Es lag somit ein unter dem Aspekt der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO zulässiger Vortrag vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262). Nach dem unbekämpft gebliebenen Protokoll ist auf diese Weise der gesamte Akteninhalt in der Hauptverhandlung vorgekommen; dieser stand dem Erstgericht daher zur Begründung des Schuldspruchs unbeschränkt zur Verfügung, weshalb von einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung keine Rede sein kann (Z 5 vierter Fall; RIS-Justiz RS0111533). Unerfindlich bleibt schließlich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung angeblich nicht verlesener Aktenbestandteile, aus welchem Grund ein Protokoll der (aktuellen) Hauptverhandlung verlesen werden sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).„Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird einvernehmlich der gesamte Akteninhalt dargestellt, wenn auch nur kursorisch" (ON 59/S 9). Aus Ziffer 3, behauptet die Beschwerde nun einen Verstoß gegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, weil aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht hervorgehe, welche konkreten Schriftstücke verlesen oder vorgetragen worden seien. Sie verfehlt jedoch das Anfechtungsziel, weil mit Nichtigkeit nur bedroht ist, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird. Allfällige Protokollierungsmängel können hingegen aus Ziffer 3, nicht geltend gemacht werden; dagegen steht nur ein Berichtigungsanstrag offen (Paragraph 271, Absatz 7, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262). Dem weiteren Vorbringen zuwider geht bei verständiger Leseart aus dem oben zitierten Hauptverhandlungsprotokoll mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Parteien der Verlesung der Akten in Form eines auf deren erheblichen Inhalt beschränkten Vortrags durch den Vorsitzenden im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO zugestimmt haben. Es lag somit ein unter dem Aspekt der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zulässiger Vortrag vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262). Nach dem unbekämpft gebliebenen Protokoll ist auf diese Weise der gesamte Akteninhalt in der Hauptverhandlung vorgekommen; dieser stand dem Erstgericht daher zur Begründung des Schuldspruchs unbeschränkt zur Verfügung, weshalb von einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung keine Rede sein kann (Ziffer 5, vierter Fall; RIS-Justiz RS0111533). Unerfindlich bleibt schließlich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung angeblich nicht verlesener Aktenbestandteile, aus welchem Grund ein Protokoll der (aktuellen) Hauptverhandlung verlesen werden sollte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.