Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Rechtsmittelantrag geht dahin, "das Urteil aufzuheben". Zu den Fakten E und F finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen; insoweit versagt die Nichtigkeitsbeschwerde schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285 a Z 2 StPO).Der Rechtsmittelantrag geht dahin, "das Urteil aufzuheben". Zu den Fakten E und F finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen; insoweit versagt die Nichtigkeitsbeschwerde schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die bezüglich der Schuldspruchfakten A, B, C und D erhobene Mängelrüge (Z 5) zeigt keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern versucht in unzulässiger Weise die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile der Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen.Die bezüglich der Schuldspruchfakten A, B, C und D erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern versucht in unzulässiger Weise die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile der Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen.
Das trifft auf die durch nichts belegten Spekulationen des Beschwerdeführers über eine allfällige Verabredung der Zeuginnen A***** und W***** zu. Auf Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Zeugin A***** ging das Schöffengericht ein, maß ihnen jedoch kein die Glaubwürdigkeit beeinträchtigendes Gewicht zu (US 15). Gleichermaßen vermag das Remonstrieren des Angeklagten gegen die Beurteilung der Aussage seiner Ehefrau als unglaubwürdig keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Auch die Bemängelung der tatrichterlichen Argumentation hinsichtlich der Herkunft des PKWs der Marke BMW als "unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten" versagt. Es handelt sich jeweils um denkmögliche, durch den Akteninhalt gedeckte Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes.
Das Vorbringen im Gerichtstag, die Wahlkonfrontation mit den Zeuginnen A***** und St***** sei nicht in Photos festgehalten worden, widerspricht dem Akteninhalt (s. Photos S 277-281/I).
Dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung entsprechend hat das Erstgericht auch mit zureichender Begründung dargetan, warum es den Angaben der Zeugin St***** vor der Polizei Glaubwürdigkeit zuerkannte und weshalb es deren Angaben in der Hauptverhandlung (auch hinsichtlich einer Alkoholisierung) weniger Glauben schenkte; da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen die in Faktum F des Urteilssatzes angeführten Urkunden, die sich in der Handtasche der Zeugin Steiner befunden hatten, unter dem Beifahrersitz seines Autos versteckt hat, waren weitere Ausführungen dahin, warum er diese ihn belastenden Gegenstände nicht sofort beseitigt oder an einer schwer auffindbaren Stelle deponiert hätte, nicht geboten.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider widerspricht die tatrichterliche Beweiswürdigung in den Schuldspruchfakten C und D weder allgemeiner Lebenserfahrung, noch sind sie logisch nicht nachvollziehbar oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch.
Der Beschwerdeführer trachtet mit seiner durch nichts belegten Spekulation, die Zeugin W***** habe die mangelhafte Bekleidung auf ihrer Flucht als "Begleitumstand" einer fälschlich behaupteten Vergewaltigung "dargestellt", und dem Vorbringen, sie habe nicht die "erstbeste Gelegenheit zur Flucht ergriffen", erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Gleiches gilt für die Bemängelung der Ausführungen des Erstgerichtes darüber, aus welchen Gründen die Zeugin K***** nicht sofort Anzeige erstattete.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht berechtigt.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht berechtigt.
Sofern der Angeklagte mit Bezugnahme auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Punkt D des Urteilssatzes) dem "Fuchteln mit dem Messer" die Eignung als gefährliche Drohung mit der Begründung abspricht, daß dies während einer Autofahrt erfolgt sei, übersieht er, daß Beurteilungskriterium einer Handlung oder Äußerung als gefährliche Drohung die objektive Eignung dieser Tat ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB). Daß die Zeugin K***** bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Beschwerdeführer sei in der Lage und auch willens, ihr ein ins Gewicht fallendes körperliches Ungemach zuzufügen (vgl Leukauf/Steininger, Komm3 § 74 RN 21), wurde vom Schöffengericht angesichts der aus den Entscheidungsgründen hervorgehenden näheren Tatumstände (s insbes US 6) frei von Rechtsirrtum bejaht; der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand einer möglichen Selbstgefährdung des damals einen PKW lenkenden Angeklagten - dem es freistand, die Geschwindigkeit so zu drosseln, daß eine Selbstgefährdung unwahrscheinlich wurde - ist mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter erörterungsbedürftig. Die Beschwerde übergeht außerdem den festgestellten Umstand, daß der Angeklagte in solcher Weise mit dem Messer vor dem Gesicht des Tatopfers "fuchtelte", daß er dabei sogar das Gesicht mit dem Messer kurz berührte (US 6).Sofern der Angeklagte mit Bezugnahme auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Punkt D des Urteilssatzes) dem "Fuchteln mit dem Messer" die Eignung als gefährliche Drohung mit der Begründung abspricht, daß dies während einer Autofahrt erfolgt sei, übersieht er, daß Beurteilungskriterium einer Handlung oder Äußerung als gefährliche Drohung die objektive Eignung dieser Tat ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB). Daß die Zeugin K***** bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Beschwerdeführer sei in der Lage und auch willens, ihr ein ins Gewicht fallendes körperliches Ungemach zuzufügen vergleiche Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 74, RN 21), wurde vom Schöffengericht angesichts der aus den Entscheidungsgründen hervorgehenden näheren Tatumstände (s insbes US 6) frei von Rechtsirrtum bejaht; der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand einer möglichen Selbstgefährdung des damals einen PKW lenkenden Angeklagten - dem es freistand, die Geschwindigkeit so zu drosseln, daß eine Selbstgefährdung unwahrscheinlich wurde - ist mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter erörterungsbedürftig. Die Beschwerde übergeht außerdem den festgestellten Umstand, daß der Angeklagte in solcher Weise mit dem Messer vor dem Gesicht des Tatopfers "fuchtelte", daß er dabei sogar das Gesicht mit dem Messer kurz berührte (US 6).
Sofern der Nichtigkeitswerber hinsichtlich des Faktums C des Urteilssatzes das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Entziehung der persönlichen Freiheit in Zweifel zieht, weil die Zeugin W***** durch die nicht versperrte Balkontür "sich ins Freie" begeben hat, übergeht er, daß er nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die Eingangstür zu den Wohnräumen abgesperrt hatte, sondern daß die gekippte Verandatür schwer zu öffnen und ein Vorhang vorgezogen war, ferner daß er die Zeugin am Verlassen der Räumlichkeiten durch Zurückhalten und Würgen gehindert hatte und daß der Zeugin erst später (nach Vollziehung der zu C II bis C IV angeführten Tathandlungen) die Flucht durch die Terrassentür gelungen war.Sofern der Nichtigkeitswerber hinsichtlich des Faktums C des Urteilssatzes das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Entziehung der persönlichen Freiheit in Zweifel zieht, weil die Zeugin W***** durch die nicht versperrte Balkontür "sich ins Freie" begeben hat, übergeht er, daß er nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die Eingangstür zu den Wohnräumen abgesperrt hatte, sondern daß die gekippte Verandatür schwer zu öffnen und ein Vorhang vorgezogen war, ferner daß er die Zeugin am Verlassen der Räumlichkeiten durch Zurückhalten und Würgen gehindert hatte und daß der Zeugin erst später (nach Vollziehung der zu C römisch zwei bis C römisch vier angeführten Tathandlungen) die Flucht durch die Terrassentür gelungen war.
Zur Rechtsrüge, wonach das Schöffengericht "notwendige Feststellungen zur subjektiven Tatseite" unterlassen habe, genügt der Hinweis, daß die vermißten Konstatierungen den Entscheidungsgründen in Ansehung sämtlicher Schuldspruchsfakten mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 201 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und "unter Heranziehung des § 43 a StGB" eine "zumindest teilweise" bedingte Strafnachsicht anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Freiheitsstrafe.Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und "unter Heranziehung des Paragraph 43, a StGB" eine "zumindest teilweise" bedingte Strafnachsicht anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als die Vorverurteilung des Angeklagten vom 14.November 1990, AZ 2 d E Vr 10.834/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien seit 19.November 1995 getilgt ist und ihm demgemäß der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB zugute kommt sowie der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB zu entfallen hat. Im übrigen aber hat das Erstgericht jedoch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt.Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als die Vorverurteilung des Angeklagten vom 14.November 1990, AZ 2 d E römisch fünf r 10.834/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien seit 19.November 1995 getilgt ist und ihm demgemäß der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB zugute kommt sowie der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zu entfallen hat. Im übrigen aber hat das Erstgericht jedoch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt.
Zwar ist - der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft zuwider - die Vorgangsweise des Angeklagten vor Verübung der meisten Taten nicht als heimtückisch zu bezeichnen, denn der festgestellte Urteilssachverhalt läßt die Beurteilung nicht zu, daß der Angeklagte heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch gehandelt hat; ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, daß er seinen Opfern schwere körperliche oder seelische Qualen bei der Tatbegehung zugefügt hat (vgl Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 12; Kunst im WK § 33 Rz 12; Pallin Strafzumessung Rz 48).Zwar ist - der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft zuwider - die Vorgangsweise des Angeklagten vor Verübung der meisten Taten nicht als heimtückisch zu bezeichnen, denn der festgestellte Urteilssachverhalt läßt die Beurteilung nicht zu, daß der Angeklagte heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch gehandelt hat; ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, daß er seinen Opfern schwere körperliche oder seelische Qualen bei der Tatbegehung zugefügt hat vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 33, RN 12; Kunst im WK Paragraph 33, Rz 12; Pallin Strafzumessung Rz 48).
Allerdings kommt dem Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Straftaten erhöhtes Gewicht zu, hat der Angeklagte doch seine Opfer jeweils durch List oder Täuschung in eine Situation gebracht, die jener der Wehr- oder Hilflosigkeit bereits nahekommt.
Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte neben dem mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB die zweimalige Verübung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie sechs weitere Vergehen zu verantworten hat, und seine Taten insgesamt ein hohes Aggressionspotential manifestieren, entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren dem hohen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen und der schweren personalen Täterschuld.Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte neben dem mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB die zweimalige Verübung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie sechs weitere Vergehen zu verantworten hat, und seine Taten insgesamt ein hohes Aggressionspotential manifestieren, entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren dem hohen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen und der schweren personalen Täterschuld.
Der Angeklagte war demnach mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen; sein Begehren auf gänzliche oder teilweise bedingte Strafnachsicht scheitert schon am Ausmaß der (korrigierten) Freiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.