Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als das Oberlandesgericht Wien zu dieser Entscheidung nicht berufen war.
§ 48 Abs 1 Z 1 StPO aF berechtigte den Verletzten, der erklärte, sich dem Verfahren anzuschließen, nach Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluss zu fassen hatte.Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF berechtigte den Verletzten, der erklärte, sich dem Verfahren anzuschließen, nach Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluss zu fassen hatte.
Nach der Übergangsbestimmung des § 516 Abs 2 dritter Satz StPO obliegt die Entscheidung über sonstige Anträge (dh solche Anträge, die sich nicht auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes anhängige Vorerhebungen beziehen; für diese gilt § 516 Abs 2 erster und zweiter Satz StPO), für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz I geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, an ihrer Stelle dem Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 5 StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier §§ 195 f StPO) vorzugehen hat.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 2, dritter Satz StPO obliegt die Entscheidung über sonstige Anträge (dh solche Anträge, die sich nicht auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes anhängige Vorerhebungen beziehen; für diese gilt Paragraph 516, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO), für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, an ihrer Stelle dem Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß Paragraph 31, Absatz 5, StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier Paragraphen 195, f StPO) vorzugehen hat.
Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der §§ 195 f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist (vgl auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Februar 2008 zu einzelnen in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemkreisen seit Inkrafttreten der Strafprozessreform, GZ BMJ-L590.000/0012-II 3/2008, dort Punkt B./1./).Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der Paragraphen 195, f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist vergleiche auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Februar 2008 zu einzelnen in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemkreisen seit Inkrafttreten der Strafprozessreform, GZ BMJ-L590.000/0012-II 3 aus 2008,, dort Punkt B./1./).
Dies meint auch der Bericht des Justizausschusses zur Änderung des § 516 StPO durch das StRÄG 2008, BGBl I Nr 2008/109, wonach insbesondere auch Subsidiaranträge „nunmehr sogleich in das neue Verfahrenssystem übergeleitet werden sollen" (331 BlgNr. XXIII. GP 3), der sich in diesem Punkt auf den letzten Halbsatz des § 516 Abs 2 dritter Satz StPO über die Anwendung der neuen Verfahrensbestimmungen bezieht.Dies meint auch der Bericht des Justizausschusses zur Änderung des Paragraph 516, StPO durch das StRÄG 2008, BGBl römisch eins Nr 2008/109, wonach insbesondere auch Subsidiaranträge „nunmehr sogleich in das neue Verfahrenssystem übergeleitet werden sollen" (331 BlgNr. römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 3), der sich in diesem Punkt auf den letzten Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 2, dritter Satz StPO über die Anwendung der neuen Verfahrensbestimmungen bezieht.
Die Entscheidung über den gegenständlichen, vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung fällt demnach in die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen hat.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, seinem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung über den Antrag aufzutragen.
Der im Akt erliegende, am 24. Jänner 2008 bei der Staatsanwaltschaft eingebrachte Antrag des Doko R***** auf Fortführung des Verfahrens (ON 2 in ON 38) wird dadurch obsolet.