Rechtssatz RS0124032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124032
Entscheidungsdatum
21.08.2008
Rechtssatz
Über sonstige Anträge, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz I geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 5 StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier §§ 195 f StPO) vorzugehen hat. Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der §§ 195 f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist.Über sonstige Anträge, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß Paragraph 31, Absatz 5, StPO, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen (hier Paragraphen 195, f StPO) vorzugehen hat. Das bedeutet, dass - auch - der in der Übergangsphase für die Entscheidung über einen vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Subsidiarantrag nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF nunmehr ausdrücklich zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts die (übrigen) Bestimmungen der Paragraphen 195, f StPO anzuwenden hat, zumal die Einleitung der Voruntersuchung ausnahmslos nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 104/08w
Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 104/08w
Beisatz: Die Entscheidung über einen, vor dem 1. Jänner 2008 eingebrachten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung fällt in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Senat von drei Richtern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124032
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20080821_OGH0002_0150OS00104_08W0000_001