Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) spricht unter Bezugnahme auf die dem Angeklagten zugeschriebene Gründungsidee (siehe im Übrigen S 11 in ON 23) und die in der missbräuchlichen Verwendung des Firmenkapitals erblickte mangelnde operative Tätigkeit der A***** GmbH - soweit sie einen Begründungsmangel moniert - keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen an, weshalb sie in diesem Umfang einer weiteren Erwiderung nicht bedarf. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verhaftung des Gatten der Zeugin N***** einen erörterungsbedürftigen Umstand auf.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht unter Bezugnahme auf die dem Angeklagten zugeschriebene Gründungsidee (siehe im Übrigen S 11 in ON 23) und die in der missbräuchlichen Verwendung des Firmenkapitals erblickte mangelnde operative Tätigkeit der A***** GmbH - soweit sie einen Begründungsmangel moniert - keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen an, weshalb sie in diesem Umfang einer weiteren Erwiderung nicht bedarf. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verhaftung des Gatten der Zeugin N***** einen erörterungsbedürftigen Umstand auf.
Der Behauptung einer Unvollständigkeit zuwider war das Erstgericht nicht verpflichtet, die Aussage der als glaubwürdig befundenen Zeugin N***** „vollständig darzustellen", sondern durfte vielmehr dem Gebot der gedrängten Darstellung Rechnung tragen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Die zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin gebotene Auseinandersetzung mit dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis und des Ausfolgens der unbaren Zahlungsmittel findet sich auf US 7 f. Dass eine Anzeige durch eine der deutschen Sprache nur mäßig mächtige Geschädigte uU erst relativ lang nach der Tat erstattet wird, spricht a priori nicht gegen die Richtigkeit ihres Inhalts, weshalb dieser Umstand gleichfalls keiner Erörterung bedurfte.Der Behauptung einer Unvollständigkeit zuwider war das Erstgericht nicht verpflichtet, die Aussage der als glaubwürdig befundenen Zeugin N***** „vollständig darzustellen", sondern durfte vielmehr dem Gebot der gedrängten Darstellung Rechnung tragen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Die zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin gebotene Auseinandersetzung mit dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis und des Ausfolgens der unbaren Zahlungsmittel findet sich auf US 7 f. Dass eine Anzeige durch eine der deutschen Sprache nur mäßig mächtige Geschädigte uU erst relativ lang nach der Tat erstattet wird, spricht a priori nicht gegen die Richtigkeit ihres Inhalts, weshalb dieser Umstand gleichfalls keiner Erörterung bedurfte.
Soweit der Beschwerdeführer seine von den Tatrichtern als Schutzbehauptung verworfene Verantwortung, wonach die private Schuldentilgung mit Einverständnis der Zeugin erfolgt sei, als nicht ausreichend begründet ansieht und damit der Sache nach die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin N***** kritisiert (US 9), wendet er sich bloß nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass aus den Beweismitteln auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, vermag einen Begründungsmangel iSd Z 5 nicht darzustellen.Soweit der Beschwerdeführer seine von den Tatrichtern als Schutzbehauptung verworfene Verantwortung, wonach die private Schuldentilgung mit Einverständnis der Zeugin erfolgt sei, als nicht ausreichend begründet ansieht und damit der Sache nach die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin N***** kritisiert (US 9), wendet er sich bloß nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass aus den Beweismitteln auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, vermag einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, nicht darzustellen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender, von Amts wegen wahrzunehmender Rechtsfehler iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO in Bezug auf den Schuldspruch III./2./ anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender, von Amts wegen wahrzunehmender Rechtsfehler iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Bezug auf den Schuldspruch römisch drei./2./ anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten sowohl wegen des bereicherungsintendierten Sich-Verschaffens der Kreditkarte der Thi K***** nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (III./2./), als auch wegen der hierauf in mehreren Fällen erfolgten betrügerischen Verwendung derselben nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (II./B./1./ bis 5./). Durch diese (bereicherungsintendierte) Verwendung der entfremdeten Kreditkarte im unbaren Zahlungsverkehr wurde aber der deliktsspezifisch vorgelagerte Bereicherungsvorsatz des Angeklagten iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB wurde somit das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt (Schroll in WK2 § 241e Rz 26; RIS-Justiz RS0120530; 13 Os 7/06p).Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten sowohl wegen des bereicherungsintendierten Sich-Verschaffens der Kreditkarte der Thi K***** nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch drei./2./), als auch wegen der hierauf in mehreren Fällen erfolgten betrügerischen Verwendung derselben nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (römisch zwei./B./1./ bis 5./). Durch diese (bereicherungsintendierte) Verwendung der entfremdeten Kreditkarte im unbaren Zahlungsverkehr wurde aber der deliktsspezifisch vorgelagerte Bereicherungsvorsatz des Angeklagten iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB umgesetzt. Mit der Strafbarkeit nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB wurde somit das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt (Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 26; RIS-Justiz RS0120530; 13 Os 7/06p).
Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, war daher im Umfang des Schuldspruchs zu III./2./ wie auch des Strafausspruchs aufzuheben und es war zu III./2./ mit Freispruch vorzugehen (scheinbare Realkonkurrenz; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 523 iVm 516, 565; ders in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 20). Hinsichtlich der nicht von der Kassation betroffenen Teile des Schuldspruchs ist die Strafe neu zu bemessen. Diese Aufgabe obliegt dem Erstgericht, weil der Angeklagte zum Gerichtstag infolge unbekannten Aufenthalts - durch den aber die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gehindert war (Ratz in WK-StPO § 286 Rz 2) - nicht geladen werden konnte und eine Strafneubemessung in Abwesenheit (außer bei Teilnahmeverzicht eines verhafteten Angeklagten) mit Blick auf Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c MRK regelmäßig nicht in Frage kommt (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 30).Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, war daher im Umfang des Schuldspruchs zu römisch drei./2./ wie auch des Strafausspruchs aufzuheben und es war zu römisch drei./2./ mit Freispruch vorzugehen (scheinbare Realkonkurrenz; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 523 in Verbindung mit 516, 565; ders in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 20). Hinsichtlich der nicht von der Kassation betroffenen Teile des Schuldspruchs ist die Strafe neu zu bemessen. Diese Aufgabe obliegt dem Erstgericht, weil der Angeklagte zum Gerichtstag infolge unbekannten Aufenthalts - durch den aber die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gehindert war (Ratz in WK-StPO Paragraph 286, Rz 2) - nicht geladen werden konnte und eine Strafneubemessung in Abwesenheit (außer bei Teilnahmeverzicht eines verhafteten Angeklagten) mit Blick auf Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, MRK regelmäßig nicht in Frage kommt (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 30).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.