Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Isabella und Silvia H*****, Barbara Ha***** und Erwin U***** sowie die Angaben der Zeugin Ha*****, einer Freundin des Tatopfers, diese trachte danach, im Mittelpunkt zu stehen und „Sachen zu erzählen, die nicht so ganz der Wahrheit entsprächen", weiters unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491), vermag die Beschwerde ebensowenig wie mit dem übrigen Vorbringen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Isabella und Silvia H*****, Barbara Ha***** und Erwin U***** sowie die Angaben der Zeugin Ha*****, einer Freundin des Tatopfers, diese trachte danach, im Mittelpunkt zu stehen und „Sachen zu erzählen, die nicht so ganz der Wahrheit entsprächen", weiters unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491), vermag die Beschwerde ebensowenig wie mit dem übrigen Vorbringen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Der im Rahmen der Berufung vertretenen Ansicht, dass gemäß § 57 StGB an sich von der Verjährung der Strafbarkeit auszugehen wäre, weil die höchstgerichtliche Judikatur zu § 58 Abs 3 Z 3 StGB, wonach diese Regelung auch auf Straftaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des § 58 Abs 3 Z 3 StGB begangen wurden, sofern deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes noch nicht erloschen ist, dem Eintritt der Verjährung entgegensteht, was aufgrund der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die für einen Täter nachteilig sind, im Ergebnis äußerst problematisch sei, verkennt Folgendes:Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Der im Rahmen der Berufung vertretenen Ansicht, dass gemäß Paragraph 57, StGB an sich von der Verjährung der Strafbarkeit auszugehen wäre, weil die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, wonach diese Regelung auch auf Straftaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB begangen wurden, sofern deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes noch nicht erloschen ist, dem Eintritt der Verjährung entgegensteht, was aufgrund der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die für einen Täter nachteilig sind, im Ergebnis äußerst problematisch sei, verkennt Folgendes:
Die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 des StRÄG 1988 steht nicht im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als der im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02, 1230 BlgNR XX. GP 34).Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, des StRÄG 1988 steht nicht im Widerspruch zu Artikel 7, Absatz eins, MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als der im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02, 1230 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 34).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.