Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Entgegen den Ausführungen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Ablehnung der von der Angeklagten gestellten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt. Inwieweit aus der begehrten Aussage der Zeugin Erika E***** (S 505/I Punkt 4), der gegenüber Ing.B***** nach dem Vorbringen im Antrag die Absichtserklärung abgegeben haben soll, die Angeklagte wegen "Veruntreuung" von 3 Mio S anzuzeigen, für die Beschwerdeführerin entlastendes Material gewonnen werden könnte, wird im Beweisantrag nicht näher dargelegt und läßt sich auch aus dem Sachzusammenhang nicht erkennen, sodaß es insoweit schon an der formellen Legitimation zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes fehlt; abgesehen davon läßt auch die Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen hiezu vermissen.Entgegen den Ausführungen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Ablehnung der von der Angeklagten gestellten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt. Inwieweit aus der begehrten Aussage der Zeugin Erika E***** (S 505/I Punkt 4), der gegenüber Ing.B***** nach dem Vorbringen im Antrag die Absichtserklärung abgegeben haben soll, die Angeklagte wegen "Veruntreuung" von 3 Mio S anzuzeigen, für die Beschwerdeführerin entlastendes Material gewonnen werden könnte, wird im Beweisantrag nicht näher dargelegt und läßt sich auch aus dem Sachzusammenhang nicht erkennen, sodaß es insoweit schon an der formellen Legitimation zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes fehlt; abgesehen davon läßt auch die Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen hiezu vermissen.
Lediglich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis läuft der Antrag auf Vernehmung des mit einer (der mehreren) Einvernahmen des Ing.B***** im Vorverfahren befaßt gewesenen Polizeibeamten F***** über den vom Zeugen Ing.B***** gewonnenen persönlichen Eindruck hinaus (S 505/I Punkt 5). Abgesehen davon, daß die auch in diesem Zusammenhang erst in der Beschwerdeschrift und dadurch verspätet vorgebrachten Ergänzungen außer Betracht zu bleiben haben, ging das Erstgericht ohnehin (zugunsten der Angeklagten) bei Ermittlung der Schadenssummen von den jeweils niedrigsten Angaben des Ing.B***** aus.
Auch die weiteren sachbezogenen Beweisanträge (Seiten 504 und 505 je I, Punkte 1 und 2) wurden zu Recht abgewiesen, weil sie einerseits vom Gericht selbst zu lösende Rechtsfragen betreffen, andererseits der nach den Feststellungen bei den Mietern eingetretene Betrugsschade - trotz der mißverständlichen Ausführungen US 21 - der Angeklagten ohnedies nur einmal zugerechnet wurde.Auch die weiteren sachbezogenen Beweisanträge (Seiten 504 und 505 je römisch eins, Punkte 1 und 2) wurden zu Recht abgewiesen, weil sie einerseits vom Gericht selbst zu lösende Rechtsfragen betreffen, andererseits der nach den Feststellungen bei den Mietern eingetretene Betrugsschade - trotz der mißverständlichen Ausführungen US 21 - der Angeklagten ohnedies nur einmal zugerechnet wurde.
Im übrigen wird auf die im vorliegenden Fall im Ergebnis mangelnde Relevanz des vom Erstgericht angenommenen Zustandekommens (bloß) befristeter Mietverträge noch bei der Behandlung der Mängelrüge (Z 5) zurückzukommen sein.Im übrigen wird auf die im vorliegenden Fall im Ergebnis mangelnde Relevanz des vom Erstgericht angenommenen Zustandekommens (bloß) befristeter Mietverträge noch bei der Behandlung der Mängelrüge (Ziffer 5,) zurückzukommen sein.
Diese behauptet zunächst eine Unvollständigkeit im Falle des Zeugen T***** (Faktum 7), weil sich die Tatrichter nicht mit jenem Teil der Aussage dieses Zeugen, der 270.000 S an die Angeklagte geleistet hatte, auseinandergesetzt hätten, demzufolge Ing.B***** die dem Zeugen rückerstattete Ablöse von 250.000 S zuvor zur Gänze von der Angeklagten erhalten habe (S 497 g/I). Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Nicht nur, daß die relevierte Passage im Urteil ohnehin ausdrücklich wiedergegeben wird (US 18), findet die bekämpfte, die Darstellung des Zeugen T***** im Ergebnis ablehnende Urteilsfeststellung, die retournierte Summe stamme aus dem Vermögen Ing.B*****, in dessen für überzeugend befundenen Angaben hinlänglich Deckung (S 476/I). In Wahrheit wird mit diesem Vorbringen nach Art einer - unzulässigen - Schuldberufung eine die aktuelle Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB gar nicht berührende Schadensreduktion angestrebt.Nicht nur, daß die relevierte Passage im Urteil ohnehin ausdrücklich wiedergegeben wird (US 18), findet die bekämpfte, die Darstellung des Zeugen T***** im Ergebnis ablehnende Urteilsfeststellung, die retournierte Summe stamme aus dem Vermögen Ing.B*****, in dessen für überzeugend befundenen Angaben hinlänglich Deckung (S 476/I). In Wahrheit wird mit diesem Vorbringen nach Art einer - unzulässigen - Schuldberufung eine die aktuelle Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB gar nicht berührende Schadensreduktion angestrebt.
Das Urteil leidet aber auch an keinem wesentliche Tatsachen betreffenden inneren Widerspruch. Ob nämlich befristete oder unbefristete Mietverträge zustande kamen (und welche Person dadurch jeweils geschädigt wurde), ist keine Tatfrage, sondern eine auf Grund der Feststellungen zu lösende zivilrechtliche Vorfrage, sodaß der behauptete Nichtigkeitsgrund schon begrifflich nicht vorliegen kann.
Das im Schwergewicht hiezu erfolgte Vorbringen sowohl der Verfahrensals auch der Mängelrüge gibt jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte ad personam den (das Innenverhältnis betreffenden) Auftrag, ausschließlich befristete Mietverträge zu vermitteln (und "abzuschließen"). Ob sie auch zum Abschluß solcher Verträge bevollmächtigt war, kann dahingestellt bleiben, weil auf Grund des Kontextes der Konstatierungen feststeht, daß sie jedenfalls (keinen Auftrag und) keine Vollmacht zum Abschluß (auch) unbefristeter Mietverträge (ein Aliud gegenüber befristeten Mietverträgen) hatte. Ein Verhalten Ing.B*****s, auf Grund dessen für die Mietwerber der Anschein einer der Beschwerdeführerin zum Abschluß unbefristeter Mietverträge erteilten Vollmacht hätte erweckt werden können (§ 1002 ABGB), was Ing.B***** zu vertreten hätte, haben die Tatrichter auf Grund der Aktenlage mit Fug nicht festgestellt. Konstatierungen, daß Ing.B***** (allenfalls durch die Beschwerdeführerin) der Firma R*****, zu deren gewöhnlicher Geschäftstätigkeit der Abschluß auch unbefristeter Mietverträge gehört, einen Auftrag bzw eine Vollmacht (zum Abschluß befristeter Mietverträge) erteilt hätte, in welchem Falle er wegen des Anscheins einer Vollmacht als Geschäftsherr den Abschluß auch unbefristeter Mietverträge gegen sich gelten lassen müßte (vgl § 10 KSchG), wurden zu Recht ebenfalls nicht getroffen (siehe hiezu auch Zeugin E***** S 119 f, 249 je I, sowie die auf die Angeklagte persönlich lautende Vollmacht zum Abschluß von Räumungsvergleichen in ON 35).Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte ad personam den (das Innenverhältnis betreffenden) Auftrag, ausschließlich befristete Mietverträge zu vermitteln (und "abzuschließen"). Ob sie auch zum Abschluß solcher Verträge bevollmächtigt war, kann dahingestellt bleiben, weil auf Grund des Kontextes der Konstatierungen feststeht, daß sie jedenfalls (keinen Auftrag und) keine Vollmacht zum Abschluß (auch) unbefristeter Mietverträge (ein Aliud gegenüber befristeten Mietverträgen) hatte. Ein Verhalten Ing.B*****s, auf Grund dessen für die Mietwerber der Anschein einer der Beschwerdeführerin zum Abschluß unbefristeter Mietverträge erteilten Vollmacht hätte erweckt werden können (Paragraph 1002, ABGB), was Ing.B***** zu vertreten hätte, haben die Tatrichter auf Grund der Aktenlage mit Fug nicht festgestellt. Konstatierungen, daß Ing.B***** (allenfalls durch die Beschwerdeführerin) der Firma R*****, zu deren gewöhnlicher Geschäftstätigkeit der Abschluß auch unbefristeter Mietverträge gehört, einen Auftrag bzw eine Vollmacht (zum Abschluß befristeter Mietverträge) erteilt hätte, in welchem Falle er wegen des Anscheins einer Vollmacht als Geschäftsherr den Abschluß auch unbefristeter Mietverträge gegen sich gelten lassen müßte vergleiche Paragraph 10, KSchG), wurden zu Recht ebenfalls nicht getroffen (siehe hiezu auch Zeugin E***** S 119 f, 249 je römisch eins, sowie die auf die Angeklagte persönlich lautende Vollmacht zum Abschluß von Räumungsvergleichen in ON 35).
Demnach sind aber (ausgenommen Faktum 2) weder befristete noch unbefristete Mietverträge zustandegekommen, weil die von der Beschwerdeführerin vorgeblich namens Ing.B*****s den Mietwerbern gegenüber abgegebene Willenserklärungen zufolge vollmachtslosen Handelns in bezug auf unbefristete Mietverträge keine Rechtswirkungen für Ing.B***** auslösten (siehe Strasser in Rummel I2 §§ 1016, 1017 ABGB insbesondere Rz 1, 5, 11), zumal die präsumtiven Mieter den Willen zum Abschluß nur unbefristeter Mietverträge hatten und sohin keinerlei Konsens zwischen den Mietwerbern und Ing.B***** bestand. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der - hier aber gar nicht vorliegende Fall - einer Vollmachtsüberschreitung (§ 1116 ABGB) zum gleichen Ergebnis führen würde, weil eine Sanierung des Geschäftes durch Erklärung bzw durch Zuwendung des Vorteils aus dem Geschäft durch Ing.B***** von der Beschwerdeführerin von vornherein verhindert wurde.Demnach sind aber (ausgenommen Faktum 2) weder befristete noch unbefristete Mietverträge zustandegekommen, weil die von der Beschwerdeführerin vorgeblich namens Ing.B*****s den Mietwerbern gegenüber abgegebene Willenserklärungen zufolge vollmachtslosen Handelns in bezug auf unbefristete Mietverträge keine Rechtswirkungen für Ing.B***** auslösten (siehe Strasser in Rummel I2 Paragraphen 1016, 1017, ABGB insbesondere Rz 1, 5, 11), zumal die präsumtiven Mieter den Willen zum Abschluß nur unbefristeter Mietverträge hatten und sohin keinerlei Konsens zwischen den Mietwerbern und Ing.B***** bestand. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der - hier aber gar nicht vorliegende Fall - einer Vollmachtsüberschreitung (Paragraph 1116, ABGB) zum gleichen Ergebnis führen würde, weil eine Sanierung des Geschäftes durch Erklärung bzw durch Zuwendung des Vorteils aus dem Geschäft durch Ing.B***** von der Beschwerdeführerin von vornherein verhindert wurde.
In diesem Zusammenhang bedarf es allerdings einer gesonderten Betrachtung des Schuldspruches zu Faktum 2. Hier wurde nach den Feststellungen (in Übereinstimmung zwischen dem Mieter G***** und Ing.B*****) ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen; in diesem Falle kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie das Erstgericht feststellt, den inkriminierten Schadensbetrag mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung unter dem (betrügerischen) Vorwand einer Anzahlung für den allfälligen möglichen Kauf des Mietobjektes herauslockte und trotz tatsächlicher Kaufmöglichkeiten mit selbem Vorsatz nicht an Ing.B***** abführte, weil ihr letzteres zwar nicht als Betrug, jedoch als Untreue anzulasten wäre; die Unterstellung dieser Tat unter ein anderes, weiteres Delikt, wobei eine Wertqualifikation des Betruges nicht berührt wird, würde jedoch zufolge § 28 Abs 1 StGB der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.In diesem Zusammenhang bedarf es allerdings einer gesonderten Betrachtung des Schuldspruches zu Faktum 2. Hier wurde nach den Feststellungen (in Übereinstimmung zwischen dem Mieter G***** und Ing.B*****) ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen; in diesem Falle kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie das Erstgericht feststellt, den inkriminierten Schadensbetrag mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung unter dem (betrügerischen) Vorwand einer Anzahlung für den allfälligen möglichen Kauf des Mietobjektes herauslockte und trotz tatsächlicher Kaufmöglichkeiten mit selbem Vorsatz nicht an Ing.B***** abführte, weil ihr letzteres zwar nicht als Betrug, jedoch als Untreue anzulasten wäre; die Unterstellung dieser Tat unter ein anderes, weiteres Delikt, wobei eine Wertqualifikation des Betruges nicht berührt wird, würde jedoch zufolge Paragraph 28, Absatz eins, StGB der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.
Die auf das Zustandekommen unbefristeter Mietverträge abzielende und insoweit Formalfehler behauptende Beschwerde vermochte sohin im Ergebnis keinen Verfahrens- oder Begründungsmangel aufzuzeigen; die Begründung der dem Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Betruges zugrundeliegenden Feststellungen (einschließlich der Konstatierungen zu den durch eine teilweise Abfuhr der Einnahmen - wohl auch subjektiv - begrenzten Schadensbeträgen) ist mit keinem Formalfehler behaftet, desgleichen auch nicht das Verfahren:
Denn auch unter der - nach den Feststellungen allerdings nicht zu erschließenden - Prämisse des Vorliegens der von der Beschwerdeführerin behaupteten (Anscheins-)Vollmacht wäre Straffreiheit nicht begründet. Diesfalls wären nämlich die inkriminierten Handlungen unter Zugrundelegung des aus den Konstatierungen ersichtlichen wissentlichen Verstoßes gegen den Auftrag (das interne Dürfen, sh Leukauf-Steininger Komm3 § 153 RN 15) unter das mit gleich hoher Strafe bedrohte Verbrechen der Untreue (§ 153 StGB) zu subsumieren, weil die Beschwerdeführerin dolos nicht den gesamten Vorteil aus den Geschäften dem Geschäftsherrn Ing.B***** abgeführt hätte. Eine (weitere) Beweisaufnahme hiezu war jedoch nach der Aktenlage unter Berücksichtigung des in Mayerhofer-Rieder3 E 23 und 24 zu § 282 StPO dargelegten Grundsatzes der tat- und rechtsrichtigen Verurteilung nicht indiziert.Denn auch unter der - nach den Feststellungen allerdings nicht zu erschließenden - Prämisse des Vorliegens der von der Beschwerdeführerin behaupteten (Anscheins-)Vollmacht wäre Straffreiheit nicht begründet. Diesfalls wären nämlich die inkriminierten Handlungen unter Zugrundelegung des aus den Konstatierungen ersichtlichen wissentlichen Verstoßes gegen den Auftrag (das interne Dürfen, sh Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 15) unter das mit gleich hoher Strafe bedrohte Verbrechen der Untreue (Paragraph 153, StGB) zu subsumieren, weil die Beschwerdeführerin dolos nicht den gesamten Vorteil aus den Geschäften dem Geschäftsherrn Ing.B***** abgeführt hätte. Eine (weitere) Beweisaufnahme hiezu war jedoch nach der Aktenlage unter Berücksichtigung des in Mayerhofer-Rieder3 E 23 und 24 zu Paragraph 282, StPO dargelegten Grundsatzes der tat- und rechtsrichtigen Verurteilung nicht indiziert.
Inwieweit die durch die Beschwerdeführerin den Wohnungswerbern vorgeblich vermittelten bzw mit ihnen abgeschlossenen Verträge zivilrechtlich verbindlich sind, berührt daher nicht - insoweit ist dem Erstgericht im Ergebnis beizupflichten - die grundsätzliche Strafbarkeit der von der Beschwerdeführerin dolos zu ihrem Vorteil herbeigeführten Vermögensverschiebungen, sondern (nur) die rechtliche Unterstellung der vorgeworfenen Taten; dabei ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Sache nach unternimmt sie vielmehr insgesamt nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter, vor allem bezüglich der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen B*****, in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Sache nach unternimmt sie vielmehr insgesamt nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter, vor allem bezüglich der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen B*****, in Zweifel zu ziehen.
Die - verfehlt teils im Rahmen der Berufungsausführungen, teils dem Sinne nach in den Formalrügen dargelegte - Rechtsrüge (Z 9 lit a) ignoriert zur Gänze die Urteilsfeststellungen, insbesondere über die den Vollmachts(bzw Auftrags-)mangel begründenden Tatumstände, die Herauslockung von Ablösen sowie deren teilweisen Einbehalt, und gelangt sohin nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die - verfehlt teils im Rahmen der Berufungsausführungen, teils dem Sinne nach in den Formalrügen dargelegte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ignoriert zur Gänze die Urteilsfeststellungen, insbesondere über die den Vollmachts(bzw Auftrags-)mangel begründenden Tatumstände, die Herauslockung von Ablösen sowie deren teilweisen Einbehalt, und gelangt sohin nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Daß die Angeklagte dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, läßt sich dem Ersturteil mit ausreichender Deutlichkeit (vgl die Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite, die keineswegs, wie die Beschwerde unter isolierter Betrachtung einer einzelnen Urteilspassage behauptet, unsubstantiiert sind) entnehmen (US 2 ff, 7, 9 f und 20, 21). Soweit sie das Vorliegen der inneren Tatseite in Frage stellt, ficht sie (auch ohne formelle Begründungsmängel iS der Z 5 aufzuzeigen) unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an, sodaß ihr Vorbringen weder den geltend gemachten noch einen sonstigen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen vermag.Daß die Angeklagte dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, läßt sich dem Ersturteil mit ausreichender Deutlichkeit vergleiche die Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite, die keineswegs, wie die Beschwerde unter isolierter Betrachtung einer einzelnen Urteilspassage behauptet, unsubstantiiert sind) entnehmen (US 2 ff, 7, 9 f und 20, 21). Soweit sie das Vorliegen der inneren Tatseite in Frage stellt, ficht sie (auch ohne formelle Begründungsmängel iS der Ziffer 5, aufzuzeigen) unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung an, sodaß ihr Vorbringen weder den geltend gemachten noch einen sonstigen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.