Dieser Widerrufsbeschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Abgesehen davon, daß anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, ob der Bezirksrichter vor seiner Entscheidung über den Widerruf tatsächlich Einsicht in den Akt U 593/92 des Bezirksgerichtes Liesing genommen hat (vgl § 494 a Abs 3 StPO), und er die in eben dieser Norm statuierte Verpflichtung, vorher den Beschuldigten zu hören, mißachtet hat, war er zu einem Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO deshalb nicht befugt, weil kraft des § 494 a Abs 5 StPO mit einer Strafverfügung gemeinsam nur eine Entscheidung nach § 494 a Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO über das Unterbleiben von Sanktionsmaßnahmen, nicht aber eine solche nach der Z 4 leg cit (über den Widerruf) getroffen werden darf (vgl 12 Os 133/92 = NRsp 1993/41; 13 Os 203/94). Letztere ist vielmehr gemäß § 495 Abs 1 StPO - von der Strafverfügung getrennt - in jenem Verfahren zu treffen, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (hier: U 593/92).Abgesehen davon, daß anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, ob der Bezirksrichter vor seiner Entscheidung über den Widerruf tatsächlich Einsicht in den Akt U 593/92 des Bezirksgerichtes Liesing genommen hat vergleiche Paragraph 494, a Absatz 3, StPO), und er die in eben dieser Norm statuierte Verpflichtung, vorher den Beschuldigten zu hören, mißachtet hat, war er zu einem Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO deshalb nicht befugt, weil kraft des Paragraph 494, a Absatz 5, StPO mit einer Strafverfügung gemeinsam nur eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO über das Unterbleiben von Sanktionsmaßnahmen, nicht aber eine solche nach der Ziffer 4, leg cit (über den Widerruf) getroffen werden darf vergleiche 12 Os 133/92 = NRsp 1993/41; 13 Os 203/94). Letztere ist vielmehr gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO - von der Strafverfügung getrennt - in jenem Verfahren zu treffen, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (hier: U 593/92).
Diese Gesetzesverletzung war - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - nur festzustellen; denn der zwar entgegen der genannten Verfahrensvorschrift, jedoch vom zuständigen Gericht gefaßte Widerrufsbeschluß entsprach angesichts der nicht unbeträchtlichen Vorstrafenbelastung des Verurteilten (zehn gerichtliche Verurteilungen wegen verschiedener Delikte, darunter zweimal wegen § 125 StGB und viermal wegen § 83 Abs 1 StGB), der offenkundigen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Erziehungs-, Resozialisierungs- und Strafmaßnahmen sowie der abermaligen spezifischen Straffälligkeit innerhalb der Probezeit inhaltlich durchaus der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm die aufgezeigte Verletzung der Verfahrensvorschrift nicht zum Nachteil gereichte, zumal der Verurteilte den Mangel rechtlichen Gehörs in seiner gerichtlichen Vernehmung vom 28.Februar 1995 (nicht journalisiert im Akt erliegend) nicht zum Gegenstand einer behaupteten Beschwer machte, sondern ausdrücklich auf einen - noch offenstehenden - Einspruch gegen die Strafverfügung verzichtete. Demnach war ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO nicht geboten; soll doch eine darauf gegründete, nicht der Regel entsprechende Maßnahme den Betroffenen nur vor möglichen Nachteilen schützen, ihm aber keinesfalls einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen (EvBl 1981/29; in diesem Sinne abermals 13 Os 203/94).Diese Gesetzesverletzung war - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - nur festzustellen; denn der zwar entgegen der genannten Verfahrensvorschrift, jedoch vom zuständigen Gericht gefaßte Widerrufsbeschluß entsprach angesichts der nicht unbeträchtlichen Vorstrafenbelastung des Verurteilten (zehn gerichtliche Verurteilungen wegen verschiedener Delikte, darunter zweimal wegen Paragraph 125, StGB und viermal wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB), der offenkundigen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Erziehungs-, Resozialisierungs- und Strafmaßnahmen sowie der abermaligen spezifischen Straffälligkeit innerhalb der Probezeit inhaltlich durchaus der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm die aufgezeigte Verletzung der Verfahrensvorschrift nicht zum Nachteil gereichte, zumal der Verurteilte den Mangel rechtlichen Gehörs in seiner gerichtlichen Vernehmung vom 28.Februar 1995 (nicht journalisiert im Akt erliegend) nicht zum Gegenstand einer behaupteten Beschwer machte, sondern ausdrücklich auf einen - noch offenstehenden - Einspruch gegen die Strafverfügung verzichtete. Demnach war ein Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht geboten; soll doch eine darauf gegründete, nicht der Regel entsprechende Maßnahme den Betroffenen nur vor möglichen Nachteilen schützen, ihm aber keinesfalls einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen (EvBl 1981/29; in diesem Sinne abermals 13 Os 203/94).