Rechtssatz RS0100619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100619
Geschäftszahl
13Os67/80; 10Os143/86 (10Os144/86); 13Os203/94; 15Os105/95
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Der OGH ist im Rahmen seines ihm nach § 292 letzter Satz StPO auferlegten pflichtgemäßen Ermessens berechtigt und verpflichtet, die Ermessensentscheidung eines zuständigen Organes nachzuvollziehen. Wenn eine andere dem Gesetz entsprechende Entscheidung gar nicht möglich war, ist durch die Fassung des Beschlusses durch ein funktionell unzuständiges Organ des zuständigen Gerichts (hier den Vorsitzenden allein statt des gemäß § 13 Abs 3 StPO zuständigen Senates) der Verurteilte nicht im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO benachteiligt. Eine konkrete Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung soll den Angeklagten vor möglichen Nachteilen schützen, keineswegs aber ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Der OGH hatte sich somit auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken, ohne konkrete Maßnahmen anzuordnen.Der OGH ist im Rahmen seines ihm nach Paragraph 292, letzter Satz StPO auferlegten pflichtgemäßen Ermessens berechtigt und verpflichtet, die Ermessensentscheidung eines zuständigen Organes nachzuvollziehen. Wenn eine andere dem Gesetz entsprechende Entscheidung gar nicht möglich war, ist durch die Fassung des Beschlusses durch ein funktionell unzuständiges Organ des zuständigen Gerichts (hier den Vorsitzenden allein statt des gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO zuständigen Senates) der Verurteilte nicht im Sinn des Paragraph 292,, letzter Satz, StPO benachteiligt. Eine konkrete Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung soll den Angeklagten vor möglichen Nachteilen schützen, keineswegs aber ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Der OGH hatte sich somit auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken, ohne konkrete Maßnahmen anzuordnen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 67/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 13 Os 67/80
Veröff: EvBl 1981/29 S 80
- 10 Os 143/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 10 Os 143/86
Vgl auch; nur: Eine konkrete Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung soll den Angeklagten vor möglichen Nachteilen schützen, keineswegs aber ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. (T1)
- 13 Os 203/94
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 13 Os 203/94
nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 494 a Abs 5 StPO. (T2)
- 15 Os 105/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 105/95
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100619
Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0130OS00067_8000000_001