Das in Rede stehende Urteil hat allein der Angeklagte im Strafausspruch mit Berufung angefochten; darüber ist noch nicht entschieden worden. Es steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als in Ansehung der nach dem Gesagten aktuellen Auslandstat die Voraussetzungen inländischer Gerichtsbarkeit nicht vorlagen:
§ 64 Abs. 1 Z 4 StGB ist mangels Angleichung des Zitates "die nach § 6 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl Nr 234, strafbaren Handlungen" an die durch die SuchtgiftGNov 1985, BGBl 1985/184, inhaltlich neu gestalteten Strafbestimmungen nach § 12 SuchtgiftG (nF) nicht mehr anwendbar (vgl JBl 1986, 466 ua; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, 2. ErgH 1985, S 54). Österreich war aber auch nicht im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB zur Verfolgung dieser Tat verpflichtet. Denn nach Art 36 Abs. 2 lit a iv der sowohl von Belgien, Frankreich und den Niederlanden als auch von Österreich ratifizierten Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl 1978/531, gewährleistet zwar jede Vertragspartei (vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften), daß (ua) das vorsätzliche Ein- und Ausführen von Suchtgiften, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, entweder von der Vertragspartei verfolgt wird, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist; im vorliegenden Fall war jedoch nur die zuerst relevierte Prämisse - und zwar schon deshalb, weil der Angeklagte Österreicher ist und deshalb nach § 12 Abs. 1 ARHG keinesfalls ausgeliefert werden darf (idS 10 Os 7,61/86; bei Ausländern vgl EvBl 1982/79) - gegeben, wogegen es der zweiten Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungspflicht im Hinblick darauf ermangelte, daß T*** wegen der hier aktuellen Tat wie dargestellt schon in Frankreich verfolgt und verurteilt worden war. Die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1 StGB schließlich kam deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte die in Rede stehenden Auslandsstrafen bereits zur Gänze verbüßt hat (§ 65 Abs. 4 Z 3 StGB).Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB ist mangels Angleichung des Zitates "die nach Paragraph 6, Absatz eins, des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl Nr 234, strafbaren Handlungen" an die durch die SuchtgiftGNov 1985, BGBl 1985/184, inhaltlich neu gestalteten Strafbestimmungen nach Paragraph 12, SuchtgiftG (nF) nicht mehr anwendbar vergleiche JBl 1986, 466 ua; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, 2. ErgH 1985, S 54). Österreich war aber auch nicht im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB zur Verfolgung dieser Tat verpflichtet. Denn nach Artikel 36, Absatz 2, Litera a, iv der sowohl von Belgien, Frankreich und den Niederlanden als auch von Österreich ratifizierten Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl 1978/531, gewährleistet zwar jede Vertragspartei (vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften), daß (ua) das vorsätzliche Ein- und Ausführen von Suchtgiften, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, entweder von der Vertragspartei verfolgt wird, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist; im vorliegenden Fall war jedoch nur die zuerst relevierte Prämisse - und zwar schon deshalb, weil der Angeklagte Österreicher ist und deshalb nach Paragraph 12, Absatz eins, ARHG keinesfalls ausgeliefert werden darf (idS 10 Os 7,61/86; bei Ausländern vergleiche EvBl 1982/79) - gegeben, wogegen es der zweiten Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungspflicht im Hinblick darauf ermangelte, daß T*** wegen der hier aktuellen Tat wie dargestellt schon in Frankreich verfolgt und verurteilt worden war. Die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schließlich kam deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte die in Rede stehenden Auslandsstrafen bereits zur Gänze verbüßt hat (Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB).
Durch den Schuldspruch zum Faktum A. 2. wurden demnach die - ihm der Sache nach (alternativ oder kumulativ) zugrunde gelegten - zitierten Bestimmungen des StGB über dessen Geltungsbereich verletzt; diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben. Als Folge der Ausschaltung des Schuldspruchs war aber auch der ausschließlich darauf beruhende Haftanrechnungsbeschluß zu kassieren, weil durch eine konkrete Maßnahme im Sinn der zuletzt relevierten Verfahrensbestimmung lediglich die gesetzwidrige Benachteiligung des Angeklagten ausgeschaltet, durch eine derartige Ausschaltung indessen nicht etwa umgekehrt eine dem Gesetz widersprechende Begünstigung des Täters herbeigeführt werden soll. Eine eigenständige Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 66 StGB hingegen ist durch diesen Anrechnungsbeschluß nicht bewirkt worden, weil zwar die nochmalige Bestrafung des Angeklagten wegen der betreffenden Auslandstat wie dargelegt gesetzwidrig war, die auf jenem rechtlich verfehlten Schuldspruch beruhende Anrechnung der erlittenen Auslandshaft auf die deswegen im Inland verhängte Strafe aber, für sich betrachtet, der relevierten materiellrechtlichen Bestimmung sehr wohl entsprach; insoweit war daher die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen.Durch den Schuldspruch zum Faktum A. 2. wurden demnach die - ihm der Sache nach (alternativ oder kumulativ) zugrunde gelegten - zitierten Bestimmungen des StGB über dessen Geltungsbereich verletzt; diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben. Als Folge der Ausschaltung des Schuldspruchs war aber auch der ausschließlich darauf beruhende Haftanrechnungsbeschluß zu kassieren, weil durch eine konkrete Maßnahme im Sinn der zuletzt relevierten Verfahrensbestimmung lediglich die gesetzwidrige Benachteiligung des Angeklagten ausgeschaltet, durch eine derartige Ausschaltung indessen nicht etwa umgekehrt eine dem Gesetz widersprechende Begünstigung des Täters herbeigeführt werden soll. Eine eigenständige Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 66, StGB hingegen ist durch diesen Anrechnungsbeschluß nicht bewirkt worden, weil zwar die nochmalige Bestrafung des Angeklagten wegen der betreffenden Auslandstat wie dargelegt gesetzwidrig war, die auf jenem rechtlich verfehlten Schuldspruch beruhende Anrechnung der erlittenen Auslandshaft auf die deswegen im Inland verhängte Strafe aber, für sich betrachtet, der relevierten materiellrechtlichen Bestimmung sehr wohl entsprach; insoweit war daher die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen.
Daß die Anrechnung als Teil des Strafausspruchs nach § 260 Abs. 1 Z 3 StPO jedenfalls im Urteil hätte angeordnet werden müssen und - anders als die Zwischenhaft nach § 400 StPO - nicht mittels eines späteren Beschlusses des Vorsitzenden ausgesprochen werden durfte, ist mangels einer auf die Feststellung der solcherart prozessualen Gesetzesverletzung gerichteten Beschwerdeführung der Generalprokuratur nur der Vollständigkeit halber zu vermerken. Eine sofortige Strafneubemessung durch den Obersten Gerichtshof schließlich kam im Hinblick darauf nicht in Betracht, daß der in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag nicht selbst zu erscheinen vermag (§ 286 Abs. 2 StPO) und die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO für ein Verfahren nach §§ 33, 292 StPO nicht wirksam ist (vgl JBl 1985, 505); dementsprechend wurde die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 288 Abs. 2 Z 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung in dem durch den Teilfreispruch noch nicht erledigten Umfang der Urteilsaufhebung, also zur neuerlichen Strafbemessung für die aufrecht gebliebenen Teile des Schuldspruchs, in die erste Instanz zurückverwiesen, weil die Berufung des Angeklagten durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos geworden und eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zu einer Strafneubemessung im schöffengerichtlichen Verfahren in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Bei der Erneuerung des Strafausspruchs wird der Gerichtshof erster Instanz in Beachtung des Verschlimmerungsverbots (§ 293 Abs. 2 StPO) auch den Wegfall des Anrechnungsbeschlusses zu berücksichtigen haben.Daß die Anrechnung als Teil des Strafausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO jedenfalls im Urteil hätte angeordnet werden müssen und - anders als die Zwischenhaft nach Paragraph 400, StPO - nicht mittels eines späteren Beschlusses des Vorsitzenden ausgesprochen werden durfte, ist mangels einer auf die Feststellung der solcherart prozessualen Gesetzesverletzung gerichteten Beschwerdeführung der Generalprokuratur nur der Vollständigkeit halber zu vermerken. Eine sofortige Strafneubemessung durch den Obersten Gerichtshof schließlich kam im Hinblick darauf nicht in Betracht, daß der in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag nicht selbst zu erscheinen vermag (Paragraph 286, Absatz 2, StPO) und die Beigabe eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für ein Verfahren nach Paragraphen 33, 292, StPO nicht wirksam ist vergleiche JBl 1985, 505); dementsprechend wurde die Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung in dem durch den Teilfreispruch noch nicht erledigten Umfang der Urteilsaufhebung, also zur neuerlichen Strafbemessung für die aufrecht gebliebenen Teile des Schuldspruchs, in die erste Instanz zurückverwiesen, weil die Berufung des Angeklagten durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos geworden und eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zu einer Strafneubemessung im schöffengerichtlichen Verfahren in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Bei der Erneuerung des Strafausspruchs wird der Gerichtshof erster Instanz in Beachtung des Verschlimmerungsverbots (Paragraph 293, Absatz 2, StPO) auch den Wegfall des Anrechnungsbeschlusses zu berücksichtigen haben.