Rechtssatz RS0092282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092282
Geschäftszahl
10Os143/86 (10Os144/86); 15Os145/95
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Rechtssatz
Diejenige Voraussetzung des Art 36 Abs 2 lit a iv Einzige Suchtgiftkonvention, wonach die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt, ist auch dann gegeben, wenn der Angeklagte Österreicher ist und deshalb nach § 12 Abs 1 ARHG keinesfalls ausgeliefert werden darf (so schon 10 Os 7/86, 61/86); bei Ausländern vgl EvBl 1982/79.Diejenige Voraussetzung des Artikel 36, Absatz 2, Litera a, iv Einzige Suchtgiftkonvention, wonach die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt, ist auch dann gegeben, wenn der Angeklagte Österreicher ist und deshalb nach Paragraph 12, Absatz eins, ARHG keinesfalls ausgeliefert werden darf (so schon 10 Os 7/86, 61/86); bei Ausländern vergleiche EvBl 1982/79.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092282
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0100OS00143_8600000_003