Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (in der Beschwerde offenbar aufgrund eines Schreibfehlers: 381) verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (in der Beschwerde offenbar aufgrund eines Schreibfehlers: 381) verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Alexandra Sr***** zum Beweis dafür, "dass das aufgefundene Geld tatsächlich aus dem Sparschwein stammt", Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 333) zutreffend dargelegt hat, gebricht es dem Beweisantrag mangels näherer Zuordenbarkeit der Münzen an der Konkretisierung, aufgrund welcher Umstände die Beweisaufnahme ein für die Schuld des Angeklagten relevantes Ergebnis erbringen könnte. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Alexandra Sr***** zum Beweis dafür, "dass das aufgefundene Geld tatsächlich aus dem Sparschwein stammt", Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 333) zutreffend dargelegt hat, gebricht es dem Beweisantrag mangels näherer Zuordenbarkeit der Münzen an der Konkretisierung, aufgrund welcher Umstände die Beweisaufnahme ein für die Schuld des Angeklagten relevantes Ergebnis erbringen könnte. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert unter Behauptung einer Scheinbegründung unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen spekulativer eigener Beweiswerterwägungen seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht. Die Tatrichter haben allerdings die Annahme der Täterschaft des Angeklagten zum einen mit den Grundsätzen der Logik im Einklang, zum anderen dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, auf die Angaben der Zeugen und der intervenierenden Sicherheitswachebeamten in Übereinstimmung mit deren Wahrnehmungen bezüglich der am Tatort vorgefundenen Spuren gestützt. Dass die Argumentation dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig darzustellen wie die Behauptung, die Konstatierung des Erstgerichtes betreffend die am Tatort gefundenen Fußspuren seien aktenwidrig. Hiebei verkennt die Beschwerde, dass die Tatrichter ausführlich und logisch dargelegt haben, warum sie - abgesehen von der Erfolglosigkeit der kriminaltechnischen Spurenauswertung - dennoch die von den intervenierenden Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Spuren in Einklang mit den sonstigen Beweisergebnissen bringen konnten (US 5). Eine Aktenwidrigkeit, die nur gegeben wäre, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, liegt somit nicht vor, weil unter diesem Prätext lediglich die Schlussfolgerungen des Schöffengerichtes bekämpft werden. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit der Erhebungen versagt schon deshalb, weil der Angeklagte, will er auf dieser Grundlage die prozessualen Vorraussetzungen für das Erheben einer Nichtigkeitsbeschwerde schaffen, in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und, wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 geltend machen muss (aaO § 281 Z 4 E 149).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert unter Behauptung einer Scheinbegründung unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen spekulativer eigener Beweiswerterwägungen seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht. Die Tatrichter haben allerdings die Annahme der Täterschaft des Angeklagten zum einen mit den Grundsätzen der Logik im Einklang, zum anderen dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, auf die Angaben der Zeugen und der intervenierenden Sicherheitswachebeamten in Übereinstimmung mit deren Wahrnehmungen bezüglich der am Tatort vorgefundenen Spuren gestützt. Dass die Argumentation dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig darzustellen wie die Behauptung, die Konstatierung des Erstgerichtes betreffend die am Tatort gefundenen Fußspuren seien aktenwidrig. Hiebei verkennt die Beschwerde, dass die Tatrichter ausführlich und logisch dargelegt haben, warum sie - abgesehen von der Erfolglosigkeit der kriminaltechnischen Spurenauswertung - dennoch die von den intervenierenden Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Spuren in Einklang mit den sonstigen Beweisergebnissen bringen konnten (US 5). Eine Aktenwidrigkeit, die nur gegeben wäre, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, liegt somit nicht vor, weil unter diesem Prätext lediglich die Schlussfolgerungen des Schöffengerichtes bekämpft werden. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit der Erhebungen versagt schon deshalb, weil der Angeklagte, will er auf dieser Grundlage die prozessualen Vorraussetzungen für das Erheben einer Nichtigkeitsbeschwerde schaffen, in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und, wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 4, geltend machen muss (aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 149).
Ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine helle oder dunkle Hose getragen hat, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache (nämlich eine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich ist) wie (im Hinblick auf die Mittäterschaft) der Umstand, welche Person den Stapler gefahren hat und welche vom Staplerfahrer durch das eingeschlagene Fenster gehoben wurde.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Frage zu stellen und wiederum die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Frage zu stellen und wiederum die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel zu ziehen.
Dabei verkennt die Beschwerde, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen nicht in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder durch die Behauptung ersetzt werden kann, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichung von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden, weil der genannte Nichtigkeitsgrund gleichfalls weder die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, noch der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher nach Z 5a angefochten werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 3, 4 und 4a und die dort zitierte Judikatur). Die Einwände der Beschwerde sind somit nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wobei es dem pauschal gehaltenen Hinweis auf eine "unzulängliche Beweisaufnahme" und "verfehlte Beweiswürdigung" im Übrigen an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) gebricht.Dabei verkennt die Beschwerde, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen nicht in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder durch die Behauptung ersetzt werden kann, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichung von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden, weil der genannte Nichtigkeitsgrund gleichfalls weder die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, noch der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher nach Ziffer 5 a, angefochten werden kann (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 3, 4 und 4a und die dort zitierte Judikatur). Die Einwände der Beschwerde sind somit nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wobei es dem pauschal gehaltenen Hinweis auf eine "unzulängliche Beweisaufnahme" und "verfehlte Beweiswürdigung" im Übrigen an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) gebricht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).